Oberverwaltungsgericht stärkt
Rechte von Heimbewohnern und deren Hinterbliebenen
16.09.2008, Halle (Saale) – 101
- Landesverwaltungsamt
Landesverwaltungsamt - Pressemitteilung Nr.: 101/08
Landesverwaltungsamt -
Pressemitteilung Nr.: 101/08
Halle (Saale), den 16. September
2008
Oberverwaltungsgericht stärkt
Rechte von Heimbewohnern und deren Hinterbliebenen
Wichtiges
Urteil für Heimbewohner, die Leistungen aus der Pflegeversicherung beziehen:
Mit
mehreren Urteilen hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt jetzt
die Interessen von Bewohner von Heimen und deren Angehörigen gestärkt.
Hintergrund
der gerichtlichen Auseinandersetzungen waren unterschiedliche
Rechtsauffassungen zu der Frage, ob nach dem Tod eines Heimbewohners dem Träger
des Heims aus dem zwischen ihm und dem Bewohner geschlossenen Vertrag weitere
Zahlungsansprüche, z. B. für Miete, zustehen.
Das Heimgesetz sieht vor, dass mit dem Tod der
Bewohnerin oder des Bewohners das Vertragsverhältnis grundsätzlich unmittelbar
endet. Nur in bestimmten Fällen (z. B. wenn die Heimbewohner keine Leistungen
aus der Pflegeversicherung erhalten) lässt das Heimgesetz vertragliche
Regelungen mit dem Heimbewohner zu, die dem Träger des Heims auch für einen
Zeitraum von bis zu zwei Wochen nach dem Sterbetag einen Anspruch auf die
Kosten für Wohnraum und Investitionen einräumen. Diese Zahlungspflicht trifft
dann die Erben der Verstorbenen. Verschiedene Träger von Heimen vertraten
jedoch die Rechtsauffassung, dass diese Klausel für alle Heimbewohner zutrifft
und haben entsprechende Verträge abgeschlossen.
Das Landesverwaltungsamt als Aufsichtsbehörde über
die Heime im gesamten Land Sachsen-Anhalt, hat bereits im Jahr 2004 mehrere
Träger aufgefordert, die betroffenen Heimverträge dahingehend zu ändern, dass
klargestellt wird, dass der Vertrag mit dem Tod des Heimbewohners endet und
weitergehende Zahlungsansprüche nicht bestehen. Die betroffenen Träger der
Heime haben gegen diese Forderung Klage eingereicht.
Das Oberverwaltungsgericht hat nunmehr die
Auffassung des Landesverwaltungsamtes bestätigt. Das heißt, dass für alle
Heimbewohner, die bis zum Tag ihres Todes Leistungen aus der Pflegeversicherung
beziehen / bezogen haben, der Heimvertrag mit dem Tod endet.
Das
Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Kläger haben gegen die Entscheidung
des Oberverwaltungsgerichtes Rechtsmittel eingelegt.
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