Museen und Archive haben Recht
auf Eintrag bedeutsamer Güter ins nationale Verzeichnis
20.05.2008, Magdeburg – 242
- Staatskanzlei und Ministerium für Kultur
Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 242/08
Staatskanzlei - Pressemitteilung
Nr.: 242/08
Magdeburg, den 20. Mai 2008
Museen und Archive haben Recht
auf Eintrag bedeutsamer Güter ins nationale Verzeichnis
Die
Landesregierung hat heute eine Rechtsverordnung zur Regelung des Antragsrechts
nach dem Gesetz zum Schutz deutschen Kulturguts gegen Abwanderung beschlossen.
Die Kabinettsvorlage wurde gemeinsam vom Kultusministerium, verantwortlich für
Kunstwerke, anderes Kulturgut und Bibliotheksgut, und vom Innenministerium,
zuständig für Archivwesen, eingebracht.
Kultusminister
Prof. Dr. Jan-Hendrik Olbertz: ¿Nach der neuen Verordnung sind nunmehr Eigentümer bzw. Besitzer von
Kultur- oder Archivgut sowie Leiter von öffentlichen Museen, Bibliotheken und
Archiven berechtigt, Anträge auf Eintragung in das ,Verzeichnis national
wertvollen Kulturgutes¿ bzw. in das ,Verzeichnis national wertvoller Archive¿
zu stellen.¿
Bisher
war das Antragsrecht nicht konkret geregelt. Eine Verordnung wurde vor dem
Hintergrund notwendig, dass durch Rückübertragung nach dem Entschädigungs- und
Ausgleichsleistungsgesetz immer mehr private Eigentümer und Besitzer an einer
Erfassung im entsprechenden Verzeichnis interessiert sind als nach der
Herstellung der deutschen Einheit. Damals befanden sich Kultur- und Archivgut
von nationaler Bedeutung in Sachsen-Anhalt vorwiegend im Besitz öffentlicher
Museen, Bibliotheken und Archive, weniger in privater Hand.
Im
Verzeichnis erfasste Güter, die nach ihrem Eintrag im Ausland veräußert oder
dorthin verbracht wurden, können rechtmäßig zurückgefordert werden. ¿Damit soll
verhindert werden, dass diese bedeutsamen Werke über dunkle Kanäle aus dem
Blickfeld der Öffentlichkeit verschwinden¿, so Innenminister Holger
Hövelmann .
Der
an das jeweils zuständige Ministerium zu stellende Antrag ist dann begründet,
wenn die Ausführung des Kulturgutes einen wesentlichen Verlust für den
deutschen Kulturbesitz bedeuten würde oder wenn das Archiv (archivalische
Sammlung, Nachlass, Briefsammlung) eine wesentliche Bedeutung für die deutsche
politische Geschichte sowie für die Kultur- und Wirtschaftsgeschichte hat.
Nach
den neuen Bundesländern Brandenburg, Thüringen und Sachsen gibt es nun auch in
Sachsen-Anhalt eine entsprechende Verordnung. Das Antragsrecht ist damit in
diesen Ländern weitgehend einheitlich geregelt.
Impressum:
Staatskanzlei des Landes
Sachsen-Anhalt
Pressestelle
Hegelstraße 42
39104 Magdeburg
Tel: (0391) 567-6666
Fax: (0391) 567-6667
Mail:
staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de
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