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Minister Hövelmann in der Landtagsdebatte zum
Hundegesetz: Gesetz dient dem Schutz der Schwächsten in der Gemeinschaft

11.12.2008, Magdeburg – 332

  • Ministerium für Inneres und Sport

 

 

 

 

 

 

 

 

Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 332/08

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ministerium des Innern -

Pressemitteilung Nr.: 332/08

 

 

 

Magdeburg, den 11. Dezember 2008

 

 

 

 

 

Minister Hövelmann in der Landtagsdebatte zum

Hundegesetz: Gesetz dient dem Schutz der Schwächsten in der Gemeinschaft

 

In der heutigen Landtagsdebatte über den

Gesetzentwurf zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren erklärt

Innenminister Holger Hövelmann (SPD):

 

 

 

¿Persönlich bin ich wirklich froh, heute

feststellen zu können, dass ich wenigstens einen guten Vorsatz für 2008 noch

erfüllen konnte ¿ nämlich meinen Beitrag dazu geleistet zu haben, die

Verabschiedung eines sogenannten ,Kampfhundegesetzes` 2008 im Landtag erleben

zu dürfen.

 

Kaum ein Gesetzgebungsverfahren hat eine längere Ge­schichte

als dieses, nicht einmal der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung

kommunalrechtlicher Vorschriften: Bereits im Oktober des Jahres 2006 hatte ich

Ihnen den Gesetzentwurf der Landesregierung zur Vorsorge gegen die von Hunden

ausgehenden Gefahren vorgestellt. Dieser Entwurf zielte darauf ab, die sich aus

dem Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung ergebenden umfangreichen

Befugnisse der Sicher­heitsbehörden zur Abwehr der von Hunden ausgehenden

Gefahren durch eine landesgesetzliche Regelung zu ergänzen, die es ermöglichen

sollte, nicht erst bei Vorliegen einer konkreten Gefahr tätig zu werden,

sondern bereits im Vorfeld der Gefahr.

 

Aber der Gedanke der Gefahrenvorsorge vor

gefährlichen Hunden war nicht erst 2006 zum ersten Mal Gegenstand von

Regierungshandeln: Den Gedanken der Gefahrenvorsorge hatte mein Amtsvorgänger

Dr. Püchel vielmehr schon im Jahr 2000 mit der auf einer Rasseliste beruhenden

Gefahrenabwehr­verordnung zum Schutz vor gefährlichen Hunden aufgegriffen.

Leider fehlte dieser und der Folgeverordnung aus dem Jahr 2002, deren

Regelungen sich in der Verwaltungspraxis bewährt hatten, eine nach Auffassung

der Rechtsprechung ausreichende gesetzliche Ermächtigung, die mit dem

Gesetzentwurf der Landesregierung im Jahre 2006 geschaffen werden sollte.

 

Heute beraten wir nun den Entwurf eines Gesetzes

zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren auf Grundlage eines

Gesetzentwurfes der Koalitionsfraktionen.

 

Der ordnungspolitische Ansatz des vorliegenden

Gesetzentwurfes, dass Hunde bestimmter Rassen nur dann gehalten werden dürfen,

wenn sie einen Wesenstest bestanden haben, haftpflichtversichert und mit einem

Mikrochip gekennzeichnet sind und die Haltung von wesensgetesteten sogenannten

Vorfallshunden nur erlaubt ist,  wenn

der Halter dafür persönlich geeignet und zuverlässig erscheint sowie über die

notwendige Sachkunde verfügt, wurde von dem von der Landeregierung vorgelegten

Gesetzentwurf auch verfolgt. Daher wird der nun vorliegende Gesetzentwurf dem

von mir primär verfolgten Ziel gerecht ¿ der Vorsorge vor und der Verhinderung

von gefährlichen Beißattacken, denen oftmals die schwächsten Mitglieder unserer

Gemeinschaft zum Opfer fallen, die Kinder.

 

Darüber hinaus beinhaltet das Gesetz eine

gesetzliche Pflichtversicherung und eine Kennzeichnungspflicht für alle Hunde

und trifft damit im Ländervergleich weitgehen­de Regelungen. Hinzu kommt die

Regelung, die gefährlichen Hunde und die Hunde­halter, die durch

verantwortungslose Hundehaltung behördlich in Erscheinung getreten sind, in

einem zentralen Register zu erfassen. Der Gesetzentwurf greift damit weiter als

der ursprüngliche Entwurf der Landesregierung. 

Aber wir können mit Fug und Recht behaupten, dass dieser Gesetzentwurf

wohl abgewogen wurde. Denn auf dem langen Weg zu einem sachsen-anhaltischen

Hundegesetz in zwei öffentlichen Anhörungen und in vielen Ausschusssitzungen

sind die Vor- und Nachteile sowie Wirkungen einzelner Regelungen des heute

vorliegenden Gesetz­entwurfes über das Maß des Üblichen hinaus umfassend

beleuchtet und die Vor- und Nachteile der einzelnen Regelungen mithin mehr als

hinreichend abgewogen worden. Eine Kritik, der Gesetzgeber wisse nicht, was er

tue, würde in diesem Falle noch mehr Fehl gehen als in allen anderen Fällen.

 

Ich bitte auch zu bedenken, dass allein der

Umstand, als einziges Bundesland über keine solche landesrechtliche Regelung zu

verfügen, eine nicht zu unterschätzende negative Signalwirkung auf das

Sicherheitsgefühl der Bürgerinnen und Bürger Sachsen-Anhalts und die Motivation

der Vollzugsbeamten der kommunalen Sicherheitsbehörden ausübt.

 

Auch wenn für mein Ressort das Zeitkontingent für

die Erarbeitung und den Erlass der für die sachgerechte Ausführung des Gesetzes

noch erforderlicher Rechtsver­ordnungen, die Anerkennung von Wesenstests

anderer Bundesländer und Staaten und die Anerkennung von Sachverständigen zur

Durchführung der Wesenstests äußerst knapp bemessen ist, halte ich es für unverzichtbar,

dass das Hundesgesetz nunmehr unverzüglich in Kraft tritt.

 

Daher hoffe ich,

dass der Gesetzentwurf der Regierungskoalition in der Fassung der

Beschlussfassung des Ausschusses für Inneres heute eine Mehrheit findet und für

die unverzügliche Umsetzung das für Tierschutz zuständige Ministerium mit

seinem hervorragenden kynologischen Sachverstand die von meinem Haus zu

bewältigen­den neuen Aufgaben mit dem notwendigen Elan unterstützt.¿

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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