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Betrunkener drohte mit
Anscheinswaffe
Blankenburg, Landkreis Harz

13.08.2009, Halberstadt – 105

  • Polizeirevier Harz

 

 

 

 

 

Polizeirevier Harz - Pressemitteilung Nr.: 105/09

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Polizeirevier Harz -

Pressemitteilung Nr.: 105/09

 

 

 

Magdeburg, den 13. August 2009

 

 

 

Betrunkener drohte mit

Anscheinswaffe

Blankenburg, Landkreis Harz

 

 

 

Am 11.08.2009, gegen 03.00 Uhr,

schritten zwei Polizeibeamte anlässlich einer Ruhestörung in Blankenburg ein.

Am Einsatzort, einem Mehrfamilienhaus, wurde bei dem Lärmverursacher an die

Fensterscheibe der Parterrewohnung geklopft, da das Klingeln nicht wahrgenommen

wurde. Nachdem der Wohnungsinhaber zur Haustür gekommen war, sahen die Polizeibeamten,

dass die Person eine Waffe durch das Türglas in Richtung der Polizeibeamten

hielt. Noch vor dem Öffnen der Tür zogen sich die Beamten in sichere Bereiche

am Haus zurück. Als der 37-jährige Mann vor die Tür trat, forderten die

Polizeibeamten ihn auf, die Waffe niederzulegen. Er kam der polizeilichen

Weisung sofort nach und wies darauf hin, dass es sich nur um einen

Spielzeugrevolver handele. Was sich im weiteren Verlauf bestätigte.

 

Der 37-Jährige stand unter

Alkoholeinfluss (Atemalkoholtest: 2,31 Promille). Er wurde zur Einhaltung der

Nachruhe ermahnt.

 

Der Spielzeugrevolver wurde

sichergestellt. Für die einschreitenden Polizeibeamten hatte sich die Situation

ernsthaft dargestellt, so dass die beiden Beamten ihre Dienstwaffen in einer

Sicherungshaltung bereit hielten. Selbst für die Polizeibeamten, die im

täglichen Dienst den Umgang mit ihrer Dienstwaffe gewohnt sind, war nicht

erkennbar, ob es sich bei dem schusswaffenähnlichen Gegenstand in der Hand des

37-Jährigen um eine Schusswaffe oder um eine sogenannte Anscheinswaffe, in

diesem Fall ein Spielzeugrevolver, handelt.

 

Nicht zuletzt, weil die Polizei die

meist täuschend echt wirkenden Spielzeugpistolen im Einsatz mit echten

Schusswaffen verwechseln kann und die Beamten in der Annahme einer Notwehr-

oder Nothilfesituation von ihrer eigenen Dienstwaffe Gebrauch machen können,

hat der Gesetzgeber das Führen von Anscheinswaffen in der Öffentlichkeit mit

dem Waffenrechtsänderungsgesetzes im Jahr 2008 verboten. Zu den gemäß § 42 a

Abs. 1 Waffengesetz verbotenen Anscheinswaffen zählen insbesondere

Spielzeugwaffen oder sonstige Attrappen, die sonst vom Waffengesetz ausgenommen

sind.

 

Das Führen von Anscheinswaffen ist

leider keine Seltenheit und wird immer wieder von der Polizei oder Zeugen

festgestellt. So zum Beispiel auch am 16.07.2009, gegen 17.15 Uhr, auf einem

Tankstellengelände in Thale. Hier hatte ein Zeuge die Polizei benachrichtigt,

weil ihm eine Waffe in der Gesäßtasche eines jungen Mann aufgefallen war. Die

Person konnte noch im Bereich der Tankstelle überprüft und die Waffe, eine

schwarze Spielzeugpistole, sichergestellt werden. (siehe Foto)

 

Das Führen einer Anscheinwaffe in der

Öffentlichkeit wird mit einem Bußgeld geahndet. In Verbindung mit strafbaren

Handlungen, wie das Drohen mit einer Anscheinswaffe, wird ein Strafverfahren

eingeleitet.

 

 

 

Impressum:

 

Polizeirevier Harz

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Fax: 09341/674 - 130

 

 

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presse.prev-harz@polizei.sachsen-anhalt.de

 

 

 

 

 

 

 

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