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Landtagsdebatte zum Kommunalverfassungsrecht

07.05.2009, Magdeburg – 128

  • Ministerium für Inneres und Sport

 

 

 

 

 

 

 

 

Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 128/09

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ministerium des Innern -

Pressemitteilung Nr.: 128/09

 

 

 

Magdeburg, den 7. Mai 2009

 

 

 

 

 

Landtagsdebatte zum Kommunalverfassungsrecht

 

Innenminister Hövelmann: Arbeitsfähigkeit der

Räte wird optimiert

 

 

 

In

der heutigen abschließenden Beratung des Landtages über das Zweite Gesetz zur

Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts erklärt Innenminister Holger

Hövelmann (SPD):

 

Fraktionsmindestgröße

 

¿In der politischen Diskussion sehr umstritten war die Mindestgröße einer

Fraktion. Es ist mir bewusst, dass kleinere Parteien einer Erhöhung der

Mindestmitgliederzahl einer Fraktion eher skeptisch gegenüberstehen müssen,

aber ich glaube, dass wir hier einerseits aus gutem Grund und andererseits sehr

behutsam vorgegangen sind. Wir dürfen nicht übersehen, dass die Gebietsreform

zu tendenziell größeren Räten führt und wir umso mehr gehalten sind, Regelungen

zur Arbeitsfähigkeit der Räte zu optimieren. Und dazu gehört auch die Frage,

mit welcher Mindestzahl man Fraktionsbildungen zulässt. Die Ausgangslage in

Sachsen-Anhalt ist bei dieser Frage sehr großzügig: Es werden bislang nur zwei

Ratsmitglieder zur Fraktionsbildung benötigt. Weniger dürften, wenn man die

Fraktionsbildung ernst nimmt, überhaupt nicht möglich sein. Wenn wir hier die

Mindestzahl auf zwei oder drei je nach der Ratsgröße erhöhen, geht das

demokratische Abendland nun wirklich nicht unter. In den Gemeinden und Städten

wird es zudem nur im Ausnahmefall eine Änderung gegenüber der jetzigen

Rechtslage geben ¿ bei den Landkreisen wird die Mindestzahl allerdings von zwei

auf drei erhöht.

 

Ehren- und hauptamtliche Bürgermeister

 

Im Rahmen der Gemeindegebietsreform zielen wir darauf ab, kleine Gemeinden zu

leistungsfähigeren Strukturen zusammenzufassen. Dabei kann es dazu kommen, dass

eine bislang durch einen ehrenamtlichen Bürgermeister geführte Gemeinde durch

Eingemeindungen zu einer hauptamtlich zu verwaltenden Einheitsgemeinde

aufwächst. Im Gebietsänderungsvertrag kann dann zwar eine kurzfristige Wahl des

neuen Gemeinderates vereinbart werden, nicht jedoch auch die Wahl eines neuen

Bürgermeisters. Für den Bürgermeister würde im Fall der Eingemeindung seine

Amtszeit einfach weiter laufen ¿ zudem würde er per Gesetz zum hauptamtlichen

Bürgermeister. Diese rechtliche Folge war teilweise angezweifelt worden und

zudem ohnehin politisch umstritten. Nunmehr soll klar und deutlich festgelegt

werden, dass in einem solchen Fall eine Bürgermeisterwahl durchzuführen ist.

Ich glaube, dass an dieser Stelle zu Recht ein klarer Schnitt gemacht werden

sollte. Gerade wenn sich Gemeinden zu einer größeren Einheit zusammenfinden,

die nunmehr hauptamtlich zu verwalten ist, sollte auch allen Bürgern der neuen

Gemeinde die Möglichkeit eröffnet werden, den eigenen hauptamtlichen

Bürgermeister zu bestimmen.

 

Kassenkredite

 

Ich will auch nicht verschweigen, dass den Vorschlägen meines Ministeriums nicht

in allen Punkten gefolgt wurde. Ich möchte an dieser Stelle auf die Vorschläge

zur Genehmigungspflicht des Höchstbetrages der Kassenkredite und auf die

Verbindlichkeit von Haushaltskonsolidierungsprogrammen hinweisen. Hier war von

Anbeginn an klar, dass es sich um politisch zu entscheidende Fragen handelt,

die durchaus unterschiedlich diskutiert werden. Es ist kein Problem, die

Ergebnisse der Beratungen im Innenausschuss, die in der Beschlussempfehlung

niedergelegt sind, zu akzeptieren. Aber es wird Sie, sehr geehrte Abgeordnete,

nicht wundern, wenn ich die feste Erwartungshalte ausdrücke, dass alle

betroffenen kommunalen Verantwortungsträger in den Kommunen

Haushaltskonsolidierung ernst nehmen. Die Kommunalaufsicht wird es weiterhin

tun. Es ist aber auch einsichtig, dass nicht alle Kommunalpolitiker wegen

einiger ,schwarzer Schafe` Adressat verschärfter gesetzlicher Bestimmungen

werden dürfen.

 

Prüfkompetenz des Landesrechnungshofs

 

Lange diskutiert wurde auch, inwieweit dem Landesrechnungshof Prüfkompetenzen

in der Gemeindeordnung einzuräumen sind. Ich glaube, dass die im

Beschlussvorschlag enthaltene Neuformulierung eine gute Lösung darstellt. Denn

diese Regelung ist ¿ was in meinen Augen gerade hier wichtig ist ¿ eindeutig.

Dem Landesrechnungshof obliegt damit die überörtliche Prüfung der Kommunen

(Einheitsgemeinden und Verbandsgemeinden ¿ für eine Übergangszeit auch der

Verwaltungsgemeinschaften) mit mehr als 25.000 Einwohnern sowie der

Zweckverbände. Es ist erwogen worden, auch die im Zusammenhang stehende

überörtliche Prüfung der Mitgliedsgemeinden von Verwaltungsgemeinschaften,

Verbandsgemeinden und Zweckverbänden dem Landesrechnungshof zuzuordnen, dies

war aber ¿ wie die Anhörung in aller Deutlichkeit zeigte - sehr umstritten. Der

Ausschuss ist dem letztendlich nicht gefolgt.

 

Neubekanntmachung

 

Mit dem Gesetz wird dabei eine Neubekanntmachung der Gemeindeordnung

ermöglicht. Ich glaube, dass dies angesichts der vielen Änderungen der

Gemeindeordnung in den letzten Jahren nicht nur angebracht, sondern geradezu

notwendig ist. Den Bürgerinnen und Bürgern, die sich im Gemeinderat oder als

Bürgermeister für uns in den Kommunen einsetzen, soll es so einfach wie möglich

gemacht werden, sich über die gesetzlichen Grundlagen ihrer Arbeit zu

informieren. Und wenn ein Blick ins Gesetz dem Bürger helfen soll, so ist es

nur angebracht, die aktuelle Gemeindeordnung auch mal wieder in der

Gesamtfassung im Gesetzblatt einsehen zu können.¿

 

 

 

 

 

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