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Bundesrat: Entfristung der
Sonderregelung bei der ?Istversteuerung? für Unternehmen

15.05.2009, Magdeburg – 20

  • Ministerium der Finanzen

 

 

 

 

 

Ministerium der Finanzen - Pressemitteilung Nr.: 020/09

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ministerium der Finanzen -

Pressemitteilung Nr.: 020/09

 

 

 

Magdeburg, den 15. Mai 2009

 

 

 

Bundesrat: Entfristung der

Sonderregelung bei der ¿Istversteuerung¿ für Unternehmen

 

Der Bundesrat hat heute

beschlossen, die bis zum 31.12.2009 geltende Sonderregelung bei der

Umsatzsteuer (Istbesteuerung) zu entfristen und auf alle Unternehmen in

Deutschland auszudehnen. Das Thema war auf Antrag aller ostdeutschen

Bundesländer eingebracht worden.

 

Die Regelung kann für manche

mittelständischen Unternehmen existenzsichernd sein. Nach wie vor ist die

Kapitaldecke bei kleinen Unternehmen im Osten so gering, dass eine Vorfinanzierung

der Umsatzsteuer nicht möglich ist.

 

Ohne die Verlängerung würde die

Regelung zum 31. Dezember 2009 auslaufen. Dies würde die Liquidität kleiner und

mittlerer ostdeutscher Unternehmen mit Jahresumsätzen zwischen 250.000 ¿

und 500.000 ¿, die im Moment die Istversteuerung anwenden, gerade

zusätzlich belasten. Ergänzend hat der Bundesrat die Ausweitung der

Steuervergünstigung auf alle Unternehmen in der Bundesrepublik angeregt.

 

Zum Hintergrund:

 

Grundsätzlich haben Unternehmen

die Umsatzsteuer bereits für den Voran­meldungs­zeitraum zu entrichten, in dem

die Leistung erbracht wurde, und zwar unabhängig davon, ob der Kunde die

Leistung bereits bezahlt hat.

 

Kleine und mittlere Unternehmen verfügen

regelmäßig nicht über die erforderliche Kapitalausstattung, um derart in

¿Vorleistung¿ zu gehen, d. h. die Umsatzsteuer bereits an das Finanzamt abzuführen,

ohne dass sie die Zahlung hierfür bereits erhalten hätten.

 

Unternehmen, deren Vorjahresumsatz

bestimmte Umsatzgrenzen nicht übersteigt, kann das Finanzamt daher auf Antrag

gestatten, die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen (sog.

Istversteuerung).

 

Der diese Regelung anwendende Unternehmer

hat dadurch einen Liquiditätsvorteil, denn seine Steuerschuld entsteht erst,

wenn er das Entgelt für die von ihm erbrachte Lieferung/sonstige

Leistung eingenommen hat. Er selbst kann allerdings die ihm gegenüber

berechnete Umsatzsteuer für an ihn erbrachte Lieferungen/sonstige

Leistungen bereits als Vorsteuer abziehen, ohne bereits die Rechnung bezahlt zu

haben. 

 

Die maßgebliche Umsatzgrenze (Höhe

des Vorjahresumsatzes) für die Anwendung dieser Regelung beträgt derzeit

250.000 ¿ und ist seit dem 1. Januar 1996 für sog. ¿Ost-Unternehmen¿ auf

500.000 ¿ erhöht. Die Sonderregelung ¿Ost¿ ist seinerzeit mit der geringeren

Kapitalausstattung kleiner und mittlerer Unternehmen in den neuen Bundesländern

begründet worden. Die Erhöhung wurde mehrfach verlängert, zuletzt vom

31. Dezember 2006 bis zum 31. Dezember 2009 (durch das Gesetz zur

steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26. April 2006).

 

 

 

 

 

 

 

Impressum:

 

Ministerium der Finanzen

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Editharing 40

39108 Magdeburg

Tel: (0391) 567-1105

Fax: (0391) 567-1390

Mail: presse@mf.sachsen-anhalt.de

 

 

 

 

 

 

 

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