Innenminister Hövelmann überreicht Stadt
Landsberg Bewilligungsbescheid in Höhe von 18.000.000 Euro
25.11.2008, Magdeburg – 310
- Ministerium für Inneres und Sport
Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 310/08
Ministerium des Innern -
Pressemitteilung Nr.: 310/08
Magdeburg, den 25. November 2008
Innenminister Hövelmann überreicht Stadt
Landsberg Bewilligungsbescheid in Höhe von 18.000.000 Euro
Innenminister
Holger Hövelmann wird am
Mittwoch, 26.
November 2008, 12.30 Uhr,
06188 Landsberg, Lutherplatz 2,
Restaurant ¿Goldener Löwe¿,
einen
Bewilligungsbescheid von insgesamt 17.986.068 Euro übergeben.
Diese
Summe setzt sich aus einer Bedarfszuweisung aus dem Ausgleichsstock (14.986.068
Euro) und einer Zuweisung aus Mitteln der Finanzausgleichsumlage (3.000.000
Euro) zusammen.
Zur
Berichterstattung sind Sie herzlich eingeladen.
Landsberg
hatte mit der Anfang 2005 erfolgten Eingliederung der ehemaligen Gemeinden
Queis, Reußen, Sietzsch, und Spickendorf sehr hohe Belastungen in Form von
Haushaltsfehlbeträgen, Zahlungsverpflichtungen und Verbindlichkeiten
übernommen, für die bereits im Zuge der Eingemeindung eine nachhaltige
Entlastung zugesagt worden ist. Die Stadt selbst war bis zu diesem Zeitpunkt
leistungsfähig.
Die
nunmehr bewilligte Summe aus dem Ausgleichsstock wird mit den vom Land bereits
in den Vorjahren gewährten Liquiditätshilfen verrechnet, so dass es zu einer
Auszahlung von 2.186.322 Euro kommt. Die Zuweisung aus den Mitteln der
Finanzausgleichsumlagen in Höhe von 3.000.000 Millionen Euro ist davon nicht
berührt und steht der Stadt Landsberg in voller Höhe zur Reduzierung der
gemeindlichen Verschuldung zur Verfügung.
Hintergrund Finanzausgleichsumlage
Die
Finanzausgleichsumlage wird gemäß § 19a Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 des
Finanzausgleichsgesetzes (FAG) LSA von besonders finanzstarken Gemeinden mit
hoher Steuerkraft mit dem Ziel erhoben, Gemeinden mit finanziellen Notlagen als
Zeichen interkommunaler Solidarität zu helfen. Die Zuweisungen erfolgen
grundsätzlich auf Antrag in den Grenzen der im jeweiligen Haushaltsjahr zur
Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei sollen insbesondere
Notlagen ausgeglichen werden, die vom üblichen Bedarfsweisungsverfahren nicht
erfasst sind.
Hintergrund
Finanzausgleichsstock
Gemäß
§ 12 Finanzausgleichsgesetz können Kommunen aus Mitteln des Ausgleichsstocks
zur Milderung oder zum Ausgleich außergewöhnlicher Belastungen und Notlagen im
Haushalt Zuweisungen erhalten. Dies betrifft insbesondere den Ausgleich von
Haushaltsfehlbeträgen.
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