Zulassungen von Betrieben nach
neuem EU_Hygienerecht
12.01.2009, Halle (Saale) – 120
- Landesverwaltungsamt
Landesverwaltungsamt - Pressemitteilung Nr.: 120/08
Landesverwaltungsamt -
Pressemitteilung Nr.: 120/08
Halle (Saale), den 13. Dezember
2008
Zulassungen von Betrieben nach
neuem EU_Hygienerecht
Meldung noch bis zum 31.03.2009 beim LVwA möglich
Im Jahr 2004 wurden mehrere Verordnungen
durch die EU verabschiedet, welche als ¿EU-Hygienepaket¿ bekannt sind und ab
dem 01.01.2006 verbindlich in allen Mitgliedstaaten gelten. Danach bedürfen
Lebensmittelunternehmer, welche Lebensmittel tierischen Ursprungs in den
Verkehr bringen wollen, mit wenigen Ausnahmen einer Zulassung durch die
zuständige Behörde.
"Lebensmittelunternehmen"
sind alle Unternehmen,
gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht und ob
sie öffentlich oder privat sind, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung
und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen. Also
auch Gastronomiebetriebe. Betroffen sind demnach neben größeren oder Großbetrieben auch Kleinbetriebe-
also auch der Ein-Mann-Fleischerhandwerksbetrieb.
Die Übergangsfrist für
alle Betriebe, die noch nach deutschem Recht registriert sind, aber einer
Zulassung bedürfen, läuft zum 31.12.2009 aus.
Es wird jedoch dringend
empfohlen, die Anträge auf Zulassung beim LVwA bis zum 31.03.2009 einzureichen,
um zeitlichen Engpässen bei der Bearbeitung vorzubeugen.
Kritische Äußerungen gab
es in den bisher durchgeführten Verfahren seitens der herstellenden Betrieben
hinsichtlich der als sehr aufwendig empfundenen Dokumentation. Diese liegt
jedoch nicht in der Notwendigkeit einer Zulassung begründet, sondern ist durch
das EU-Hygienepaket für alle Lebensmittelunternehmer erforderlich und
vorgeschrieben.
Wer ab dem 01.01.2010 ohne
eine erforderlich Zulassung Lebensmittel tierischen Ursprungs in den Verkehr
bringt, handelt ordnungswidrig.
Hintergrund:
Lebensmittelsicherheit
(auch: Lebensmittelhygiene) ist ein Oberbegriff für alle Maßnahmen und
Konzepte, die sicherstellen sollen, dass Lebensmittel für den Genuss durch die
Verbraucher geeignet sind und von ihnen keine gesundheitlichen
Beeinträchtigungen oder Schädigungen ausgehen können.
Neben Kontrollen und vorbeugenden Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Hygiene
bei der Produktion und im Umgang mit Lebensmitteln gehört auch die
Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln, die sicherstellen soll, dass der
Verbraucher beim Erkennen einer Gefährdung z. B. durch Rückrufaktionen
möglichst umfassend geschützt wird, zum Oberbegriff der Lebensmittelsicherheit.
Hierzu hat die Europäische
Union mehrere Verordnungen erlassen, die seit dem 01.01.2006 in den
Mitgliedsstaaten verbindlich gelten.
Wie läuft nun das
Verfahren im Land Sachsen-Anhalt ab?
Der
Betrieb ist der örtlichen Lebensmittelüberwachungsbehörde im Regelfall bekannt.
Diese sollte auch in allen orientierenden Fragen sein erster Ansprechpartner
sein.
Der Betrieb muss die Zulassung beim
Landesverwaltungsamt beantragen.
In
enger Abstimmung zwischen der Zulassungsbehörde (dem Landesverwaltungsamt)
und dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt vor Ort erfolgt eine
Erstbegehung bezüglich der Umsetzbarkeit der durch das
EU-Lebensmittel-Recht gesetzten Erfordernisse im betroffenen Betrieb.
Nun
setzt der Betrieb die besprochenen Anforderungen und gegebenenfalls bauliche
Maßnahmen um.
Wenn
dies geschehen ist, erfolgt in überschaubarer Frist die Abnahmekontrolle,
bei der die Vor-Ort-Behörde und das Landesverwaltungsamt zugegen sind.
Im
Ergebnis dieser kann ein befristeter oder unbefristeter Zulassungsbescheid
an den Betrieb ergehen.
Die
Kontrolle der zugelassenen Betriebe erfolgt in Zusammenarbeit zwischen dem
zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt vor Ort, dem
Landesverwaltungsamt und dem Landesamt für Verbraucherschutz.
Impressum:
Landesverwaltungsamt
Pressestelle
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Tel: +49 345 514 1246
Fax: +49 345 514 1477
Mail: pressestelle@lvwa.sachsen-anhalt.de
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