Bundesrat: Entfristung der
Sonderregelung bei der ?Istversteuerung? für Unternehmen
15.05.2009, Magdeburg – 20
- Ministerium der Finanzen
Ministerium der Finanzen - Pressemitteilung Nr.: 020/09
Ministerium der Finanzen -
Pressemitteilung Nr.: 020/09
Magdeburg, den 15. Mai 2009
Bundesrat: Entfristung der
Sonderregelung bei der ¿Istversteuerung¿ für Unternehmen
Der Bundesrat hat heute
beschlossen, die bis zum 31.12.2009 geltende Sonderregelung bei der
Umsatzsteuer (Istbesteuerung) zu entfristen und auf alle Unternehmen in
Deutschland auszudehnen. Das Thema war auf Antrag aller ostdeutschen
Bundesländer eingebracht worden.
Die Regelung kann für manche
mittelständischen Unternehmen existenzsichernd sein. Nach wie vor ist die
Kapitaldecke bei kleinen Unternehmen im Osten so gering, dass eine Vorfinanzierung
der Umsatzsteuer nicht möglich ist.
Ohne die Verlängerung würde die
Regelung zum 31. Dezember 2009 auslaufen. Dies würde die Liquidität kleiner und
mittlerer ostdeutscher Unternehmen mit Jahresumsätzen zwischen 250.000 ¿
und 500.000 ¿, die im Moment die Istversteuerung anwenden, gerade
zusätzlich belasten. Ergänzend hat der Bundesrat die Ausweitung der
Steuervergünstigung auf alle Unternehmen in der Bundesrepublik angeregt.
Zum Hintergrund:
Grundsätzlich haben Unternehmen
die Umsatzsteuer bereits für den Voranmeldungszeitraum zu entrichten, in dem
die Leistung erbracht wurde, und zwar unabhängig davon, ob der Kunde die
Leistung bereits bezahlt hat.
Kleine und mittlere Unternehmen verfügen
regelmäßig nicht über die erforderliche Kapitalausstattung, um derart in
¿Vorleistung¿ zu gehen, d. h. die Umsatzsteuer bereits an das Finanzamt abzuführen,
ohne dass sie die Zahlung hierfür bereits erhalten hätten.
Unternehmen, deren Vorjahresumsatz
bestimmte Umsatzgrenzen nicht übersteigt, kann das Finanzamt daher auf Antrag
gestatten, die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen (sog.
Istversteuerung).
Der diese Regelung anwendende Unternehmer
hat dadurch einen Liquiditätsvorteil, denn seine Steuerschuld entsteht erst,
wenn er das Entgelt für die von ihm erbrachte Lieferung/sonstige
Leistung eingenommen hat. Er selbst kann allerdings die ihm gegenüber
berechnete Umsatzsteuer für an ihn erbrachte Lieferungen/sonstige
Leistungen bereits als Vorsteuer abziehen, ohne bereits die Rechnung bezahlt zu
haben.
Die maßgebliche Umsatzgrenze (Höhe
des Vorjahresumsatzes) für die Anwendung dieser Regelung beträgt derzeit
250.000 ¿ und ist seit dem 1. Januar 1996 für sog. ¿Ost-Unternehmen¿ auf
500.000 ¿ erhöht. Die Sonderregelung ¿Ost¿ ist seinerzeit mit der geringeren
Kapitalausstattung kleiner und mittlerer Unternehmen in den neuen Bundesländern
begründet worden. Die Erhöhung wurde mehrfach verlängert, zuletzt vom
31. Dezember 2006 bis zum 31. Dezember 2009 (durch das Gesetz zur
steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26. April 2006).
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