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Oberverwaltungsgericht stärkt
Rechte von Heimbewohnern und deren Hinterbliebenen

16.09.2008, Halle (Saale) – 101

  • Landesverwaltungsamt

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsamt - Pressemitteilung Nr.: 101/08

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsamt -

Pressemitteilung Nr.: 101/08

 

 

 

Halle (Saale), den 16. September

2008

 

 

 

Oberverwaltungsgericht stärkt

Rechte von Heimbewohnern und deren Hinterbliebenen

 

 

 

Wichtiges

Urteil für Heimbewohner, die Leistungen aus der Pflegeversicherung beziehen:

 

 

 

Mit

mehreren Urteilen hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt jetzt

die Interessen von Bewohner von Heimen und deren Angehörigen gestärkt.

 

 

 

Hintergrund

der gerichtlichen Auseinandersetzungen waren unterschiedliche

Rechtsauffassungen zu der Frage, ob nach dem Tod eines Heimbewohners dem Träger

des Heims aus dem zwischen ihm und dem Bewohner geschlossenen Vertrag weitere

Zahlungsansprüche, z. B. für Miete, zustehen.

 

 

 

Das Heimgesetz sieht vor, dass mit dem Tod der

Bewohnerin oder des Bewohners das Vertragsverhältnis grundsätzlich unmittelbar

endet. Nur in bestimmten Fällen (z. B. wenn die Heimbewohner keine Leistungen

aus der Pflegeversicherung erhalten) lässt das Heimgesetz vertragliche

Regelungen mit dem Heimbewohner zu, die dem Träger des Heims auch für einen

Zeitraum von bis zu zwei Wochen nach dem Sterbetag einen Anspruch auf die

Kosten für Wohnraum und Investitionen einräumen. Diese Zahlungspflicht trifft

dann die Erben der Verstorbenen. Verschiedene Träger von Heimen vertraten

jedoch die Rechtsauffassung, dass diese Klausel für alle Heimbewohner zutrifft

und haben entsprechende Verträge abgeschlossen.

 

 

 

Das Landesverwaltungsamt als Aufsichtsbehörde über

die Heime im gesamten Land Sachsen-Anhalt, hat bereits im Jahr 2004 mehrere

Träger aufgefordert, die betroffenen Heimverträge dahingehend zu ändern, dass

klargestellt wird, dass der Vertrag mit dem Tod des Heimbewohners endet und

weitergehende Zahlungsansprüche nicht bestehen. Die betroffenen Träger der

Heime haben gegen diese Forderung Klage eingereicht.

 

 

 

Das Oberverwaltungsgericht hat nunmehr die

Auffassung des Landesverwaltungsamtes bestätigt. Das heißt, dass für alle

Heimbewohner, die bis zum Tag ihres Todes Leistungen aus der Pflegeversicherung

beziehen / bezogen  haben, der Heimvertrag mit dem Tod endet.

 

 

 

Das

Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Kläger haben gegen die Entscheidung

des Oberverwaltungsgerichtes Rechtsmittel eingelegt.

 

 

 

 

 

Impressum:

 

Landesverwaltungsamt

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06112 Halle (Saale)

Tel: +49 345 514 1246

Fax: +49 345 514 1477

Mail:

pressestelle@lvwa.sachsen-anhalt.de

 

 

 

 

 

 

 

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