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Fragen und Antworten zum Thema ?Kragengemeinden?

05.03.2008, Magdeburg – 41

  • Ministerium für Inneres und Sport

 

 

 

 

 

 

 

 

Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 041/08

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ministerium des Innern -

Pressemitteilung Nr.: 041/08

 

 

 

Magdeburg, den 5. März 2008

 

 

 

 

 

Fragen und Antworten zum Thema ¿Kragengemeinden¿

 

Ist eine Regelung zum Thema

¿Kragengemeinden¿ aus dem Begleitgesetz zur Gemeindegebietsreform gestrichen

worden?

 

Immer wieder wird behauptet, das Verbot der Bildung von

neuen Kragenstrukturen sei aus dem Gesetz gestrichen worden. Das ist falsch.

Richtig ist vielmehr, dass der Begriff ¿Kragen...¿ weder im Gesetzestext des

Regierungsentwurfs enthalten war noch in einem Änderungsantrag. Es ist

allerdings in der Begründung des Regierungsentwurfs bei der Erläuterung der zu

berücksichtigenden Gesichtspunkte der Raumordnung und Landesplanung darauf

verwiesen worden, dass die Bildung neuer Strukturen, die denen der sogenannten

Kragenverwal­tungsgemeinschaften entsprechen, aus raumordnerischen Gründen zu

vermeiden ist. Daran hat sich durch die weiteren Gesetzesberatungen nichts

geändert.

 

Was

unterscheidet ¿Kragengemeinden¿ von anderen Einheits- oder Verbandsgemeinden?

 

Eine Einheits- oder Verbandsgemeinde

ist dann nicht ge­nehmigungsfähig, wenn die neue Struktur offensichtlich mit

Raumordnungs- und Landesplanungsgrundsätzen kollidiert (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2

Gemeindeneugliederungsgrundsätzegesetz). Der Gesetzgeber hat ausdrücklich bestimmt,

dass bei einer Neustrukturierung unter anderem Gesichtspunkte der Raum­ordnung

und Landesplanung berücksichtigt werden sollen.

 

Die Besonderheit der

Kragenstrukturen liegt darin, dass sie jeweils einen zentralen Ort vollständig

oder beinahe vollständig umschließen und der bisherige Sitz der Verwaltungsgemein­schaft

außerhalb des eigentlichen VG-Terrains in diesem zentralen Ort. Bei einem

geplanten Zusammenschluss (1:1) zu einer Krageneinheitsgemeinde oder Kragenverbandsgemeinde

müssen die jeweiligen Auswirkungen auf den ¿eingeschlosse­nen¿ Zentralen Ort

und die Entwicklung des ihn umgebenden ländlichen Raumes (¿Kragen¿) betrachtet

werden.

 

Welche Rolle

spielt die Stärkung der zentralen Orte im Zusammenhang mit dem ¿Kragen¿?

 

Der Landesentwicklungsplan und

das Landesplanungsgesetz enthalten konkrete Vorgaben für die künftige

Entwicklung der zentralen Orte. Diese sollen die Leistungsträger der Raumstruktur sein; sie sollen die

Konzentrationspunkte der Siedlungsentwicklung sowie Orientierungspunkte für

Wirtschaft und Versorgung sein. In ihnen soll vornehmlich die Verwendung

öffentlicher Mittel konzentriert werden. Sie sollen insbesondere der Versorgung

der Bevölkerung im gesamten jeweiligen Verflechtungsbereich im Umland dienen.

 

Die zentralen Orte

im ländlichen Raum sollen nach Landesplanungsgesetz als Träger der Entwicklung

wirken und als Kerne der öffentlichen Daseinsvorsorge wirken. Für ihren

Verflechtungsbereich müssen sie bei zumutbarer Erreichbarkeit Mindeststandards

der Versorgungsfunktionen unter anderem in den Bereichen Arbeiten, Bildung,

Handel, Dienstleistung, Gesundheit, soziale Versorgung sowie Verwaltung bieten.

Es darf also kein Gegeneinander von ländlichem Raum und zentralem Ort geben.

Nur ein Miteinander ¿ nämlich Stärkung des zentralen Ortes und damit

Austrahlung der positiven Wirkungen für den ländlichen Raum ¿ kann überhaupt

ermöglichen, dass gleichwertige Lebensverhältnisse in allen Teilen des Landes

hergestellt werden können.

 

Was bedeutet das für die Genehmigungsfähigkeit von ¿Kragengemeinden¿

bei der Gemeindegebietsreform?

 

Bei der Bildung

der neuen gemeindlichen Strukturen muss vermieden werden, dass die Entwicklung

der zentralen Orte durch eine sie fast vollständig umschließende Einheits- oder

Verbandsgemeinde behindert wird. Die Genehmigung einer Kragen­struktur liefe

dem landesplanerisch übergeordneten Ziel der Stärkung der zentralen Orte zu

wider.

 

Das

bedeutet: Kragen-VGs wie Elbe-Ehle-Nuthe im Landkreis Anhalt-Bitterfeld und

Südliche Altmark im Altmarkkreis Salzwedel können nicht ¿eins zu eins¿ in

Einheits- oder Verbandsgemeinden umgewandelt werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Impressum:

 

Verantwortlich: Martin Krems

Pressestelle

Halberstädter Straße 2 / Am Platz des 17. Juni

39112  Magdeburg

Tel: (0391) 567-5504/-5516/-5517

Fax: (0391) 567-5520

Mail:

Pressestelle@mi.sachsen-anhalt.de

 

 

 

 

 

 

 

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