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Landtagsdebatte zum
Verwaltungszustellungsgesetz / Elektronische Zustellung wird möglich

13.12.2007, Magdeburg – 387

  • Ministerium für Inneres und Sport

 

 

 

 

 

 

 

 

Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 387/07

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 387/07

 

 

 

Magdeburg, den 13. Dezember 2007

 

 

 

 

 

Landtagsdebatte zum

Verwaltungszustellungsgesetz / Elektronische Zustellung wird möglich

 

Sperrfrist: Beginn der Rede

 

Es gilt das gesprochene Wort.

 

In der abschließenden Debatte zur Änderung des Verwaltungs­zustellungsgesetzes

erklärt Finanzminister Jens Bullerjahn

in Vertretung des erkrankten Innenministers Holger

Hövelmann (beide SPD) am heutigen Donnerstag im Landtag:

 

¿In Sachsen-Anhalt

ist das Verwaltungszustellungsrecht durch Gesetz vom 9. Oktober 1992 in

der Weise geregelt, dass das Landesgesetz dynamisch auf das

Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes verweist. Das Bundesgesetz ist

inzwischen neu strukturiert und inhaltlich gestrafft worden. Die Änderung der

Paragraphenfolge bzw. die Streichung einzelner Paragraphen im

Verwaltungszustellungs­gesetz des Bundes lässt eine Aktualisierung der

Verweisung angezeigt erscheinen. Nicht mehr will dieses Gesetz bewirken.

 

Daher

hatte Herr Minister Hövelmann in der Einbringungsrede vom 13. September

ausgeführt, dass der Gesetzentwurf keine politische Bedeutung hat. Gleichwohl

hatte er gebeten, auch diesen Gesetz­entwurf nicht gering zu schätzen. Sie

haben meinen Amtskollegen ernst genommen. Ich denke an die Fragen, die im

Ausschuss für Inneres zu den haushaltsmäßigen Auswirkungen des Gesetzentwurfs

gestellt haben. Ich erinnere auch an die Frage zur Behinderten­gleichstellung.

 

Zu

den Kosten: Das Zustellungsrecht eröffnet die Möglichkeit der elektronischen

Zustellung. Ob und in welchem Umfang hiervon Gebrauch gemacht wird, ist keine

Frage des Zustellungsrechts, sondern des praktischen Verwaltungsvollzugs.

Kosten und Einsparungen hängen davon ab,

 

¿ wann und in welchem Umfang eGovernment realisiert

wird, also die Möglichkeit besteht, Verfahren von der Antragstellung über die

Bearbeitung bis hin zur Bekanntgabe - auch in der Sonderform der Zustellung -

ohne Medienbruch ausschließlich in elektronischer Form abzuwickeln, und

 

¿ in welchem Umfang der Kommunikationspartner der

Verwaltung die Möglichkeit eröffnet, ihm Dokumente in elektronischer Form

bekanntzugeben bzw. zuzustellen.

 

Von der Verwaltung betriebene eGovernment-Projekte

verursachen zunächst Kosten; auf lange Sicht sind aber Einsparungen zu erwarten.

Die Kosten und Einsparungen lassen sich daher nicht konkret beziffern.

 

Zur Frage der Behindertengleichstellung: Man muss zwei Vorgänge

unterscheiden. Bei der Bekanntgabe bzw. Zustellung geht es darum, dass ein

Dokument in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt. Zugänglichmachen

bedeutet, dass ein Blinder oder Sehbehinderter ein schriftliches Dokument

inhaltlich zur Kenntnis nehmen kann.

 

Das Bewirken einer Bekanntgabe bzw. Zustellung richtet

sich ausschließlich nach den dafür einschlägigen Rechtsvorschriften und ist

nicht davon abhängig, dass dem Empfänger das Dokument zugänglich ist oder er

dieses zur Kenntnis nimmt. Beispielsweise bestimmt § 2 Abs. 2 der

Zugänglichmachungsverordnung vom 26.2.2007 ausdrücklich, dass die Vorschriften

über die Zustellung und die formlose Mitteilung von Dokumenten unberührt

bleiben.

 

In Sachsen-Anhalt

dürfte ein Blinder oder Sehbehinderter bei Bedarf einen Anspruch auf

Zugänglichmachung aus dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG LSA)

herleiten können. Daher ist eine ausdrückliche Regelung hierzu - nach dem

Muster der Behinderten­gleichstellungsgesetze anderer Länder - nicht

erforderlich, schon gar nicht im Zustellungs­recht.

 

Abschließend

möchte ich den beteiligten Ausschüssen für die zügige Beratung des Gesetzentwurfs

danken.¿

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Impressum:

 

Verantwortlich: Martin Krems

Pressestelle

Halberstädter Straße 2 / Am Platz des 17. Juni

39112  Magdeburg

Tel: (0391) 567-5504/-5516/-5517

Fax: (0391) 567-5520

Mail:

Pressestelle@mi.sachsen-anhalt.de

 

 

 

 

 

 

 

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