Fragen und Antworten zum Thema ?Kragengemeinden?
05.03.2008, Magdeburg – 41
- Ministerium für Inneres und Sport
Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 041/08
Ministerium des Innern -
Pressemitteilung Nr.: 041/08
Magdeburg, den 5. März 2008
Fragen und Antworten zum Thema ¿Kragengemeinden¿
Ist eine Regelung zum Thema
¿Kragengemeinden¿ aus dem Begleitgesetz zur Gemeindegebietsreform gestrichen
worden?
Immer wieder wird behauptet, das Verbot der Bildung von
neuen Kragenstrukturen sei aus dem Gesetz gestrichen worden. Das ist falsch.
Richtig ist vielmehr, dass der Begriff ¿Kragen...¿ weder im Gesetzestext des
Regierungsentwurfs enthalten war noch in einem Änderungsantrag. Es ist
allerdings in der Begründung des Regierungsentwurfs bei der Erläuterung der zu
berücksichtigenden Gesichtspunkte der Raumordnung und Landesplanung darauf
verwiesen worden, dass die Bildung neuer Strukturen, die denen der sogenannten
Kragenverwaltungsgemeinschaften entsprechen, aus raumordnerischen Gründen zu
vermeiden ist. Daran hat sich durch die weiteren Gesetzesberatungen nichts
geändert.
Was
unterscheidet ¿Kragengemeinden¿ von anderen Einheits- oder Verbandsgemeinden?
Eine Einheits- oder Verbandsgemeinde
ist dann nicht genehmigungsfähig, wenn die neue Struktur offensichtlich mit
Raumordnungs- und Landesplanungsgrundsätzen kollidiert (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2
Gemeindeneugliederungsgrundsätzegesetz). Der Gesetzgeber hat ausdrücklich bestimmt,
dass bei einer Neustrukturierung unter anderem Gesichtspunkte der Raumordnung
und Landesplanung berücksichtigt werden sollen.
Die Besonderheit der
Kragenstrukturen liegt darin, dass sie jeweils einen zentralen Ort vollständig
oder beinahe vollständig umschließen und der bisherige Sitz der Verwaltungsgemeinschaft
außerhalb des eigentlichen VG-Terrains in diesem zentralen Ort. Bei einem
geplanten Zusammenschluss (1:1) zu einer Krageneinheitsgemeinde oder Kragenverbandsgemeinde
müssen die jeweiligen Auswirkungen auf den ¿eingeschlossenen¿ Zentralen Ort
und die Entwicklung des ihn umgebenden ländlichen Raumes (¿Kragen¿) betrachtet
werden.
Welche Rolle
spielt die Stärkung der zentralen Orte im Zusammenhang mit dem ¿Kragen¿?
Der Landesentwicklungsplan und
das Landesplanungsgesetz enthalten konkrete Vorgaben für die künftige
Entwicklung der zentralen Orte. Diese sollen die Leistungsträger der Raumstruktur sein; sie sollen die
Konzentrationspunkte der Siedlungsentwicklung sowie Orientierungspunkte für
Wirtschaft und Versorgung sein. In ihnen soll vornehmlich die Verwendung
öffentlicher Mittel konzentriert werden. Sie sollen insbesondere der Versorgung
der Bevölkerung im gesamten jeweiligen Verflechtungsbereich im Umland dienen.
Die zentralen Orte
im ländlichen Raum sollen nach Landesplanungsgesetz als Träger der Entwicklung
wirken und als Kerne der öffentlichen Daseinsvorsorge wirken. Für ihren
Verflechtungsbereich müssen sie bei zumutbarer Erreichbarkeit Mindeststandards
der Versorgungsfunktionen unter anderem in den Bereichen Arbeiten, Bildung,
Handel, Dienstleistung, Gesundheit, soziale Versorgung sowie Verwaltung bieten.
Es darf also kein Gegeneinander von ländlichem Raum und zentralem Ort geben.
Nur ein Miteinander ¿ nämlich Stärkung des zentralen Ortes und damit
Austrahlung der positiven Wirkungen für den ländlichen Raum ¿ kann überhaupt
ermöglichen, dass gleichwertige Lebensverhältnisse in allen Teilen des Landes
hergestellt werden können.
Was bedeutet das für die Genehmigungsfähigkeit von ¿Kragengemeinden¿
bei der Gemeindegebietsreform?
Bei der Bildung
der neuen gemeindlichen Strukturen muss vermieden werden, dass die Entwicklung
der zentralen Orte durch eine sie fast vollständig umschließende Einheits- oder
Verbandsgemeinde behindert wird. Die Genehmigung einer Kragenstruktur liefe
dem landesplanerisch übergeordneten Ziel der Stärkung der zentralen Orte zu
wider.
Das
bedeutet: Kragen-VGs wie Elbe-Ehle-Nuthe im Landkreis Anhalt-Bitterfeld und
Südliche Altmark im Altmarkkreis Salzwedel können nicht ¿eins zu eins¿ in
Einheits- oder Verbandsgemeinden umgewandelt werden.
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