Landkreis Jerichower Land erhält finanzielle
Unterstützung für Straßenbaumaßnahme
08.12.2009, Magdeburg – 241
- Ministerium für Inneres und Sport
Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 241/09
Ministerium des Innern -
Pressemitteilung Nr.: 241/09
Magdeburg, den 8. Dezember 2009
Landkreis Jerichower Land erhält finanzielle
Unterstützung für Straßenbaumaßnahme
Das Innenministerium gewährte
dem Landkreis Jerichower Land eine Zuweisung in Höhe von 80.434,67Euro zur
Aufbringung des Eigenanteils für eine vom Bund geförderte Straßenbaumaßnahme.
Der Zuweisungsbetrag fließt in den Ausbau der Kreisstraße 1202, Ortslage
Schlagenthin einschließlich des Brückenbauwerks.
Das Land unterstützt mit
solchen Zahlungen Kommunen, die den notwendigen Eigenanteil geförderter
Straßenbaumaßnahmen aus eigener Kraft finanziell nicht erbringen können, so
dass die Gesamtfinanzierung nicht gesichert ist und ein Wegfall der Förderung
droht.
Innenminister Hövelmann (SPD): ¿Der Landkreis
Jerichower Land verfügt mit der Bundesautobahn 2, der Bundesstraße 1 sowie dem
Wasserstraßenkreuz bei Hohenwarthe bereits über ein gut strukturiertes
Verkehrsnetz. Neben dem Ausbau von Autobahnen und Bundesstraßen ist
insbesondere auch der kommunale Straßenausbau für eine umfassend
leistungsfähige Verkehrsinfrastruktur von Bedeutung. Das Straßenausbauvorhaben
im Jerichower Land verbessert nicht nur die Verkehrssituation für die Bewohner
vor Ort, sondern trägt insgesamt zu einem leistungsfähigeren Straßennetz in
unserem Land bei.¿
Auf der Grundlage des Gesetzes
zur Entflechtung von Gemeinschaftsaufgaben und Finanzhilfen (EntflechtG)
gewährt der Bund den Ländern Finanzhilfen für Investitionen zur Verbesserung
der Verkehrsverhältnisse. Mit diesen Geldern werden hauptsächlich der kommunale
Straßenbau und der öffentliche Nahverkehr der Gemeinden des Landes unterstützt.
Dabei muss der Antragssteller einen Eigenanteil in Höhe von 25 % der benötigten
Finanzmittel erbringen. Ist er dazu finanziell nicht in der Lage, so dass ein
Wegfall der Förderung droht, kann er gemäß § 11a Abs. 2 Finanzausgleichsgesetz
(FAG) eine Zuwendung des Landes erhalten.
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