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Hövelmann: ?Altanschließer? werden nur für
Erneuerungsinvestitionen herangezogen

09.10.2009, Magdeburg – 206

  • Ministerium für Inneres und Sport

 

 

 

 

 

 

 

 

Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 206/09

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 206/09

 

 

 

Magdeburg, den 9. Oktober 2009

 

 

 

 

 

Hövelmann: ¿Altanschließer¿ werden nur für

Erneuerungsinvestitionen herangezogen

 

Sperrfrist:

Freitag, 9.10.2009, 13.00 Uhr

 

In der heutigen Landtagsdebatte

zum sogenannten ¿Herstellungsbeitrag II¿ erklärt Innenminister Holger Hövelmann

(SPD):

 

¿Mit ihrem Antrag will die

Fraktion Die Linke die Landesregierung auffordern, im Ausschuss für Inneres

über ihren Umgang mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts zum

sogenannten Herstellungsbeitrag II zu berichten.

 

Es ist gewissermaßen

kennzeichnend, dass die Linke das Thema anlässlich von Presseartikeln zu diesem

Zeitpunkt für sich entdeckt hat. Das erste grundlegende Urteil des

Oberverwaltungsgerichts in dieser Angelegenheit stammt nämlich bereits vom

Dezember des Jahres 2003. In den folgenden Jahren sind mehrere bestätigende

Entscheidungen ergangen. Mit Fug und Recht kann man diese Entscheidungen des

Oberverwaltungsgerichts mittlerweile als eine ständige Rechtsprechung

bezeichnen. In der Praxis hat sich für diesen besonderen Beitrag inzwischen die

Bezeichnung ,Herstellungsbeitrag II` eingebürgert.

 

Ich möchte zunächst einige

grundsätzliche Ausführungen zur Sach- und Rechtslage machen und anschließend

die Auswirkungen der genannten Rechtsprechung darstellen.

 

Die beitragsrechtliche

Behandlung der sogenannten ,Altanschließer` basiert auf § 6 Abs. 6 Satz 3 des

Kommunalabgabengesetzes. Nach dieser Ausnahmeregelung fallen Investitionen, die

vor dem 15. Juni 1991 ¿ dem Tag des Inkrafttretens des Kommunalabgabengesetzes

¿ abgeschlossen worden sind, nicht unter die Beitragspflicht. Diese

Sonderregelung berücksichtigt die faktischen Gegebenheiten der DDR-Zeit, wonach

öffentliche Einrichtungen in aller Regel vom Staat kostenfrei errichtet worden

sind.

 

Eine Beitragspflicht entsteht

jedoch, soweit bei einer leitungsgebundenen Anlage nach dem Inkrafttreten des

Kommunalabgabengesetzes neue Investitionen abgeschlossen worden sind. Oder mit

anderen Worten ausgedrückt: Der Herstellungsbeitrag II wird entgegen einem weit

verbreiteten Missverständnis ausschließlich für Nachwendeinvestitionen erhoben.

Dies betrifft insbesondere den Aufwand für die Erneuerung und Veränderung von

Teilen einer Abwasserbeseitigungsanlage.

 

Eine Abwasserbeseitigungsanlage

besteht nicht lediglich aus dem Abwasserkanal der Bürger vor ihrer Haustür,

sondern umfasst nach dem Gesamtanlagenprinzip auch das Klärwerk, Druckleitungen und sonstige

Teileinrichtungen. Hat ein Aufgabenträger an diesen Teileinrichtungen

Investitionen getätigt, so stellt der Herstellungsbeitrag II sicher, dass sich

alle von diesen Investitionen bevorteilten Grundstückseigentümer an der

Finanzierung beteiligen. Nach der

Rechtsprechung kommen auch den Eigentümern, die bei Inkrafttreten des

Kommunalabgabengesetzes bereits angeschlossen waren, mit der Schaffung einer

öffentlichen Einrichtung und der damit verbundenen dauerhaften rechtlich

gesicherten Anschlussmöglichkeit Vorteile zugute, die eine Heranziehung zu

Beiträgen rechtfertigen.

 

Sozialen Härten kann im

Einzelfall durch Billigkeitsmaßnahmen wie Stundung, Ratenzahlung oder Erlass

Rechnung getragen werden.

 

Der

Herstellungsbeitrag II ist ¿ und das möchte ich hier klar und deutlich zum

Ausdruck bringen ¿ eine besondere gesetzliche Privilegierung der

Altanschlussnehmer. Die Rechtsprechung verlangt nämlich, dass der

Herstellungsbeitrag II zwingend geringer ist als der normale

Herstellungsbeitrag. Der

gebotenen Privilegierung der Altanschlussnehmer wird durch eine gesonderte

Kalkulation entsprochen. Dabei wird der Aufwand für die nach dem 15. Juni 1991

geschaffenen Anlagenteile, die ausschließlich den Neuanschlussnehmern und dazu

dienen, neue Flächen durch die gesamte Anlage zu erschließen, bei der

Beitragsbemessung nicht berücksichtigt. Durch die Begünstigung der

Altanschließer entsteht eine gewisse Deckungslücke. Dieser nicht über Beiträge

refinanzierbare Investitionsanteil wird über laufende Benutzungsgebühren von

allen Nutzern gleichmäßig abgedeckt.

 

Im Übrigen führt die Erhebung des

Herstellungsbeitrags II durch seine Berücksichtigung in der Gebührenkalkulation

zu einer Verminderung der Abwassergebühren. Die Beitragserhebung trägt damit

auch zu einer längerfristigen Gebührenstabilität im Land Sachsen-Anhalt bei.

 

Die Landesregierung ist an das

Gesetz und seine Auslegung durch die Rechtsprechung gebunden. Auf dieser

Grundlage hat das Landesverwaltungsamt in einer Rundverfügung vom 1. Dezember

2008 in Abstimmung mit meinem Haus den Aufgabenträgern Anwendungshinweise zur

Erhebung des Herstellungsbeitrags II gegeben.

 

In der Praxis wird dieser

Beitrag bereits von einigen Aufgabenträgern erhoben. Im Rahmen der

haushaltsrechtlichen Einnahmebeschaffungsgrundsätze sind Gemeinden und Zweckverbände

grundsätzlich zur Erhebung des Herstellungsbeitrags II verpflichtet. Die

Aufgabenträger haben daher in eigener Verantwortung zu prüfen, ob und in

welchem Umfang sie von dieser Problematik betroffen sind. Um eventuelle

Nachfragen gleich vorwegzunehmen: Meinem Haus ist bisher kein Fall bekannt, bei

dem die Erhebung des Herstellungsbeitrags II kommunalaufsichtlich angeordnet

worden wäre. Ich gehe davon aus, dass die Aufgabenträger und

Kommunalaufsichtsbehörden vor Ort angemessen mit dieser schwierigen Materie

umgehen.

 

Zum Abschluss möchte ich auch

darauf hinweisen, dass sich der brandenburgische Gesetzgeber bei der

diesjährigen Novelle seines Kommunalabgabengesetzes an der Rechtslage in

Sachsen-Anhalt orientiert hat. Das dortige Oberverwaltungsgericht

Frankfurt/Oder hatte entschieden, dass Altanschließer in vollem Umfang

herangezogen werden können. Diese Rechtsprechung nahm der Landtag von

Brandenburg zum Anlass für eine Gesetzesänderung. Den Aufgabenträgern ist

nunmehr die Option eröffnet worden, Altanschließer wie nach dem Modell in

Sachsen-Anhalt zu privilegieren. Sie sehen also: Unsere Rechtslage war bereits

Vorbild für ein anderes Land. So problematisch, wie es die Linke suggeriert,

scheint die beitragsrechtliche Behandlung der Altanschließer in Sachsen-Anhalt

demnach nicht zu sein.

 

Lassen Sie mich zusammenfassen:

Die Landesregierung und die Aufgabenträger wenden das Kommunalabgabengesetz und

die einschlägige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes an, nicht mehr und

nicht weniger. Gerne vollziehe ich all dieses en Detail gemeinsam mit Ihnen im

Ausschuss für Inneres nach.¿

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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