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Landesverwaltungsamt widerruft
Bestellung zum Bezirksschornsteinfeger

18.04.2008, Halle (Saale) – 42

  • Landesverwaltungsamt

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsamt - Pressemitteilung Nr.: 042/08

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsamt -

Pressemitteilung Nr.: 042/08

 

 

 

Halle, den 16. April 2008

 

 

 

Landesverwaltungsamt widerruft

Bestellung zum Bezirksschornsteinfeger

 

 

 

Das Landesverwaltungsamt hat die

Bestellung eines Bezirksschornsteinfegermeisters aus dem Süden Sachsen-Anhalts

widerrufen. Das Landesverwaltungsamt hat in seiner Entscheidung die Auffassung

vertreten, dass wegen der fehlenden persönlichen Zuverlässigkeit des

Betroffenen aufgrund des Gesamtbilds seines Verhaltens die Bestellung zu widerrufen

war. Zu den Kriterien für die festgestellte fehlende persönliche

Zuverlässigkeit gehörte die wiederholte führende Beteiligung an den jährlichen

Veranstaltungen, mit denen rechtsradikale Gruppen der Mörder des Außenministers

der Weimarer Republik, Walther Rathenau, gedenken.

 

 

 

Bei seiner Prüfung hatte das

Landesverwaltungsamt die verfassungsrechtlich garantierte Meinungsfreiheit und

die Berufsfreiheit zu beachten und mit anderen Rechtsgütern sorgfältig

abzuwägen. In einer sehr ausführlichen Begründung hat das Landesverwaltungsamt

diese Abwägung dargestellt. Nach dieser Abwägung überwog das zu schützende

Rechtsgut einer glaubwürdig rechtsstaatlich handelnden und funktionierenden

öffentlichen Verwaltung die Interessen des Einzelnen.

 

 

 

Dem anwaltlich vertretenen

Betroffenen ist ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben

worden. Dies hat er auch genutzt. Gegen den Widerruf der Bestellung als

Bezirksschornsteinfegermeister kann er unmittelbar Anfechtungsklage beim

Verwaltungsgericht Halle erheben.

 

 

 

Weitere Einzelheiten zu der bekannt

gegebenen Entscheidung wird das Landesverwaltungsamt wegen des noch laufenden

Verfahrens und unter Berücksichtigung der Verschwiegenheitspflicht (§ 30 des

Verwaltungsverfahrensgesetzes) nicht mitteilen können. Das Landesverwaltungsamt

bittet daher, von weiteren Rückfragen abzusehen.

 

 

 

 

 

Hintergrund:

 

 

 

Mit der Bestellung nimmt ein

Bezirksschornsteinfegermeister im Auftrag des Staates in weitem Umfang Aufgaben

der Gefahrenabwehr insbesondere im Bereich des vorbeugenden Brandschutzes wahr.

Er handelt als sog. ¿Beliehener¿, der seine öffentlichen Aufgaben als Behörde

wahrnimmt und in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht.

 

 

 

In dem ihm zugewiesenen Kehrbezirk

übt er hoheitliche Rechte aus und unterliegt zugleich der Aufsicht des

Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt. Er darf die Wohn- und Geschäftsräume in

seinem Bezirk betreten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung ist

hierfür eingeschränkt. Ein Bürger handelt ordnungswidrig, wenn er den Aufforderungen

des Bezirksschornsteinfegermeisters nicht nachkommt. Dieser kann seine

Maßnahmen notfalls unter Vollzugshilfe der Polizei durchführen. Ausstehende

Gebühren kann er durch Verwaltungsakt seiner Aufsichtsbehörde beitreiben

lassen.

 

 

 

Da ein Bezirksschornsteinfegermeister

funktional Teil der öffentlichen Verwaltung ist, gehört auch die

Verfassungstreue zu seinen Eignungsvoraussetzungen. Eine einschlägige

Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen ist nicht vorhanden. Für die

Berufsgruppe der öffentlich bestellten Vermessungsingenieure, die ebenfalls mit

der Wahrnehmung von Hoheitsbefugnissen beliehen sind, hat das

Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt (Urteil vom 12.11.1997, A 1 S 99/96)

jedoch entschieden, dass die Anforderungen der Verfassungstreue auch für die

Privatperson gelten.

 

 

 

Der Widerruf der Bestellung ist keine

Gewerbeuntersagung.  D.h. der Betroffene kann weiterhin eine handwerkliche

Tätigkeit als Schornsteinfeger ausüben, soweit es nicht Aufgaben sind, die dem

Bezirksschornsteinfeger obliegen.

 

 

 

Unabhängig von diesem Verfahren ist

die gesetzliche Stellung der Schornsteinfeger in der politischen Diskussion.

Aber auch nach den absehbaren Änderungen des Schornsteinfegerrechts wird die

persönliche Zuverlässigkeit ein Kriterium bleiben.

 

 

 

Impressum:

 

Landesverwaltungsamt

Pressestelle

Ernst-Kamieth-Straße 2

06112 Halle (Saale)

Tel: +49 345 514 1244

Fax: +49 345 514 1477

Mail:

pressestelle@lvwa.sachsen-anhalt.de

 

 

 

 

 

 

 

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