Verwaltungsgericht: Klage hat
aufschiebende Wirkung
Beschwerde gegen die Gerichtsentscheidung
in Sachen Bezirksschornsteinfegermeister
13.08.2008, Magdeburg – 159
- Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung
Ministerium für Wirtschaft und Arbeit - Pressemitteilung Nr.: 159/08
Ministerium für Wirtschaft und
Arbeit - Pressemitteilung Nr.: 159/08
Magdeburg, den 28. Juli 2008
Verwaltungsgericht: Klage hat
aufschiebende Wirkung
Beschwerde gegen die Gerichtsentscheidung
in Sachen Bezirksschornsteinfegermeister
Das Verwaltungsgericht Halle hat
entschieden, dass die Klage eines Bezirksschornsteinfegermeisters, dessen
Bestellung wegen rechtsextremer Gesinnung und rechtsextremen Verhaltens vom
Landesverwaltungsamt widerrufen worden war, aufschiebende Wirkung hat. Damit
darf der Bezirksschornsteinfegermeister bis zur rechtskräftigen Entscheidung
über die Klage in seinem Kehrbezirk weiter tätig sein. Das Landesverwaltungsamt
als zuständige Instanz ist in Abstimmung mit dem Ministerium für Wirtschaft
und Arbeit entschlossen, Beschwerde gegen diese Entscheidung einzulegen. Dafür
sprechen im Wesentlichen folgende Argumente:
Das Verwaltungsgericht geht in seinem Beschluss von einem
zu engen Verständnis des öffentlichen Amtes aus. Es macht die Ausübung eines
öffentlichen Amtes davon abhängig, dass durch den Bezirksschornsteinfeger
selbständig Verwaltungsakte erlassen werden. Damit wird die erhebliche
Bedeutung, die den Kontrollrechten und vor allem dem Betretungsrecht in Bezug
auf die Wohnhäuser zukommt, nicht hinreichend gewürdigt.
Nicht zu überzeugen vermögen auch die Argumente des
Verwaltungsgerichts, die ausschließlich auf eine Berücksichtung von
Verfehlungen in der beruflichen Sphäre abstellen. Anders als die allgemeinen
Widerrufsvorschriften der Gewerbeordnung, die nur allgemein von der
Unzuverlässigkeit sprechen, stellt das Schornsteinfegergesetz auf die
¿persönliche und fachliche Zuverlässigkeit¿ ab und macht damit deutlich, dass
nicht nur die rein fachlichen Gesichtspunkte von Relevanz sind.
Unzureichend werden die Argumente gewürdigt, die für die
Einbeziehung des Bezirksschornsteinfegers in die verfassungsrechtliche
Treuepflicht angeführt wurden. Das Gericht beruft sich dazu nur auf wenige
Stellen in der Kommentarliteratur, die seine eigene Ansicht teilen; eine
Auseinandersetzung mit den Argumenten der Behörde und der ihre Ansicht
tragenden Literatur fehlt indes.
Das Verwaltungsgericht hat einen Widerruf der Bestellung
des Antragstellers nicht vollständig ausgeschlossen.
Die Entscheidung macht deutlich, dass es unter Umständen
einer Verdeutlichung der gesetzlichen Regelungen bedarf. In einigen
Bundesländern gibt es bereits Gesetzessinitiativen die darauf abzielen, im
Falle einer Beleihung auch die Verfassungstreue als Zulassungsvoraussetzung
aufzunehmen.
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