Altenpflegeheim ?Am
Luisengarten? - Betriebsuntersagung im Wesentlichen durch Verwaltungsgericht
Magdeburg bestätigt
21.12.2007, Halle (Saale) – 82
- Landesverwaltungsamt
Landesverwaltungsamt - Pressemitteilung Nr.: 82/07
Landesverwaltungsamt -
Pressemitteilung Nr.: 82/07
Halle, den 20. Dezember 2007
Altenpflegeheim ¿Am
Luisengarten¿ - Betriebsuntersagung im Wesentlichen durch Verwaltungsgericht
Magdeburg bestätigt
Heute hat
das Verwaltungsgericht Magdeburg über einen Eilantrag der Landeshauptstadt
Magdeburg entschieden, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die
Betriebsuntersagung des Altenpflegeheims ¿Am Luisengarten¿ bis zum 29.02.2008
wiederherzustellen und damit die Räumung des Heims vorerst auszusetzen. Im
Übrigen hat das Gericht die Auffassung des Landesverwaltungsamtes zu den
Missständen und Mängeln bei der Pflege und gesundheitlichen Betreuung der
Heimbewohner in vollem Umfang bestätigt. Die Kosten des Verfahrens sind zu 80 %
der Landeshauptstadt auferlegt worden.
In seiner
Begründung führt das Gericht aus, dass die durch das 16-köpfige Expertenteam
festgestellten unzumutbaren Zustände in diesem Heim nicht angezweifelt werden. Das
Gericht erkennt ausdrücklich an, dass die Behörde die Missstände bereits über
mehr als zwei Jahren beobachtet hat und mit ihrer Entscheidung über die
Schließung nicht mehr warten konnte. Bei seiner Bestätigung der im Einzelnen
festgestellten Mängel bezieht sich das Verwaltungsgericht unter anderem auf
nicht erkannte Wundgeschehen, unterbliebene Maßnahmen der Körperpflege, eine
unzureichende Bevorratung von Medikamenten sowie die lückenhafte Versorgung mit
Getränken. Aber auch die fehlende Einhaltung der hygienischen Anforderungen in
den Bewohnerzimmern sowie die Pflichtverstöße bei der Dokumentation von
Pflegeleistungen würden die Untersagungsentscheidung tragen. Da sich trotz der
wiederholten Hinweise des Landesverwaltungsamtes in den vergangenen zwei Jahren
die Situation nicht entscheidend gebessert hatte, ist nach Auffassung des
Gerichts die Prognose zutreffend, dass auch zukünftig eine bessere Betreuung
der Bewohner nicht erwartet werden kann.
Das
Verwaltungsgericht hat lediglich festgelegt, dass die vom Landesverwaltungsamt
angegebene Frist zur Räumung (31.12.07) bis zum 29.02.2007 aufgeschoben wird.
Bei
dieser Entscheidung hat das Gericht die Interessen der Heimbewohner bzw. deren
Angehörigen an einem angemessen planbaren Umzug sowie die Berücksichtigung
individueller Wünsche bei der Suche nach geeigneten Unterkunfts- und
Pflegealternativen offensichtlich höher gewichtet als das öffentliche Interesse
an einem sofortigen Abstellen der Mängel. Das Landesverwaltungsamt akzeptiert
die Argumentation des Gerichts und wird gegen diesen Beschluss keine Rechtsmittel
einlegen.
Ebenso
erkennt das Landesverwaltungsamt die Begründung des Gerichts zur
Rechtswidrigkeit der mit der Betriebsuntersagung verbundenen
Zwangsgeldandrohung an. ¿Die Androhung des Zwangsgelds ist in der Tat nicht
richtig gewesen¿, so Präsident Thomas Leimbach. Wenn es sich bei dem Adressaten
einer Untersagungsverfügung um eine öffentliche Körperschaft handele, könne die
Verwaltung uneingeschränkt darauf vertrauen, dass die staatlicherseits
angeordnete Maßnahme auch umgesetzt werde und sich die Körperschaft
selbstverständlich rechtstreu verhalte, so habe dies auch das
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in einer Entscheidung aus dem
Jahr 2005 klargestellt. ¿Allein für den Fall, dass eine Kommune eine
behördliche Anordnung tatsächlich nicht befolgen sollte, würden letztlich immer
noch die Mittel der Kommunalaufsicht zur Verfügung stehen¿, so Leimbach weiter.
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