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Verwaltungsgericht: Klage hat
aufschiebende Wirkung
Beschwerde gegen die Gerichtsentscheidung
in Sachen Bezirksschornsteinfegermeister

13.08.2008, Magdeburg – 159

  • Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung

 

 

 

 

 

Ministerium für Wirtschaft und Arbeit - Pressemitteilung Nr.: 159/08

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ministerium für Wirtschaft und

Arbeit - Pressemitteilung Nr.: 159/08

 

 

 

Magdeburg, den 28. Juli 2008

 

 

 

Verwaltungsgericht: Klage hat

aufschiebende Wirkung

Beschwerde gegen die Gerichtsentscheidung

in Sachen Bezirksschornsteinfegermeister

 

 

 

 

 

Das Verwaltungsgericht Halle hat

entschieden, dass die Klage eines Bezirksschornsteinfegermeisters, dessen

Bestellung wegen rechtsextremer Gesinnung und rechtsextremen Verhaltens vom

Landesverwaltungsamt widerrufen worden war, aufschiebende Wirkung hat. Damit

darf der Bezirksschornsteinfegermeister bis zur rechtskräftigen Entscheidung

über die Klage in seinem Kehrbezirk weiter tätig sein. Das Landesverwaltungsamt

als zuständige Instanz ist  in Abstimmung mit dem Ministerium für Wirtschaft

und Arbeit entschlossen, Beschwerde gegen diese Entscheidung einzulegen. Dafür

sprechen im Wesentlichen folgende Argumente:

 

 

 

Das Verwaltungsgericht geht in seinem Beschluss von einem

zu engen Verständnis des öffentlichen Amtes aus. Es macht die Ausübung eines

öffentlichen Amtes davon abhängig, dass durch den Bezirksschornsteinfeger

selbständig Verwaltungsakte erlassen werden. Damit wird die erhebliche

Bedeutung, die den Kontrollrechten und vor allem dem Betretungsrecht in Bezug

auf die Wohnhäuser zukommt, nicht hinreichend gewürdigt. 

 

 

 

Nicht zu überzeugen vermögen auch die Argumente des

Verwaltungsgerichts, die ausschließlich auf eine Berücksichtung von

Verfehlungen in der beruflichen Sphäre abstellen. Anders als die allgemeinen

Widerrufsvorschriften der Gewerbeordnung, die nur allgemein von der

Unzuverlässigkeit sprechen, stellt das Schornsteinfegergesetz auf die

¿persönliche und fachliche Zuverlässigkeit¿ ab und macht damit deutlich, dass

nicht nur die rein fachlichen Gesichtspunkte von Relevanz sind.

 

 

 

Unzureichend werden die Argumente gewürdigt, die für die

Einbeziehung des Bezirksschornsteinfegers in die verfassungsrechtliche

Treuepflicht angeführt wurden. Das Gericht beruft sich dazu nur auf wenige

Stellen in der Kommentarliteratur, die seine eigene Ansicht teilen; eine

Auseinandersetzung mit den Argumenten der Behörde und der ihre Ansicht

tragenden Literatur fehlt indes.

 

 

 

Das Verwaltungsgericht hat einen Widerruf der Bestellung

des Antragstellers nicht vollständig ausgeschlossen.

 

 

 

Die Entscheidung macht deutlich, dass es unter Umständen

einer Verdeutlichung der gesetzlichen Regelungen bedarf. In einigen

Bundesländern gibt es bereits Gesetzessinitiativen die darauf abzielen, im

Falle einer Beleihung auch die Verfassungstreue als Zulassungsvoraussetzung

aufzunehmen.

 

 

 

 

 

 

 

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