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Stadt Laucha erhält vom Land knapp 3.000.000
Euro

21.11.2008, Magdeburg – 305

  • Ministerium für Inneres und Sport

 

 

 

 

 

 

 

 

Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 305/08

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ministerium des Innern -

Pressemitteilung Nr.: 305/08

 

 

 

Magdeburg, den 21. November 2008

 

 

 

 

 

Stadt Laucha erhält vom Land knapp 3.000.000

Euro

 

Durch

das Innenministerium wurde der Stadt Laucha (Burgenlandkreis) der Betrag von 1.919.806 Euro aus Mitteln der

Finanzausgleichsumlage zum Ausgleich von Fehlbeträgen des Vermögenshaushaltes

bewilligt. Darüber hinaus wird der Stadt eine Liquiditätshilfe in Höhe von 1.000.500 Euro zum Erhalt der

Zahlungsfähigkeit gewährt.

 

Innenstaatssekretär

Rüdiger Erben (SPD): ¿Laucha bemüht sich seit Jahren intensiv um eine

Haushaltskonsolidierung und zeigt mit dem vorgelegten Konzept für 2012 erstmals

den struktu­rellen Ausgleich des Verwaltungshaushaltes auf. Da die Stadt aber

trotz vieler Anstrengungen die Fehlbeträge aus eigener Kraft noch nicht decken

kann, soll es in Anerkennung dieser intensiven Bemühungen mit der Unterstützung

des Landes gelingen, Laucha wieder schrittweise zu einer ausgeglichen

Haushaltsführung zuzuführen.¿

 

Laucha befindet sich seit 2003 in einer permanent angespann­ten

defizitären Haushaltslage, die hauptsächlich aus der seiner­zeit erfolgten

Veranschlagung der Anschlussbeiträge an den Abwasserzweckverband Laucha-Bad

Bibra resultiert. Bislang konnte die Verschuldung Lauchas im Rahmen des

üblichen Bedarfszuweisungsverfahrens nicht reduziert werden, was jedoch nunmehr

aus Mitteln der seit 2007 erhobenen Finanz­ausgleichsumlage ermöglicht werden

kann.

 

Hintergrund

Finanzausgleichsumlage

 

Die

Finanzausgleichsumlage wird gemäß § 19a Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 des

Finanzausgleichsgesetzes (FAG) LSA von besonders finanzstarken Gemeinden mit

hoher Steuerkraft mit dem Ziel erhoben, Gemeinden mit finanziellen Notlagen als

Zeichen interkommunaler Solidarität zu helfen. Die Zuweisungen erfolgen

grundsätzlich auf Antrag in den Grenzen der im jeweiligen Haushaltsjahr zur

Verfügung stehenden Mittel nach pflichtge­mäßem Ermessen. Dabei sollen insbesondere

Notlagen ausge­glichen werden, die vom üblichen Bedarfsweisungsverfahren nicht

erfasst sind.

 

Hintergrund

Liquiditätshilfe

 

Ist

eine Zahlungsunfähigkeit eingetreten oder steht unmittelbar bevor, kann in

begründeten Einzelfällen ein angemessener Abschlag, eine sog. Liquiditätshilfe,

gezahlt werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn nach Ausschöpfung des

festgesetzten Kassenkreditrahmens sowie aller anderen Möglichkeiten zur

Kassenbestandsverbesserung der Antragsteller nicht in der Lage ist, rechtlich

unabweisbare Zahlungen zu leisten. Im Gegensatz zur Finanzausgleichsumlage sind

Liquiditätshilfen grundsätzlich rückzahlpflichtig bzw. werden im Fall späterer

Bedarfszuweisungen zum Ausgleich von Haushaltsfehlbeträgen auf den

Auszahlungsbetrag angerechnet.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Impressum:

 

Verantwortlich: Martin Krems

Pressestelle

Halberstädter Straße 2 / Am Platz des 17. Juni

39112  Magdeburg

Tel: (0391) 567-5504/-5516/-5517

Fax: (0391) 567-5520

Mail:

Pressestelle@mi.sachsen-anhalt.de

 

 

 

 

 

 

 

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