Landtagsdebatte zum Kommunalverfassungsrecht
07.05.2009, Magdeburg – 128
- Ministerium für Inneres und Sport
Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 128/09
Ministerium des Innern -
Pressemitteilung Nr.: 128/09
Magdeburg, den 7. Mai 2009
Landtagsdebatte zum Kommunalverfassungsrecht
Innenminister Hövelmann: Arbeitsfähigkeit der
Räte wird optimiert
In
der heutigen abschließenden Beratung des Landtages über das Zweite Gesetz zur
Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts erklärt Innenminister Holger
Hövelmann (SPD):
Fraktionsmindestgröße
¿In der politischen Diskussion sehr umstritten war die Mindestgröße einer
Fraktion. Es ist mir bewusst, dass kleinere Parteien einer Erhöhung der
Mindestmitgliederzahl einer Fraktion eher skeptisch gegenüberstehen müssen,
aber ich glaube, dass wir hier einerseits aus gutem Grund und andererseits sehr
behutsam vorgegangen sind. Wir dürfen nicht übersehen, dass die Gebietsreform
zu tendenziell größeren Räten führt und wir umso mehr gehalten sind, Regelungen
zur Arbeitsfähigkeit der Räte zu optimieren. Und dazu gehört auch die Frage,
mit welcher Mindestzahl man Fraktionsbildungen zulässt. Die Ausgangslage in
Sachsen-Anhalt ist bei dieser Frage sehr großzügig: Es werden bislang nur zwei
Ratsmitglieder zur Fraktionsbildung benötigt. Weniger dürften, wenn man die
Fraktionsbildung ernst nimmt, überhaupt nicht möglich sein. Wenn wir hier die
Mindestzahl auf zwei oder drei je nach der Ratsgröße erhöhen, geht das
demokratische Abendland nun wirklich nicht unter. In den Gemeinden und Städten
wird es zudem nur im Ausnahmefall eine Änderung gegenüber der jetzigen
Rechtslage geben ¿ bei den Landkreisen wird die Mindestzahl allerdings von zwei
auf drei erhöht.
Ehren- und hauptamtliche Bürgermeister
Im Rahmen der Gemeindegebietsreform zielen wir darauf ab, kleine Gemeinden zu
leistungsfähigeren Strukturen zusammenzufassen. Dabei kann es dazu kommen, dass
eine bislang durch einen ehrenamtlichen Bürgermeister geführte Gemeinde durch
Eingemeindungen zu einer hauptamtlich zu verwaltenden Einheitsgemeinde
aufwächst. Im Gebietsänderungsvertrag kann dann zwar eine kurzfristige Wahl des
neuen Gemeinderates vereinbart werden, nicht jedoch auch die Wahl eines neuen
Bürgermeisters. Für den Bürgermeister würde im Fall der Eingemeindung seine
Amtszeit einfach weiter laufen ¿ zudem würde er per Gesetz zum hauptamtlichen
Bürgermeister. Diese rechtliche Folge war teilweise angezweifelt worden und
zudem ohnehin politisch umstritten. Nunmehr soll klar und deutlich festgelegt
werden, dass in einem solchen Fall eine Bürgermeisterwahl durchzuführen ist.
Ich glaube, dass an dieser Stelle zu Recht ein klarer Schnitt gemacht werden
sollte. Gerade wenn sich Gemeinden zu einer größeren Einheit zusammenfinden,
die nunmehr hauptamtlich zu verwalten ist, sollte auch allen Bürgern der neuen
Gemeinde die Möglichkeit eröffnet werden, den eigenen hauptamtlichen
Bürgermeister zu bestimmen.
Kassenkredite
Ich will auch nicht verschweigen, dass den Vorschlägen meines Ministeriums nicht
in allen Punkten gefolgt wurde. Ich möchte an dieser Stelle auf die Vorschläge
zur Genehmigungspflicht des Höchstbetrages der Kassenkredite und auf die
Verbindlichkeit von Haushaltskonsolidierungsprogrammen hinweisen. Hier war von
Anbeginn an klar, dass es sich um politisch zu entscheidende Fragen handelt,
die durchaus unterschiedlich diskutiert werden. Es ist kein Problem, die
Ergebnisse der Beratungen im Innenausschuss, die in der Beschlussempfehlung
niedergelegt sind, zu akzeptieren. Aber es wird Sie, sehr geehrte Abgeordnete,
nicht wundern, wenn ich die feste Erwartungshalte ausdrücke, dass alle
betroffenen kommunalen Verantwortungsträger in den Kommunen
Haushaltskonsolidierung ernst nehmen. Die Kommunalaufsicht wird es weiterhin
tun. Es ist aber auch einsichtig, dass nicht alle Kommunalpolitiker wegen
einiger ,schwarzer Schafe` Adressat verschärfter gesetzlicher Bestimmungen
werden dürfen.
Prüfkompetenz des Landesrechnungshofs
Lange diskutiert wurde auch, inwieweit dem Landesrechnungshof Prüfkompetenzen
in der Gemeindeordnung einzuräumen sind. Ich glaube, dass die im
Beschlussvorschlag enthaltene Neuformulierung eine gute Lösung darstellt. Denn
diese Regelung ist ¿ was in meinen Augen gerade hier wichtig ist ¿ eindeutig.
Dem Landesrechnungshof obliegt damit die überörtliche Prüfung der Kommunen
(Einheitsgemeinden und Verbandsgemeinden ¿ für eine Übergangszeit auch der
Verwaltungsgemeinschaften) mit mehr als 25.000 Einwohnern sowie der
Zweckverbände. Es ist erwogen worden, auch die im Zusammenhang stehende
überörtliche Prüfung der Mitgliedsgemeinden von Verwaltungsgemeinschaften,
Verbandsgemeinden und Zweckverbänden dem Landesrechnungshof zuzuordnen, dies
war aber ¿ wie die Anhörung in aller Deutlichkeit zeigte - sehr umstritten. Der
Ausschuss ist dem letztendlich nicht gefolgt.
Neubekanntmachung
Mit dem Gesetz wird dabei eine Neubekanntmachung der Gemeindeordnung
ermöglicht. Ich glaube, dass dies angesichts der vielen Änderungen der
Gemeindeordnung in den letzten Jahren nicht nur angebracht, sondern geradezu
notwendig ist. Den Bürgerinnen und Bürgern, die sich im Gemeinderat oder als
Bürgermeister für uns in den Kommunen einsetzen, soll es so einfach wie möglich
gemacht werden, sich über die gesetzlichen Grundlagen ihrer Arbeit zu
informieren. Und wenn ein Blick ins Gesetz dem Bürger helfen soll, so ist es
nur angebracht, die aktuelle Gemeindeordnung auch mal wieder in der
Gesamtfassung im Gesetzblatt einsehen zu können.¿
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