Landtagsdebatte zum
Verwaltungszustellungsgesetz / Elektronische Zustellung wird möglich
13.12.2007, Magdeburg – 387
- Ministerium für Inneres und Sport
Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 387/07
Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 387/07
Magdeburg, den 13. Dezember 2007
Landtagsdebatte zum
Verwaltungszustellungsgesetz / Elektronische Zustellung wird möglich
Sperrfrist: Beginn der Rede
Es gilt das gesprochene Wort.
In der abschließenden Debatte zur Änderung des Verwaltungszustellungsgesetzes
erklärt Finanzminister Jens Bullerjahn
in Vertretung des erkrankten Innenministers Holger
Hövelmann (beide SPD) am heutigen Donnerstag im Landtag:
¿In Sachsen-Anhalt
ist das Verwaltungszustellungsrecht durch Gesetz vom 9. Oktober 1992 in
der Weise geregelt, dass das Landesgesetz dynamisch auf das
Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes verweist. Das Bundesgesetz ist
inzwischen neu strukturiert und inhaltlich gestrafft worden. Die Änderung der
Paragraphenfolge bzw. die Streichung einzelner Paragraphen im
Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes lässt eine Aktualisierung der
Verweisung angezeigt erscheinen. Nicht mehr will dieses Gesetz bewirken.
Daher
hatte Herr Minister Hövelmann in der Einbringungsrede vom 13. September
ausgeführt, dass der Gesetzentwurf keine politische Bedeutung hat. Gleichwohl
hatte er gebeten, auch diesen Gesetzentwurf nicht gering zu schätzen. Sie
haben meinen Amtskollegen ernst genommen. Ich denke an die Fragen, die im
Ausschuss für Inneres zu den haushaltsmäßigen Auswirkungen des Gesetzentwurfs
gestellt haben. Ich erinnere auch an die Frage zur Behindertengleichstellung.
Zu
den Kosten: Das Zustellungsrecht eröffnet die Möglichkeit der elektronischen
Zustellung. Ob und in welchem Umfang hiervon Gebrauch gemacht wird, ist keine
Frage des Zustellungsrechts, sondern des praktischen Verwaltungsvollzugs.
Kosten und Einsparungen hängen davon ab,
¿ wann und in welchem Umfang eGovernment realisiert
wird, also die Möglichkeit besteht, Verfahren von der Antragstellung über die
Bearbeitung bis hin zur Bekanntgabe - auch in der Sonderform der Zustellung -
ohne Medienbruch ausschließlich in elektronischer Form abzuwickeln, und
¿ in welchem Umfang der Kommunikationspartner der
Verwaltung die Möglichkeit eröffnet, ihm Dokumente in elektronischer Form
bekanntzugeben bzw. zuzustellen.
Von der Verwaltung betriebene eGovernment-Projekte
verursachen zunächst Kosten; auf lange Sicht sind aber Einsparungen zu erwarten.
Die Kosten und Einsparungen lassen sich daher nicht konkret beziffern.
Zur Frage der Behindertengleichstellung: Man muss zwei Vorgänge
unterscheiden. Bei der Bekanntgabe bzw. Zustellung geht es darum, dass ein
Dokument in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt. Zugänglichmachen
bedeutet, dass ein Blinder oder Sehbehinderter ein schriftliches Dokument
inhaltlich zur Kenntnis nehmen kann.
Das Bewirken einer Bekanntgabe bzw. Zustellung richtet
sich ausschließlich nach den dafür einschlägigen Rechtsvorschriften und ist
nicht davon abhängig, dass dem Empfänger das Dokument zugänglich ist oder er
dieses zur Kenntnis nimmt. Beispielsweise bestimmt § 2 Abs. 2 der
Zugänglichmachungsverordnung vom 26.2.2007 ausdrücklich, dass die Vorschriften
über die Zustellung und die formlose Mitteilung von Dokumenten unberührt
bleiben.
In Sachsen-Anhalt
dürfte ein Blinder oder Sehbehinderter bei Bedarf einen Anspruch auf
Zugänglichmachung aus dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG LSA)
herleiten können. Daher ist eine ausdrückliche Regelung hierzu - nach dem
Muster der Behindertengleichstellungsgesetze anderer Länder - nicht
erforderlich, schon gar nicht im Zustellungsrecht.
Abschließend
möchte ich den beteiligten Ausschüssen für die zügige Beratung des Gesetzentwurfs
danken.¿
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