Innenstaatssekretär Erben überreicht
Bewilligungsbescheid an die Stadt Wettin
14.10.2008, Magdeburg – 262
- Ministerium für Inneres und Sport
Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 262/08
Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 262/08
Magdeburg, den 14. Oktober 2008
Innenstaatssekretär Erben überreicht
Bewilligungsbescheid an die Stadt Wettin
Einladung
Stadt Wettin erhält vom Land knapp 3.400.000
Euro
Innenstaatssekretär
Rüdiger Erben (SPD) wird am
Donnerstag, 16. Oktober 2008,
15.00 Uhr,
06198 Wettin, Rathaus, Burgstraße 1
der
Stadt Wettin (Saalekreis) einen Bewilligungsbescheid in Höhe von 3.000.000 Euro aus Mitteln der
Finanzausgleichsumlage zur Reduzierung der gemeindlichen Verschuldung
überreichen.
Darüber
hinaus wird der Stadt eine Liquiditätshilfe in Höhe von 389.400 Euro zum Erhalt der
Zahlungsfähigkeit gewährt.
Wettin
befindet sich seit dem Haushaltsjahr 2001 in einer permanent angespannten
defizitären Haushaltslage. Die Ursache dafür liegt im wesentlichen in der
seinerzeit erfolgten Übernahme eines Kredites in Höhe von 22 Millionen Mark.
Bislang konnte die Verschuldung Wettins im Rahmen des üblichen
Bedarfszuweisungsverfahrens nicht reduziert werden, was jedoch nunmehr aus
Mitteln der seit 2007 erhobenen Finanzausgleichsumlage ermöglicht werden kann.
Der
Schuldenstand der Stadt beträgt rund 16 Millionen Euro und liegt mit 7.699 Euro
pro Einwohner deutlich über dem Landesdurchschnitt (1.257 Euro pro Einwohner).
Durch die merkbare Reduzierung des Schuldendienstes infolge der
Teilentschuldung von 3.000.000 Millionen Euro und durch weitere eigene Konsolidierungsbemühungen
soll Wettin wieder schrittweise eine erhöhte Leistungsfähigkeit erlangen.
Hintergrund
Finanzausgleichsumlage
Die
Finanzausgleichsumlage wird gemäß § 19a Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 des
Finanzausgleichsgesetzes (FAG) LSA von besonders finanzstarken Gemeinden mit
hoher Steuerkraft mit dem Ziel erhoben, Gemeinden mit finanziellen Notlagen als
Zeichen interkommunaler Solidarität zu helfen. Die Zuweisungen erfolgen
grundsätzlich auf Antrag in den Grenzen der im jeweiligen Haushaltsjahr zur
Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei sollen
insbesondere Notlagen ausgeglichen werden, die vom üblichen Bedarfsweisungsverfahren
nicht erfasst sind. Hierzu zählt unter anderem der Abbau der gemeindlichen
Verschuldung, mit der die jeweilige Kommune in die Lage versetzt werden soll,
zu einer geordneten Haushaltsführung zurückzufinden.
Hintergrund
Liquiditätshilfe
Ist
eine Zahlungsunfähigkeit eingetreten oder steht unmittelbar bevor, kann in
begründeten Einzelfällen ein angemessener Abschlag, eine sog. Liquiditätshilfe,
gezahlt werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn nach Ausschöpfung des
genehmigten Kassenkreditrahmens sowie aller anderen Möglichkeiten zur
Kassenbestandsverbesserung der Antragsteller nicht in der Lage ist, rechtlich
unabweisbare Zahlungen zu leisten. Im Gegensatz zur Finanzausgleichsumlage sind
Liquiditätshilfen grundsätzlich rückzahlpflichtig bzw. werden im Fall späterer
Bedarfszuweisungen zum Ausgleich von Haushaltsfehlbeträgen auf den
Auszahlungsbetrag angerechnet.
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