Stadt Laucha erhält vom Land knapp 3.000.000
Euro
21.11.2008, Magdeburg – 305
- Ministerium für Inneres und Sport
Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 305/08
Ministerium des Innern -
Pressemitteilung Nr.: 305/08
Magdeburg, den 21. November 2008
Stadt Laucha erhält vom Land knapp 3.000.000
Euro
Durch
das Innenministerium wurde der Stadt Laucha (Burgenlandkreis) der Betrag von 1.919.806 Euro aus Mitteln der
Finanzausgleichsumlage zum Ausgleich von Fehlbeträgen des Vermögenshaushaltes
bewilligt. Darüber hinaus wird der Stadt eine Liquiditätshilfe in Höhe von 1.000.500 Euro zum Erhalt der
Zahlungsfähigkeit gewährt.
Innenstaatssekretär
Rüdiger Erben (SPD): ¿Laucha bemüht sich seit Jahren intensiv um eine
Haushaltskonsolidierung und zeigt mit dem vorgelegten Konzept für 2012 erstmals
den strukturellen Ausgleich des Verwaltungshaushaltes auf. Da die Stadt aber
trotz vieler Anstrengungen die Fehlbeträge aus eigener Kraft noch nicht decken
kann, soll es in Anerkennung dieser intensiven Bemühungen mit der Unterstützung
des Landes gelingen, Laucha wieder schrittweise zu einer ausgeglichen
Haushaltsführung zuzuführen.¿
Laucha befindet sich seit 2003 in einer permanent angespannten
defizitären Haushaltslage, die hauptsächlich aus der seinerzeit erfolgten
Veranschlagung der Anschlussbeiträge an den Abwasserzweckverband Laucha-Bad
Bibra resultiert. Bislang konnte die Verschuldung Lauchas im Rahmen des
üblichen Bedarfszuweisungsverfahrens nicht reduziert werden, was jedoch nunmehr
aus Mitteln der seit 2007 erhobenen Finanzausgleichsumlage ermöglicht werden
kann.
Hintergrund
Finanzausgleichsumlage
Die
Finanzausgleichsumlage wird gemäß § 19a Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 des
Finanzausgleichsgesetzes (FAG) LSA von besonders finanzstarken Gemeinden mit
hoher Steuerkraft mit dem Ziel erhoben, Gemeinden mit finanziellen Notlagen als
Zeichen interkommunaler Solidarität zu helfen. Die Zuweisungen erfolgen
grundsätzlich auf Antrag in den Grenzen der im jeweiligen Haushaltsjahr zur
Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei sollen insbesondere
Notlagen ausgeglichen werden, die vom üblichen Bedarfsweisungsverfahren nicht
erfasst sind.
Hintergrund
Liquiditätshilfe
Ist
eine Zahlungsunfähigkeit eingetreten oder steht unmittelbar bevor, kann in
begründeten Einzelfällen ein angemessener Abschlag, eine sog. Liquiditätshilfe,
gezahlt werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn nach Ausschöpfung des
festgesetzten Kassenkreditrahmens sowie aller anderen Möglichkeiten zur
Kassenbestandsverbesserung der Antragsteller nicht in der Lage ist, rechtlich
unabweisbare Zahlungen zu leisten. Im Gegensatz zur Finanzausgleichsumlage sind
Liquiditätshilfen grundsätzlich rückzahlpflichtig bzw. werden im Fall späterer
Bedarfszuweisungen zum Ausgleich von Haushaltsfehlbeträgen auf den
Auszahlungsbetrag angerechnet.
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