Hövelmann: ?Altanschließer? werden nur für
Erneuerungsinvestitionen herangezogen
09.10.2009, Magdeburg – 206
- Ministerium für Inneres und Sport
Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 206/09
Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 206/09
Magdeburg, den 9. Oktober 2009
Hövelmann: ¿Altanschließer¿ werden nur für
Erneuerungsinvestitionen herangezogen
Sperrfrist:
Freitag, 9.10.2009, 13.00 Uhr
In der heutigen Landtagsdebatte
zum sogenannten ¿Herstellungsbeitrag II¿ erklärt Innenminister Holger Hövelmann
(SPD):
¿Mit ihrem Antrag will die
Fraktion Die Linke die Landesregierung auffordern, im Ausschuss für Inneres
über ihren Umgang mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts zum
sogenannten Herstellungsbeitrag II zu berichten.
Es ist gewissermaßen
kennzeichnend, dass die Linke das Thema anlässlich von Presseartikeln zu diesem
Zeitpunkt für sich entdeckt hat. Das erste grundlegende Urteil des
Oberverwaltungsgerichts in dieser Angelegenheit stammt nämlich bereits vom
Dezember des Jahres 2003. In den folgenden Jahren sind mehrere bestätigende
Entscheidungen ergangen. Mit Fug und Recht kann man diese Entscheidungen des
Oberverwaltungsgerichts mittlerweile als eine ständige Rechtsprechung
bezeichnen. In der Praxis hat sich für diesen besonderen Beitrag inzwischen die
Bezeichnung ,Herstellungsbeitrag II` eingebürgert.
Ich möchte zunächst einige
grundsätzliche Ausführungen zur Sach- und Rechtslage machen und anschließend
die Auswirkungen der genannten Rechtsprechung darstellen.
Die beitragsrechtliche
Behandlung der sogenannten ,Altanschließer` basiert auf § 6 Abs. 6 Satz 3 des
Kommunalabgabengesetzes. Nach dieser Ausnahmeregelung fallen Investitionen, die
vor dem 15. Juni 1991 ¿ dem Tag des Inkrafttretens des Kommunalabgabengesetzes
¿ abgeschlossen worden sind, nicht unter die Beitragspflicht. Diese
Sonderregelung berücksichtigt die faktischen Gegebenheiten der DDR-Zeit, wonach
öffentliche Einrichtungen in aller Regel vom Staat kostenfrei errichtet worden
sind.
Eine Beitragspflicht entsteht
jedoch, soweit bei einer leitungsgebundenen Anlage nach dem Inkrafttreten des
Kommunalabgabengesetzes neue Investitionen abgeschlossen worden sind. Oder mit
anderen Worten ausgedrückt: Der Herstellungsbeitrag II wird entgegen einem weit
verbreiteten Missverständnis ausschließlich für Nachwendeinvestitionen erhoben.
Dies betrifft insbesondere den Aufwand für die Erneuerung und Veränderung von
Teilen einer Abwasserbeseitigungsanlage.
Eine Abwasserbeseitigungsanlage
besteht nicht lediglich aus dem Abwasserkanal der Bürger vor ihrer Haustür,
sondern umfasst nach dem Gesamtanlagenprinzip auch das Klärwerk, Druckleitungen und sonstige
Teileinrichtungen. Hat ein Aufgabenträger an diesen Teileinrichtungen
Investitionen getätigt, so stellt der Herstellungsbeitrag II sicher, dass sich
alle von diesen Investitionen bevorteilten Grundstückseigentümer an der
Finanzierung beteiligen. Nach der
Rechtsprechung kommen auch den Eigentümern, die bei Inkrafttreten des
Kommunalabgabengesetzes bereits angeschlossen waren, mit der Schaffung einer
öffentlichen Einrichtung und der damit verbundenen dauerhaften rechtlich
gesicherten Anschlussmöglichkeit Vorteile zugute, die eine Heranziehung zu
Beiträgen rechtfertigen.
Sozialen Härten kann im
Einzelfall durch Billigkeitsmaßnahmen wie Stundung, Ratenzahlung oder Erlass
Rechnung getragen werden.
Der
Herstellungsbeitrag II ist ¿ und das möchte ich hier klar und deutlich zum
Ausdruck bringen ¿ eine besondere gesetzliche Privilegierung der
Altanschlussnehmer. Die Rechtsprechung verlangt nämlich, dass der
Herstellungsbeitrag II zwingend geringer ist als der normale
Herstellungsbeitrag. Der
gebotenen Privilegierung der Altanschlussnehmer wird durch eine gesonderte
Kalkulation entsprochen. Dabei wird der Aufwand für die nach dem 15. Juni 1991
geschaffenen Anlagenteile, die ausschließlich den Neuanschlussnehmern und dazu
dienen, neue Flächen durch die gesamte Anlage zu erschließen, bei der
Beitragsbemessung nicht berücksichtigt. Durch die Begünstigung der
Altanschließer entsteht eine gewisse Deckungslücke. Dieser nicht über Beiträge
refinanzierbare Investitionsanteil wird über laufende Benutzungsgebühren von
allen Nutzern gleichmäßig abgedeckt.
Im Übrigen führt die Erhebung des
Herstellungsbeitrags II durch seine Berücksichtigung in der Gebührenkalkulation
zu einer Verminderung der Abwassergebühren. Die Beitragserhebung trägt damit
auch zu einer längerfristigen Gebührenstabilität im Land Sachsen-Anhalt bei.
Die Landesregierung ist an das
Gesetz und seine Auslegung durch die Rechtsprechung gebunden. Auf dieser
Grundlage hat das Landesverwaltungsamt in einer Rundverfügung vom 1. Dezember
2008 in Abstimmung mit meinem Haus den Aufgabenträgern Anwendungshinweise zur
Erhebung des Herstellungsbeitrags II gegeben.
In der Praxis wird dieser
Beitrag bereits von einigen Aufgabenträgern erhoben. Im Rahmen der
haushaltsrechtlichen Einnahmebeschaffungsgrundsätze sind Gemeinden und Zweckverbände
grundsätzlich zur Erhebung des Herstellungsbeitrags II verpflichtet. Die
Aufgabenträger haben daher in eigener Verantwortung zu prüfen, ob und in
welchem Umfang sie von dieser Problematik betroffen sind. Um eventuelle
Nachfragen gleich vorwegzunehmen: Meinem Haus ist bisher kein Fall bekannt, bei
dem die Erhebung des Herstellungsbeitrags II kommunalaufsichtlich angeordnet
worden wäre. Ich gehe davon aus, dass die Aufgabenträger und
Kommunalaufsichtsbehörden vor Ort angemessen mit dieser schwierigen Materie
umgehen.
Zum Abschluss möchte ich auch
darauf hinweisen, dass sich der brandenburgische Gesetzgeber bei der
diesjährigen Novelle seines Kommunalabgabengesetzes an der Rechtslage in
Sachsen-Anhalt orientiert hat. Das dortige Oberverwaltungsgericht
Frankfurt/Oder hatte entschieden, dass Altanschließer in vollem Umfang
herangezogen werden können. Diese Rechtsprechung nahm der Landtag von
Brandenburg zum Anlass für eine Gesetzesänderung. Den Aufgabenträgern ist
nunmehr die Option eröffnet worden, Altanschließer wie nach dem Modell in
Sachsen-Anhalt zu privilegieren. Sie sehen also: Unsere Rechtslage war bereits
Vorbild für ein anderes Land. So problematisch, wie es die Linke suggeriert,
scheint die beitragsrechtliche Behandlung der Altanschließer in Sachsen-Anhalt
demnach nicht zu sein.
Lassen Sie mich zusammenfassen:
Die Landesregierung und die Aufgabenträger wenden das Kommunalabgabengesetz und
die einschlägige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes an, nicht mehr und
nicht weniger. Gerne vollziehe ich all dieses en Detail gemeinsam mit Ihnen im
Ausschuss für Inneres nach.¿
Impressum:
Verantwortlich: Martin Krems
Pressestelle
Halberstädter Straße 2 / Am Platz des 17. Juni
39112 Magdeburg
Tel: (0391) 567-5504/-5516/-5517
Fax: (0391) 567-5520
Mail:
Pressestelle@mi.sachsen-anhalt.de
Impressum:Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-AnhaltVerantwortlich:Danilo WeiserPressesprecherHalberstädter Straße 2 / am "Platz des 17. Juni"39112 MagdeburgTel: (0391) 567-5504/-5514/-5516/-5517/-5377Fax: (0391) 567-5520Mail: Pressestelle@mi.sachsen-anhalt.de






