Innenministerium unterstützt Straßenbau im
Landkreis-Anhalt Bitterfeld mit knapp 95.000 Euro
10.12.2009, Magdeburg – 250
- Ministerium für Inneres und Sport
Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 250/09
Ministerium des Innern -
Pressemitteilung Nr.: 250/09
Magdeburg, den 10. Dezember 2009
Innenministerium unterstützt Straßenbau im
Landkreis-Anhalt Bitterfeld mit knapp 95.000 Euro
I nsgesamt 94.810 Euro wurden vom
Innenministerium als aufzubringende Eigenanteile für vom Bund geförderte Straßenbaumaßnahmen
im Landkreis Anhalt-Bitterfeld bewilligt.
Die
Gemeinde Burgkemnitz im Landkreis Anhalt-Bitterfeld erhält für die Ersatzbaumaßnahme Bahnübergang 28.560 Euro. Dem
Landkreis selbst wurden für den Ausbau der Kreisstraße 1245, Ortslage
Zerbst/Anhalt 66.250 Euro bewilligt.
Bei den Zuwendungsbeträgen
handelt es sich um den notwendigen Eigenanteil, um weitere Finanzhilfen des
Bundes in Anspruch nehmen zu können. Das Land unterstützt mit solchen
Zahlungen Kommunen, die aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht in der Lage
sind, diesen Eigenanteil selbst aufzubringen, so dass die Gesamtfinanzierung
nicht gesichert ist und ein Wegfall der Förderung droht.
Innenminister Holger Hövelmann
(SPD): ¿Um den Ansprüchen der Einwohner und der Wirtschaftsunternehmen im
Landkreis Anhalt-Bitterfeld an eine ständig wachsende Mobilität gerecht zu
werden, ist ein bedarfsgerechter Ausbau des Verkehrsnetzes von grundlegender
Bedeutung. Hierzu tragen die beiden Bauvorhaben, die ohne die finanzielle
Unterstützung des Landes nicht realisierbar wären, bei.¿
Auf der Grundlage des Gesetzes zur Entflechtung von Gemeinschaftsaufgaben
und Finanzhilfen (EntflechtG) gewährt der Bund den Ländern Finanzhilfen für
Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse. Mit diesen Geldern
werden hauptsächlich der kommunale Straßenbau und der öffentliche Nahverkehr
der Gemeinden des Landes unterstützt. Dabei muss der Antragssteller einen
Eigenanteil in Höhe von 25 % der benötigten Finanzmittel erbringen. Ist er dazu
finanziell nicht in der Lage, so dass ein Wegfall der Förderung droht, kann er
gemäß § 11a Abs. 2 Finanzausgleichsgesetz (FAG) eine Zuwendung des Landes
erhalten.
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