Hövelmann wirbt um Zustimmung zum
Versammlungsgesetz
08.10.2009, Magdeburg – 205
- Ministerium für Inneres und Sport
Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 205/09
Ministerium des Innern -
Pressemitteilung Nr.: 205/09
Magdeburg, den 8. Oktober 2009
Hövelmann wirbt um Zustimmung zum
Versammlungsgesetz
¿Ein Stück mehr Rechtssicherheit für die Polizei¿
Sperrfrist: 16:00 Uhr
Innenminister Holger Hövelmann
(SPD) hat an die Linksfraktion im Landtag appelliert, dem Entwurf für ein
Versammlungsgesetz zuzustimmen. ¿Ihre Fraktion hat häufig Mängel der
Polizeiarbeit im Umgang mit Rechtsextremisten kritisiert; Sie haben dazu sogar
einen Untersuchungsausschuss eingesetzt¿, sagte Hövelmann bei der heutigen
abschließenden Landtagsdebatte zu diesem Thema.
¿Auch der Polizeieinsatz bei
rechtsextremen Demonstrationen steht immer wieder im Fokus der öffentlichen
Auseinandersetzung. Ich erinnere nur an die Debatten um die jährlichen Aufzüge
von Neonazis in der Landeshauptstadt Magdeburg zum Missbrauch des Gedenkens an
die alliierten Luftangriffe. Dabei wissen Sie genau, dass die Polizeibeamtinnen
und -beamten bei solchen Gelegenheiten zwischen Baum und Borke sitzen und
gezwungen sind, das Demonstrationsrecht von Parteien und Gruppierungen zu
schützen, die das Demonstrationsrecht sofort abschaffen würden, wenn sie die
Gelegenheit dazu hätten. Wenn all Ihre Kritik mehr gewesen sein soll als
parteipolitische Polemik, dann appelliere ich an Sie, bei der heutigen Debatte
über Ihren Schatten zu springen, dem Gesetzentwurf zuzustimmen und damit ein
Stück mehr Rechtssicherheit für die Versammlungsbehörden und die Polizei zu
schaffen.¿
Der Redetext im Wortlaut:
¿Laut Artikel 12 Absatz 1
unserer Landesverfassung haben alle
Menschen das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne
Waffen zu versammeln. Weitestgehend inhaltsgleich schützt auch das Grundgesetz
die Versammlungsfreiheit, deren Ausgestaltung und Umsetzung in den vergangenen
Jahrzehnten eine Vielzahl von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts hervorgerufen
hat.
Im Zuge der Föderalismusreform
ging nun bekanntermaßen die Gesetzgebungskompetenz für das Versammlungsrecht
vom Bund auf die Länder über und es besteht daher der Bedarf, die gesetzlichen
Regelungen an die regionalen Gegebenheiten anzupassen und das alte Bundesrecht
in Landesgesetzen moderner zu gestalten. Über die Art und Weise der Umsetzung
dieses Regelungsauftrages haben Sie heute zu entscheiden.
Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit ist in der deutschen
Gesellschaft zu Recht fest etabliert. Es ist ein unverzichtbarer Teil des
demokratischen Rechtsstaats, auch und gerade als Mittel, Veränderungen in Staat
und Gesellschaft einzufordern.
Neben der Versammlungsfreiheit
ist auch die besondere Gewährleistung der Meinungsfreiheit zu berücksichtigen.
Denn der Inhalt von Meinungsäußerungen, der im Rahmen der Verfassung nicht
unterbunden werden darf, kann auch nicht zur Rechtfertigung von Maßnahmen
herangezogen werden, die das Grundrecht der Versammlungsfreiheit beschränken.
Insbesondere ist es für die
Schaffung von einschränkenden Versammlungsvorschriften verfassungsrechtlich
ausgeschlossen, daran anzuknüpfen, ob Versammlungen links- oder rechtsradikales
Gedankengut verbreiten. Der Rechtsstaat im Grundgesetz gibt insofern Regelungen
vor und jenseits von diesen gilt für den Staat das Gebot einer strikten
inhaltlichen Neutralität. Die Garantien des Rechtsstaats dürfen niemals einem
politisch wünschenswerten Anliegen zum Opfer fallen, denn an einem
opportunistischen Umgang mit dem Recht hat schon die Weimarer Republik im
Übergang zum nationalsozialistischen Unrechtsregime gelitten. Und wer daher
meint, Grundrechte politisch einfärben zu dürfen, fördert ihre Demontage.
Die rechtsstaatliche Toleranz
endet allerdings zu Recht dort, wo Rechtsgüter gefährdet werden.
Im Juni letzten Jahres hatte ich
Ihnen vor diesem Hintergrund den Gesetzentwurf der Landesregierung zu einem
Landesversammlungsgesetz vorgestellt.
Im Gegensatz beispielsweise zum
neuen bayerischen Landesgesetz, das sich als Verwirklichung eines
eigenständigen ordnungspolitischen Konzepts verstand, das dem Versammlungsrecht
eigene restriktive Akzente verleihen wollte, hatten wir uns ursprünglich darauf
beschränkt, lediglich § 15 des geltenden Bundesgesetzes ersetzen zu wollen und
das ansonsten grundsätzlich bewährte Bundesversammlungsgesetz weitestgehend
wortgleich in Landesrecht zu transformieren.
Der Inhalt des Gesetzentwurfs
der Landesregierung wurde auch von sämtlichen anwesenden
Verfassungsrechtsexperten in der Anhörung des Ausschuss für Inneres im Oktober
2008 grundsätzlich begrüßt. Anregungen im Detail gab es lediglich zu dem
Risiko, dass die künftig geltende Gesamtregelung aus zwei Teilen des
Versammlungsrechts nicht hinreichend transparent sein und daher auch formelle
verfassungsrechtliche Bedenken hervorrufen könnte.
Diesen Bedenken haben sich die
beratenden Ausschüsse in der Folge nicht verschlossen und vor uns liegt nunmehr
der Entwurf eines Gesetzes, der zu einem vollständigen und eigenständigen
Landesversammlungsrecht führen soll.
Mit diesem Entwurf sind nicht
nur die erforderlich gewordenen redaktionellen Ungereimtheiten des noch
geltenden Bundesgesetzes bereinigt worden, sondern auch die
verfassungsrechtlichen Mängel sind beseitigt und die an mehreren Vorschriften
angebrachten Präzisierungen und Korrekturen herbeigeführt worden.
Zugleich sind im Vergleich zum
bisherigen Bundesrecht nicht nur einige verfassungsrechtlich gebotene
,Entschärfungen` vorgesehen, sondern es wurde auch allgemein
grundrechtsfreundlicher und weniger versammlungsbeschränkend geregelt.
Unverändert soll es der
Gesetzentwurf den Versammlungsbehörden ermöglichen, öffentliche Versammlungen
und Aufzüge an bestimmten Orten und bestimmten Tagen einzuschränken, soweit
diese in besonderer Weise mit dem Gedenken an die Opfer von Kriegen und
nationalsozialistischer Gewaltherrschaft oder mit dem Gedenken an schwere
Menschenrechtsverletzungen zu Zeiten der sowjetischen Besatzung und der
SED-Diktatur verbunden sind. Diese Einschränkungsmöglichkeiten treffen jedoch nicht
das demokratische Grundrecht der Demonstrationsfreiheit als solches, sondern
Veranstaltungen, bei denen die konkrete Sorge besteht, dass sie die Würde und
Ehre der Opfer von Verfolgung verletzen.
Schon bei der Einbringung des
Gesetzentwurfs bin ich dem Vorwurf, die Regelungen würden den Hitlerfaschismus
und die SED-Herrschaft gleichsetzen, nachdrücklich entgegengetreten. Dabei
bleibe ich auch jetzt: Jeder Versuch, die historische Einzigartigkeit der
Naziverbrechen, des von Deutschland geführten Angriffskrieges und des
Völkermords an den europäischen Juden zu relativieren, ist konsequent
zurückzuweisen. Diese gerade nicht erfolgte Gleichsetzung in dem vor Ihnen
liegenden Gesetzentwurf ändert aber auch nichts daran, dass die Bewahrung des
Ansehens von Opfern der sowjetischen Besatzung oder der SED-Diktatur ebenfalls
ein schützenswertes Rechtsgut ist, das eine Einschränkung der Versammlungs- und
Meinungsfreiheit rechtfertigen kann.
Für den Begriff der öffentlichen
Ordnung im bisherigen Bundesversammlungsrecht ist kennzeichnend, dass er auf ungeschriebene Regeln verweist, deren
Befolgung nach den jeweils herrschenden Anschauungen als unerlässliche
Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens angesehen wird.
Diese ungeschriebenen Regeln sollen nun als Kernstück des Gesetzes in
den Absätzen 2 und 3 des § 13 sowie in § 14 ausformuliert werden, um den hohen
Anforderungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit besser gerecht werden zu
können.
Der Gesetzentwurf soll dadurch
eine Erleichterung für die Arbeit der Exekutive, also den jeweils zuständigen
Versammlungsbehörden, bieten, da der grundsätzliche Entscheidungsrahmen nunmehr
vom Gesetzgeber konkretisiert wird.
Insofern ist es sinnvoll, auch
diejenigen Orte und Tage aufzunehmen, die bisher nicht mit Aufmärschen oder
anderen Schwierigkeiten ins Gewicht gefallen seien. Auch das demonstriert die
Übernahme der Verantwortung durch den Gesetzgeber, denn es wird nicht nur
reaktiv, sondern gestalterisch gewirkt.
Die Versammlungsbehörde hat dann
im Einzelfall und unter strikter Beachtung der Verhältnismäßigkeit zu
entscheiden, ob und welche Auflagen erforderlich und unter Berücksichtigung des
grundrechtlichen Schutzes aus Art. 5 und 8 des Grundgesetzes sowie
der Artikel 6, 10 und 12 der Landesverfassung angemessen sind.
Uns allen ist klar, dass die
Auseinandersetzung mit rechtsextremistischen Aktivitäten und Einstellungen
nicht ausschließlich über ein neues Versammlungsrecht gesteuert werden kann.
Denn Staat und Zivilgesellschaft müssen Partner sein. Das heißt - Frühaufsteher
müssen wir auch in der Auseinandersetzung mit dem Rechtsextremismus und anderen
demokratiefeindlichen Strömungen sein. Denn eine auch politisch wache
Bürgerschaft ist eine Rückversicherung für Rechtsstaat und Demokratie.
Auch Dr. Hahnzog,
Verfassungsrichter in Bayern, begrüßte in der Anhörung den Gesetzentwurf
Sachsen-Anhalts, stellte jedoch klar: ¿Man kann mit einem solchen Gesetz die
Aufmärsche der Rechtsextremen nicht vom Tisch kriegen. Wir als aufrechte
Demokraten sind mit unserem bürgerschaftlichen Engagement gefragt, um diesem
Tun die Stirn zu bieten.¿
Wir können nun aber mit Fug und
Recht behaupten, dass dieser Gesetzentwurf wohl abgewogen wurde: Denn auf dem
sehr konstruktiven Weg zu dem vorliegenden eigenständigen sachsen-anhaltischen
Versammlungsgesetz sind die Vor- und Nachteile sowie die Wirkungen einzelner
Regelungen des heute vorliegenden Gesetzentwurfs auch verfassungsrechtlich
umfassend beleuchtet und die Vor- und Nachteile abgewogen worden.
Ich möchte mich zum Abschluss
noch einmal ausdrücklich an die Linksfraktion wenden. Ihre Fraktion hat häufig
Mängel der Polizeiarbeit im Umgang mit Rechtsextremisten kritisiert; Sie haben
dazu sogar einen Untersuchungsausschuss eingesetzt. Auch der Polizeieinsatz bei
rechtsextremen Demonstrationen steht immer wieder im Fokus der öffentlichen
Auseinandersetzung. Ich erinnere nur an die Debatten um die jährlichen Aufzüge
von Neonazis in der Landeshauptstadt Magdeburg zum Missbrauch des Gedenkens an
die alliierten Luftangriffe. Dabei wissen Sie genau, dass die Polizeibeamtinnen
und -beamten bei solchen Gelegenheiten zwischen Baum und Borke sitzen und
gezwungen sind, das Demonstrationsrecht von Parteien und Gruppierungen zu
schützen, die das Demonstrationsrecht sofort abschaffen würden, wenn sie die
Gelegenheit dazu hätten.
Wenn all Ihre Kritik mehr
gewesen sein soll als parteipolitische Polemik, dann appelliere ich an Sie, bei
der heutigen Debatte über Ihren Schatten zu springen, dem Gesetzentwurf
zuzustimmen und damit ein Stück mehr Rechtssicherheit für die
Versammlungsbehörden und die Polizei zu schaffen.
Diese Bitte richte ich
abschließend an das gesamte Haus und danke für die Aufmerksamkeit.¿
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