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Innenstaatssekretär Erben überreicht
Bewilligungsbescheid an die Stadt Wettin

14.10.2008, Magdeburg – 262

  • Ministerium für Inneres und Sport

 

 

 

 

 

 

 

 

Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 262/08

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 262/08

 

 

 

Magdeburg, den 14. Oktober 2008

 

 

 

 

 

Innenstaatssekretär Erben überreicht

Bewilligungsbescheid an die Stadt Wettin

 

Einladung

 

Stadt Wettin erhält vom Land knapp 3.400.000

Euro

 

Innenstaatssekretär

Rüdiger Erben (SPD) wird am

 

Donnerstag, 16. Oktober 2008,

15.00 Uhr,

06198 Wettin, Rathaus, Burgstraße 1

 

der

Stadt Wettin (Saalekreis) einen Bewilligungsbescheid in Höhe von 3.000.000 Euro aus Mitteln der

Finanzausgleichs­umlage zur Reduzierung der gemeindlichen Verschuldung

überreichen. 

 

Darüber

hinaus wird der Stadt eine Liquiditätshilfe in Höhe von 389.400 Euro zum Erhalt der

Zahlungsfähigkeit gewährt.

 

Wettin

befindet sich seit dem Haushaltsjahr 2001 in einer permanent angespannten

defizitären Haushaltslage. Die Ursache dafür liegt im wesentlichen in der

seinerzeit erfolgten Übernahme eines Kredites in Höhe von 22 Millionen Mark.

Bislang konnte die Verschuldung Wettins im Rahmen des üblichen

Bedarfszuweisungsverfahrens nicht reduziert werden, was jedoch nunmehr aus

Mitteln der seit 2007 erhobenen Finanzausgleichsumlage ermöglicht werden kann.

 

Der

Schuldenstand der Stadt beträgt rund 16 Millionen Euro und liegt mit 7.699 Euro

pro Einwohner deutlich über dem Landes­durchschnitt (1.257 Euro pro Einwohner).

Durch die merkbare Reduzierung des Schuldendienstes infolge der

Teilentschuldung von 3.000.000 Millionen Euro und durch weitere eigene Konsoli­dierungsbemühungen

soll Wettin wieder schrittweise eine erhöhte Leistungsfähigkeit erlangen.

 

Hintergrund

Finanzausgleichsumlage

 

Die

Finanzausgleichsumlage wird gemäß § 19a Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 des

Finanzausgleichsgesetzes (FAG) LSA von besonders finanzstarken Gemeinden mit

hoher Steuerkraft mit dem Ziel erhoben, Gemeinden mit finanziellen Notlagen als

Zeichen interkommunaler Solidarität zu helfen. Die Zuweisungen erfolgen

grundsätzlich auf Antrag in den Grenzen der im jeweiligen Haushaltsjahr zur

Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei sollen

insbesondere Notlagen ausgeglichen werden, die vom üblichen Bedarfsweisungs­verfahren

nicht erfasst sind. Hierzu zählt unter anderem der Abbau der gemeind­lichen

Verschuldung, mit der die jeweilige Kommune in die Lage versetzt werden soll,

zu einer geordneten Haushaltsführung zurückzufinden. 

 

Hintergrund

Liquiditätshilfe

 

Ist

eine Zahlungsunfähigkeit eingetreten oder steht unmittelbar bevor, kann in

begründeten Einzelfällen ein angemessener Abschlag, eine sog. Liquiditätshilfe,

gezahlt werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn nach Ausschöpfung des

genehmigten Kassenkreditrahmens sowie aller anderen Möglichkeiten zur

Kassenbestandsverbesserung der Antragsteller nicht in der Lage ist, rechtlich

unabweisbare Zahlungen zu leisten. Im Gegensatz zur Finanzausgleichsumlage sind

Liquiditätshilfen grundsätzlich rückzahlpflichtig bzw. werden im Fall späterer

Bedarfszuweisungen zum Ausgleich von Haushaltsfehlbeträgen auf den

Auszahlungsbetrag angerechnet.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Impressum:

 

Verantwortlich: Martin Krems

Pressestelle

Halberstädter Straße 2 / Am Platz des 17. Juni

39112  Magdeburg

Tel: (0391) 567-5504/-5516/-5517

Fax: (0391) 567-5520

Mail:

Pressestelle@mi.sachsen-anhalt.de

 

 

 

 

 

 

 

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