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Hövelmann wirbt um Zustimmung zum
Versammlungsgesetz

08.10.2009, Magdeburg – 205

  • Ministerium für Inneres und Sport

 

 

 

 

 

 

 

 

Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 205/09

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ministerium des Innern -

Pressemitteilung Nr.: 205/09

 

 

 

Magdeburg, den 8. Oktober 2009

 

 

 

 

 

Hövelmann wirbt um Zustimmung zum

Versammlungsgesetz

 

¿Ein Stück mehr Rechtssicherheit für die Polizei¿

 

Sperrfrist: 16:00 Uhr

 

Innenminister Holger Hövelmann

(SPD) hat an die Linksfraktion im Landtag appelliert, dem Entwurf für ein

Versammlungsgesetz zuzustimmen. ¿Ihre Fraktion hat häufig Mängel der

Polizeiarbeit im Umgang mit Rechtsextremisten kritisiert; Sie haben dazu sogar

einen Untersuchungsausschuss eingesetzt¿, sagte Hövelmann bei der heutigen

abschließenden Landtagsdebatte zu diesem Thema.

 

¿Auch der Polizeieinsatz bei

rechtsextremen Demonstrationen steht immer wieder im Fokus der öffentlichen

Auseinandersetzung. Ich erinnere nur an die Debatten um die jährlichen Aufzüge

von Neonazis in der Landeshauptstadt Magdeburg zum Missbrauch des Gedenkens an

die alliierten Luftangriffe. Dabei wissen Sie genau, dass die Polizeibeamtinnen

und -beamten bei solchen Gelegenheiten zwischen Baum und Borke sitzen und

gezwungen sind, das Demonstrationsrecht von Parteien und Gruppierungen zu

schützen, die das Demonstrationsrecht sofort abschaffen würden, wenn sie die

Gelegenheit dazu hätten. Wenn all Ihre Kritik mehr gewesen sein soll als

parteipolitische Polemik, dann appelliere ich an Sie, bei der heutigen Debatte

über Ihren Schatten zu springen, dem Gesetzentwurf zuzustimmen und damit ein

Stück mehr Rechtssicherheit für die Versammlungsbehörden und die Polizei zu

schaffen.¿

 

Der Redetext im Wortlaut:

 

¿Laut Artikel 12 Absatz 1

unserer Landesverfassung haben alle

Menschen das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne

Waffen zu versammeln. Weitestgehend inhaltsgleich schützt auch das Grundgesetz

die Versammlungsfreiheit, deren Ausgestaltung und Umsetzung in den vergangenen

Jahrzehnten eine Vielzahl von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts hervorgerufen

hat.

 

Im Zuge der Föderalismusreform

ging nun bekanntermaßen die Gesetzgebungskompetenz für das Versammlungsrecht

vom Bund auf die Länder über und es besteht daher der Bedarf, die gesetzlichen

Regelungen an die regionalen Gegebenheiten anzupassen und das alte Bundesrecht

in Landesgesetzen moderner zu gestalten. Über die Art und Weise der Umsetzung

dieses Regelungsauftrages haben Sie heute zu entscheiden.

 

Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit ist in der deutschen

Gesellschaft zu Recht fest etabliert. Es ist ein unverzichtbarer Teil des

demokratischen Rechtsstaats, auch und gerade als Mittel, Veränderungen in Staat

und Gesellschaft einzufordern.

 

Neben der Versammlungsfreiheit

ist auch die besondere Gewährleistung der Meinungsfreiheit zu berücksichtigen.

Denn der Inhalt von Meinungsäußerungen, der im Rahmen der Verfassung nicht

unterbunden werden darf, kann auch nicht zur Rechtfertigung von Maßnahmen

herangezogen werden, die das Grundrecht der Versammlungsfreiheit beschränken.

 

Insbesondere ist es für die

Schaffung von einschränkenden Versammlungsvorschriften verfassungsrechtlich

ausgeschlossen, daran anzuknüpfen, ob Versammlungen links- oder rechtsradikales

Gedankengut verbreiten. Der Rechtsstaat im Grundgesetz gibt insofern Regelungen

vor und jenseits von diesen gilt für den Staat das Gebot einer strikten

inhaltlichen Neutralität. Die Garantien des Rechtsstaats dürfen niemals einem

politisch wünschenswerten Anliegen zum Opfer fallen, denn an einem

opportunistischen Umgang mit dem Recht hat schon die Weimarer Republik im

Übergang zum nationalsozialistischen Unrechtsregime gelitten. Und wer daher

meint, Grundrechte politisch einfärben zu dürfen, fördert ihre Demontage.

 

Die rechtsstaatliche Toleranz

endet allerdings zu Recht dort, wo Rechtsgüter gefährdet werden.

 

Im Juni letzten Jahres hatte ich

Ihnen vor diesem Hintergrund den Gesetzentwurf der Landesregierung zu einem

Landesversammlungsgesetz vorgestellt.

 

Im Gegensatz beispielsweise zum

neuen bayerischen Landesgesetz, das sich als Verwirklichung eines

eigenständigen ordnungspolitischen Konzepts verstand, das dem Versammlungsrecht

eigene restriktive Akzente verleihen wollte, hatten wir uns ursprünglich darauf

beschränkt, lediglich § 15 des geltenden Bundesgesetzes ersetzen zu wollen und

das ansonsten grundsätzlich bewährte Bundesversammlungsgesetz weitestgehend

wortgleich in Landesrecht zu transformieren.

 

Der Inhalt des Gesetzentwurfs

der Landesregierung wurde auch von sämtlichen anwesenden

Verfassungsrechtsexperten in der Anhörung des Ausschuss für Inneres im Oktober

2008 grundsätzlich begrüßt. Anregungen im Detail gab es lediglich zu dem

Risiko, dass die künftig geltende Ge­samtregelung aus zwei Teilen des

Versammlungsrechts nicht hin­reichend transparent sein und daher auch formelle

verfassungsrechtliche Bedenken hervorrufen könnte.

 

Diesen Bedenken haben sich die

beratenden Ausschüsse in der Folge nicht verschlossen und vor uns liegt nunmehr

der Entwurf eines Gesetzes, der zu einem vollständigen und eigenständigen

Landesversammlungsrecht führen soll.

 

Mit diesem Entwurf sind nicht

nur die erforderlich gewordenen redaktionellen Ungereimtheiten des noch

geltenden Bundesgesetzes bereinigt worden, sondern auch die

verfassungsrechtlichen Mängel sind beseitigt und die an mehreren Vorschriften

angebrachten Präzisierungen und Korrekturen herbeigeführt worden.

 

Zugleich sind im Vergleich zum

bisherigen Bundesrecht nicht nur einige verfassungsrechtlich gebotene

,Entschärfungen` vorgesehen, sondern es wurde auch allgemein

grundrechtsfreundlicher und weniger versammlungsbeschränkend geregelt.

 

Unverändert soll es der

Gesetzentwurf den Versammlungsbehörden ermöglichen, öffentliche Versammlungen

und Aufzüge an bestimmten Orten und bestimmten Tagen einzuschränken, soweit

diese in besonderer Weise mit dem Gedenken an die Opfer von Kriegen und

nationalsozialistischer Gewaltherrschaft oder mit dem Gedenken an schwere

Menschenrechtsverletzungen zu Zeiten der sowjetischen Besatzung und der

SED-Diktatur verbunden sind. Diese Einschränkungsmöglichkeiten treffen jedoch nicht

das demokratische Grundrecht der Demonstrationsfreiheit als solches, sondern

Veranstaltungen, bei denen die konkrete Sorge besteht, dass sie die Würde und

Ehre der Opfer von Verfolgung verletzen.

 

Schon bei der Einbringung des

Gesetzentwurfs bin ich dem Vorwurf, die Regelungen würden den Hitler­faschismus

und die SED-Herrschaft gleichsetzen, nachdrücklich entgegengetreten. Dabei

bleibe ich auch jetzt: Jeder Versuch, die historische Einzigartigkeit der

Naziverbrechen, des von Deutschland geführten Angriffskrieges und des

Völkermords an den europäischen Juden zu relativieren, ist konsequent

zurückzuweisen. Diese gerade nicht erfolgte Gleichsetzung in dem vor Ihnen

liegenden Gesetzentwurf ändert aber auch nichts daran, dass die Bewahrung des

Ansehens von Opfern der sowjetischen Besatzung oder der SED-Diktatur ebenfalls

ein schützenswertes Rechtsgut ist, das eine Einschränkung der Versammlungs- und

Meinungsfreiheit rechtfertigen kann.

 

Für den Begriff der öffentlichen

Ordnung im bisherigen Bundesversammlungsrecht ist kennzeichnend, dass er auf ungeschriebene Regeln verweist, deren

Befolgung nach den jeweils herrschenden Anschauungen als unerlässliche

Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens angesehen wird.

 

Diese ungeschriebenen Regeln sollen nun als Kernstück des Gesetzes in

den Absätzen 2 und 3 des § 13 sowie in § 14 ausformuliert werden, um den hohen

Anforderungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit besser gerecht werden zu

können.

 

Der Gesetzentwurf soll dadurch

eine Erleichterung für die Arbeit der Exekutive, also den jeweils zuständigen

Versammlungsbehörden, bieten, da der grundsätzliche Entscheidungsrahmen nunmehr

vom Gesetzgeber konkretisiert wird.

 

Insofern ist es sinnvoll, auch

diejenigen Orte und Tage aufzunehmen, die bisher nicht mit Aufmärschen oder

anderen Schwierigkeiten ins Gewicht gefallen seien. Auch das demonstriert die

Übernahme der Verantwortung durch den Gesetzgeber, denn es wird nicht nur

reaktiv, sondern gestalterisch gewirkt.

 

Die Versammlungsbehörde hat dann

im Einzelfall und unter strikter Beachtung der Verhältnismäßigkeit zu

entscheiden, ob und welche Auflagen erforderlich und unter Berücksichtigung des

grundrechtlichen Schutzes aus Art. 5 und 8 des Grundgesetzes sowie

der Artikel 6, 10 und 12 der Landesverfassung angemessen sind.

 

Uns allen ist klar, dass die

Auseinandersetzung mit rechtsextremistischen Aktivitäten und Einstellungen

nicht ausschließlich über ein neues Versammlungsrecht gesteuert werden kann.

Denn Staat und Zivilgesellschaft müssen Partner sein. Das heißt - Frühaufsteher

müssen wir auch in der Auseinandersetzung mit dem Rechtsextremismus und anderen

demokratiefeindlichen Strömungen sein. Denn eine auch politisch wache

Bürgerschaft ist eine Rückversicherung für Rechtsstaat und Demokratie.

 

Auch Dr. Hahnzog,

Verfassungsrichter in Bayern, begrüßte in der Anhörung den Gesetzentwurf

Sachsen-Anhalts, stellte jedoch klar: ¿Man kann mit einem solchen Gesetz die

Aufmärsche der Rechtsextremen nicht vom Tisch kriegen. Wir als aufrechte

Demokraten sind mit unserem bürgerschaftlichen Engagement gefragt, um diesem

Tun die Stirn zu bieten.¿

 

Wir können nun aber mit Fug und

Recht behaupten, dass dieser Gesetzentwurf wohl abgewogen wurde: Denn auf dem

sehr konstruktiven Weg zu dem vorliegenden eigenständigen sachsen-anhaltischen

Versammlungsgesetz sind die Vor- und Nachteile sowie die Wirkungen einzelner

Regelungen des heute vorliegenden Gesetzentwurfs auch verfassungsrechtlich

umfassend beleuchtet und die Vor- und Nachteile abgewogen worden.

 

Ich möchte mich zum Abschluss

noch einmal ausdrücklich an die Linksfraktion wenden. Ihre Fraktion hat häufig

Mängel der Polizeiarbeit im Umgang mit Rechtsextremisten kritisiert; Sie haben

dazu sogar einen Untersuchungsausschuss eingesetzt. Auch der Polizeieinsatz bei

rechtsextremen Demonstrationen steht immer wieder im Fokus der öffentlichen

Auseinandersetzung. Ich erinnere nur an die Debatten um die jährlichen Aufzüge

von Neonazis in der Landeshauptstadt Magdeburg zum Missbrauch des Gedenkens an

die alliierten Luftangriffe. Dabei wissen Sie genau, dass die Polizeibeamtinnen

und -beamten bei solchen Gelegenheiten zwischen Baum und Borke sitzen und

gezwungen sind, das Demonstrationsrecht von Parteien und Gruppierungen zu

schützen, die das Demonstrationsrecht sofort abschaffen würden, wenn sie die

Gelegenheit dazu hätten.

 

Wenn all Ihre Kritik mehr

gewesen sein soll als parteipolitische Polemik, dann appelliere ich an Sie, bei

der heutigen Debatte über Ihren Schatten zu springen, dem Gesetzentwurf

zuzustimmen und damit ein Stück mehr Rechtssicherheit für die

Versammlungsbehörden und die Polizei zu schaffen.

 

Diese Bitte richte ich

abschließend an das gesamte Haus und danke für die Aufmerksamkeit.¿

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Impressum:

 

Verantwortlich: Martin Krems

Pressestelle

Halberstädter Straße 2 / Am Platz des 17. Juni

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