Mit Arzneimitteln reisen ?
Sommer, Sonne,
Urlaubszeit! Auch in diesem Jahr werden wieder viele Deutsche ihren Urlaub im
Ausland verbringen ? egal ob in den österreichischen Alpen, an den Stränden des
Mittelmeeres oder sogar auf einem anderen Kontinent. Natürlich wünscht man
sich, diese Zeit möglichst unbeschwert erleben zu können. Die Mitnahme einer
?Reise-Apotheke? ist trotzdem zu empfehlen oder sogar notwendig. Manchmal lässt
es sich auch nicht vermeiden, im Ausland Arzneimittel zu erwerben.
15.06.2009, Halle (Saale) – 47
- Landesverwaltungsamt
Landesverwaltungsamt - Pressemitteilung Nr.: 047/09
Landesverwaltungsamt -
Pressemitteilung Nr.: 047/09
Halle (Saale), den 11. Juni 2009
Mit Arzneimitteln reisen ?
Sommer, Sonne,
Urlaubszeit! Auch in diesem Jahr werden wieder viele Deutsche ihren Urlaub im
Ausland verbringen ? egal ob in den österreichischen Alpen, an den Stränden des
Mittelmeeres oder sogar auf einem anderen Kontinent. Natürlich wünscht man
sich, diese Zeit möglichst unbeschwert erleben zu können. Die Mitnahme einer
?Reise-Apotheke? ist trotzdem zu empfehlen oder sogar notwendig. Manchmal lässt
es sich auch nicht vermeiden, im Ausland Arzneimittel zu erwerben.
Während
für die Ein- und Ausfuhr von Lebensmitteln, Alkohol und Tabakwaren meist genaue
Höchstmengen bekannt sind, herrscht über das Mitführen von Arzneimitteln
oftmals Unkenntnis. Deshalb möchte das für Sachsen-Anhalt zuständige Referat
Arzneimittel- und Apothekenwesen des Landesverwaltungsamtes (LVwA) an dieser
Stelle etwas ?Licht ins Dunkel? bringen:
Ausfuhr von Arzneimitteln ins Ausland
Generell
gelten die rechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Reiselandes. Es empfiehlt
sich also bereits bei der Reisevorbereitung, bei einer diplomatischen
Vertretung des Reiselandes in Deutschland oder offiziellen Seiten im Internet
Informationen einzuholen.
Einen
?Spezialfall? stellt die Mitnahme von Betäubungsmitteln dar. Für Reisen in
Staaten, die dem Schengener Abkommen
angehören (Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland,
Island, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen,
Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien
und Ungarn), ist eine beglaubigte Bescheinigung mitzuführen, die vom
behandelnden Arzt ausgestellt und vom Referat Arzneimittel- und Apothekenwesen
des Landesverwaltungsamtes bestätigt wird. Näheres können Sie dazu auf der
Internet-Seite des LVwA unter http://www.sachsen-anhalt.de/LPSA/index.php?id=23637
finden.
Bei
Reisen in andere als die oben genannten Länder sollte sich der Patient bei der
Mitnahme von Betäubungsmitteln eine ärztliche Bescheinigung, möglichst in
englischer Sprache, ausstellen lassen, die Angaben zu Einzel- und
Tagesdosierungen, Wirkstoffbezeichnung sowie Dauer der Reise enthält, und diese
bei der Reise mitführen. Allerdings bestehen keine international harmonisierten
Bestimmungen für die Mitnahme von Betäubungsmitteln als medizinischer Bedarf
der Reisenden. Deshalb gilt insbesondere für diesen Fall: erst informieren,
dann reisen!
Weitergehende
Empfehlungen lassen sich der Internet-Seite http://www.bfarm.de/cln_028/nn_424418/DE/Bundesopiumstelle/BtM/rechtsgrund/hinweise-auslandsreisen.html
des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte ?Bundesopiumstelle?
entnehmen.
Einfuhr von Arzneimitteln in die Bundesrepublik Deutschland
Natürlich
ist es kein Problem, die für den Auslandsaufenthalt mitgeführte
?Reise-Apotheke? wieder mit nach Hause zu nehmen. Man sollte sich allerdings
vor ?Großeinkäufen? an Arzneimitteln im Ausland hüten. Bei Zollkontrollen kann
es dann ein böses Erwachen geben. Das deutsche Arzneimittelgesetz (AMG) erlaubt
nämlich lediglich die Einfuhr von ?einer dem üblichen persönlichen Bedarf
entsprechenden Menge?. Das sind Arzneimittel, die vom Reisenden selbst benötigt
oder für den Bedarfsfall in einer Menge mitgeführt werden, die dem individuellen
Bedarf für die Dauer von maximal 3 Monaten entspricht. Wird dagegen verstoßen,
muss man mit einem Ordnungswidrigkeits-Verfahren und der Einziehung dieser
Arzneimittel rechnen. Erfreulicherweise sind diese Verstöße in den letzten 5
Jahren deutlich zurückgegangen.
Auf
jeden Fall gilt auch hier: rechtzeitig sowie umfassend informieren hilft
Probleme vermeiden. Nähere Auskünfte erhalten Sie jederzeit vom Referat
Arzneimittel- und Apothekenwesen des Landesverwaltungsamtes.
Impressum:
Landesverwaltungsamt
Pressestelle
Ernst-Kamieth-Straße 2
06112 Halle (Saale)
Tel: +49 345 514 1246
Fax: +49 345 514 1477
Mail:
pressestelle@lvwa.sachsen-anhalt.de
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