Betrunkener drohte mit
Anscheinswaffe
Blankenburg, Landkreis Harz
13.08.2009, Halberstadt – 105
- Polizeirevier Harz
Polizeirevier Harz - Pressemitteilung Nr.: 105/09
Polizeirevier Harz -
Pressemitteilung Nr.: 105/09
Magdeburg, den 13. August 2009
Betrunkener drohte mit
Anscheinswaffe
Blankenburg, Landkreis Harz
Am 11.08.2009, gegen 03.00 Uhr,
schritten zwei Polizeibeamte anlässlich einer Ruhestörung in Blankenburg ein.
Am Einsatzort, einem Mehrfamilienhaus, wurde bei dem Lärmverursacher an die
Fensterscheibe der Parterrewohnung geklopft, da das Klingeln nicht wahrgenommen
wurde. Nachdem der Wohnungsinhaber zur Haustür gekommen war, sahen die Polizeibeamten,
dass die Person eine Waffe durch das Türglas in Richtung der Polizeibeamten
hielt. Noch vor dem Öffnen der Tür zogen sich die Beamten in sichere Bereiche
am Haus zurück. Als der 37-jährige Mann vor die Tür trat, forderten die
Polizeibeamten ihn auf, die Waffe niederzulegen. Er kam der polizeilichen
Weisung sofort nach und wies darauf hin, dass es sich nur um einen
Spielzeugrevolver handele. Was sich im weiteren Verlauf bestätigte.
Der 37-Jährige stand unter
Alkoholeinfluss (Atemalkoholtest: 2,31 Promille). Er wurde zur Einhaltung der
Nachruhe ermahnt.
Der Spielzeugrevolver wurde
sichergestellt. Für die einschreitenden Polizeibeamten hatte sich die Situation
ernsthaft dargestellt, so dass die beiden Beamten ihre Dienstwaffen in einer
Sicherungshaltung bereit hielten. Selbst für die Polizeibeamten, die im
täglichen Dienst den Umgang mit ihrer Dienstwaffe gewohnt sind, war nicht
erkennbar, ob es sich bei dem schusswaffenähnlichen Gegenstand in der Hand des
37-Jährigen um eine Schusswaffe oder um eine sogenannte Anscheinswaffe, in
diesem Fall ein Spielzeugrevolver, handelt.
Nicht zuletzt, weil die Polizei die
meist täuschend echt wirkenden Spielzeugpistolen im Einsatz mit echten
Schusswaffen verwechseln kann und die Beamten in der Annahme einer Notwehr-
oder Nothilfesituation von ihrer eigenen Dienstwaffe Gebrauch machen können,
hat der Gesetzgeber das Führen von Anscheinswaffen in der Öffentlichkeit mit
dem Waffenrechtsänderungsgesetzes im Jahr 2008 verboten. Zu den gemäß § 42 a
Abs. 1 Waffengesetz verbotenen Anscheinswaffen zählen insbesondere
Spielzeugwaffen oder sonstige Attrappen, die sonst vom Waffengesetz ausgenommen
sind.
Das Führen von Anscheinswaffen ist
leider keine Seltenheit und wird immer wieder von der Polizei oder Zeugen
festgestellt. So zum Beispiel auch am 16.07.2009, gegen 17.15 Uhr, auf einem
Tankstellengelände in Thale. Hier hatte ein Zeuge die Polizei benachrichtigt,
weil ihm eine Waffe in der Gesäßtasche eines jungen Mann aufgefallen war. Die
Person konnte noch im Bereich der Tankstelle überprüft und die Waffe, eine
schwarze Spielzeugpistole, sichergestellt werden. (siehe Foto)
Das Führen einer Anscheinwaffe in der
Öffentlichkeit wird mit einem Bußgeld geahndet. In Verbindung mit strafbaren
Handlungen, wie das Drohen mit einer Anscheinswaffe, wird ein Strafverfahren
eingeleitet.
Impressum:
Polizeirevier Harz
Pressestelle
Plantage 3
38820 Halberstadt
Tel: 03941/674 - 204 o. 208
Fax: 09341/674 - 130
Mail:
presse.prev-harz@polizei.sachsen-anhalt.de
Impressum:Polizeiinspektion MagdeburgPolizeirevier Harz PressebeauftragterPlantage 3 38820 Halberstadt Tel: 03941/674 - 204 Fax: 03941/674 - 130 Mail: presse.prev-hz@polizei.sachsen-anhalt.de






