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Mit Arzneimitteln reisen ?

Sommer, Sonne,
Urlaubszeit! Auch in diesem Jahr werden wieder viele Deutsche ihren Urlaub im
Ausland verbringen ? egal ob in den österreichischen Alpen, an den Stränden des
Mittelmeeres oder sogar auf einem anderen Kontinent. Natürlich wünscht man
sich, diese Zeit möglichst unbeschwert erleben zu können. Die Mitnahme einer
?Reise-Apotheke? ist trotzdem zu empfehlen oder sogar notwendig. Manchmal lässt
es sich auch nicht vermeiden, im Ausland Arzneimittel zu erwerben.

15.06.2009, Halle (Saale) – 47

  • Landesverwaltungsamt

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsamt - Pressemitteilung Nr.: 047/09

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsamt -

Pressemitteilung Nr.: 047/09

 

 

 

Halle (Saale), den 11. Juni 2009

 

 

 

Mit Arzneimitteln reisen ?

 

Sommer, Sonne,

Urlaubszeit! Auch in diesem Jahr werden wieder viele Deutsche ihren Urlaub im

Ausland verbringen ? egal ob in den österreichischen Alpen, an den Stränden des

Mittelmeeres oder sogar auf einem anderen Kontinent. Natürlich wünscht man

sich, diese Zeit möglichst unbeschwert erleben zu können. Die Mitnahme einer

?Reise-Apotheke? ist trotzdem zu empfehlen oder sogar notwendig. Manchmal lässt

es sich auch nicht vermeiden, im Ausland Arzneimittel zu erwerben.

 

Während

für die Ein- und Ausfuhr von Lebensmitteln, Alkohol und Tabakwaren meist genaue

Höchstmengen bekannt sind, herrscht über das Mitführen von Arzneimitteln

oftmals Unkenntnis. Deshalb möchte das für Sachsen-Anhalt zuständige Referat

Arzneimittel- und Apothekenwesen des Landesverwaltungsamtes (LVwA) an dieser

Stelle etwas ?Licht ins Dunkel? bringen:

 

Ausfuhr von Arzneimitteln ins Ausland

 

Generell

gelten die rechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Reiselandes. Es empfiehlt

sich also bereits bei der Reisevorbereitung, bei einer diplomatischen

Vertretung des Reiselandes in Deutschland oder offiziellen Seiten im Internet

Informationen einzuholen.

 

Einen

?Spezialfall? stellt die Mitnahme von Betäubungsmitteln dar. Für Reisen in

Staaten, die dem Schengener Abkommen

angehören (Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland,

Island, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen,

Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien

und Ungarn), ist eine beglaubigte Bescheinigung mitzuführen, die vom

behandelnden Arzt ausgestellt und vom Referat Arzneimittel- und Apothekenwesen

des Landesverwaltungsamtes bestätigt wird. Näheres können Sie dazu auf der

Internet-Seite des LVwA unter http://www.sachsen-anhalt.de/LPSA/index.php?id=23637

finden.

 

Bei

Reisen in andere als die oben genannten Länder sollte sich der Patient bei der

Mitnahme von Betäubungsmitteln eine ärztliche Bescheinigung, möglichst in

englischer Sprache, ausstellen lassen, die Angaben zu Einzel- und

Tagesdosierungen, Wirkstoffbezeichnung sowie Dauer der Reise enthält, und diese

bei der Reise mitführen. Allerdings bestehen keine international harmonisierten

Bestimmungen für die Mitnahme von Betäubungsmitteln als medizinischer Bedarf

der Reisenden. Deshalb gilt insbesondere für diesen Fall: erst informieren,

dann reisen!

 

 

 

 

 

 

Weitergehende

Empfehlungen lassen sich der Internet-Seite http://www.bfarm.de/cln_028/nn_424418/DE/Bundesopiumstelle/BtM/rechtsgrund/hinweise-auslandsreisen.html

des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte ?Bundesopiumstelle?

entnehmen.

 

Einfuhr von Arzneimitteln in die Bundesrepublik Deutschland

 

Natürlich

ist es kein Problem, die für den Auslandsaufenthalt mitgeführte

?Reise-Apotheke? wieder mit nach Hause zu nehmen. Man sollte sich allerdings

vor ?Großeinkäufen? an Arzneimitteln im Ausland hüten. Bei Zollkontrollen kann

es dann ein böses Erwachen geben. Das deutsche Arzneimittelgesetz (AMG) erlaubt

nämlich lediglich die Einfuhr von ?einer dem üblichen persönlichen Bedarf

entsprechenden Menge?. Das sind Arzneimittel, die vom Reisenden selbst benötigt

oder für den Bedarfsfall in einer Menge mitgeführt werden, die dem individuellen

Bedarf für die Dauer von maximal 3 Monaten entspricht. Wird dagegen verstoßen,

muss man mit einem Ordnungswidrigkeits-Verfahren und der Einziehung dieser

Arzneimittel rechnen. Erfreulicherweise sind diese Verstöße in den letzten 5

Jahren deutlich zurückgegangen.

 

Auf

jeden Fall gilt auch hier: rechtzeitig sowie umfassend informieren hilft

Probleme vermeiden. Nähere Auskünfte erhalten Sie jederzeit vom Referat

Arzneimittel- und Apothekenwesen des Landesverwaltungsamtes.

 

 

 

 

 

Impressum:

 

Landesverwaltungsamt

Pressestelle

Ernst-Kamieth-Straße 2

06112 Halle (Saale)

Tel: +49 345 514 1246

Fax: +49 345 514 1477

Mail:

pressestelle@lvwa.sachsen-anhalt.de

 

 

 

 

 

 

 

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