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Museen und Archive haben Recht
auf Eintrag bedeutsamer Güter ins nationale Verzeichnis

20.05.2008, Magdeburg – 242

  • Staatskanzlei und Ministerium für Kultur

 

 

 

 

 

Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 242/08

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Staatskanzlei - Pressemitteilung

Nr.: 242/08

 

 

 

Magdeburg, den 20. Mai 2008

 

 

 

Museen und Archive haben Recht

auf Eintrag bedeutsamer Güter ins nationale Verzeichnis

 

Die

Landesregierung hat heute eine Rechtsverordnung zur Regelung des Antragsrechts

nach dem Gesetz zum Schutz deutschen Kulturguts gegen Abwanderung beschlossen.

Die Kabinettsvorlage wurde gemeinsam vom Kultusministerium, verantwortlich für

Kunstwerke, anderes Kulturgut und Bibliotheksgut, und vom Innenministerium,

zuständig für Archivwesen, eingebracht.

 

Kultusminister

Prof. Dr. Jan-Hendrik Olbertz: ¿Nach der neuen Verordnung sind nunmehr Eigentümer bzw. Besitzer von

Kultur- oder Archivgut sowie Leiter von öffentlichen Museen, Bibliotheken und

Archiven berechtigt, Anträge auf Eintragung in das ,Verzeichnis national

wertvollen Kulturgutes¿ bzw. in das ,Verzeichnis national wertvoller Archive¿

zu stellen.¿

 

Bisher

war das Antragsrecht nicht konkret geregelt. Eine Verordnung wurde vor dem

Hintergrund notwendig, dass durch Rückübertragung nach dem Entschädigungs- und

Ausgleichsleistungsgesetz immer mehr private Eigentümer und Besitzer an einer

Erfassung im entsprechenden Verzeichnis interessiert sind als nach der

Herstellung der deutschen Einheit. Damals befanden sich Kultur- und Archivgut

von nationaler Bedeutung in Sachsen-Anhalt vorwiegend im Besitz öffentlicher

Museen, Bibliotheken und Archive, weniger in privater Hand.

 

Im

Verzeichnis erfasste Güter, die nach ihrem Eintrag im Ausland veräußert oder

dorthin verbracht wurden, können rechtmäßig zurückgefordert werden. ¿Damit soll

verhindert werden, dass diese bedeutsamen Werke über dunkle Kanäle aus dem

Blickfeld der Öffentlichkeit verschwinden¿, so Innenminister Holger

Hövelmann .

 

Der

an das jeweils zuständige Ministerium zu stellende Antrag ist dann begründet,

wenn die Ausführung des Kulturgutes einen wesentlichen Verlust für den

deutschen Kulturbesitz bedeuten würde oder wenn das Archiv (archivalische

Sammlung, Nachlass, Briefsammlung) eine wesentliche Bedeutung für die deutsche

politische Geschichte sowie für die Kultur- und Wirtschaftsgeschichte hat.

 

Nach

den neuen Bundesländern Brandenburg, Thüringen und Sachsen gibt es nun auch in

Sachsen-Anhalt eine entsprechende Verordnung. Das Antragsrecht ist damit in

diesen Ländern weitgehend einheitlich geregelt.

 

 

 

 

 

Impressum:

 

Staatskanzlei des Landes

Sachsen-Anhalt

Pressestelle

Hegelstraße 42

39104 Magdeburg

Tel: (0391) 567-6666

Fax: (0391) 567-6667

Mail:

staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de

 

 

 

 

 

 

 

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Hegelstraße 42

39104 Magdeburg

Tel: (0391) 567-6666

Fax: (0391) 567-6667

Mail: staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de