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Redebeitrag von Finanzminister Jens
Bullerjahn im Landtag von Sachsen-Anhalt zum Entwurf eines Gesetzes über die
Steuerschwankungsreserve des Landes Sachsen-Anhalt

16.11.2007, Magdeburg – 25

  • Ministerium der Finanzen

 

 

 

 

 

 

 

 

Ministerium der Finanzen - Pressemitteilung Nr.: 25/07

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ministerium der Finanzen -

Pressemitteilung Nr.: 25/07

 

 

 

Magdeburg, den 16. November 2007

 

 

 

 

 

Redebeitrag von Finanzminister Jens

Bullerjahn im Landtag von Sachsen-Anhalt zum Entwurf eines Gesetzes über die

Steuerschwankungsreserve des Landes Sachsen-Anhalt

 

 

 

Sperrfrist: Redebeginn

 

Es gilt das gesprochene Wort!

 

Anrede,

 

Ihnen liegt der Entwurf des Gesetzes über die

Steuerschwankungsreserve des Landes Sachsen-Anhalt zur ersten Beratung vor.

 

Das Projekt der Steuerschwankungsreserve ist

ein zentrales Vorhaben der Finanzpolitik dieser Landesregierung. Die

Finanzpolitik ist von drei Säulen geprägt. Die erste Säule ist die der

Konsolidierung der Landesfinanzen. Diese Zielsetzung wird mit dem Entwurf des

Doppelhaushaltes 2008/2009, der erstmals in der Geschichte des Landes ohne

Neuverschuldung auskommt bzw. für 2009 einen ersten Tilgungsbetrag von 25 Mio.

¿ vorsieht, umgesetzt und ist damit grundsätzlich erledigt. Es folgen Tilgungsleistungen

in den Jahren 2010 und 2011 von jeweils Mio. ¿.

 

Die Steuerschwankungsreserve ist Teil der

zweiten strategischen Säule, der der Vorsorge. Sie wird im Doppelhaushalt

2010/2011 an Bedeutung gewinnen, da ab diesem Zeitpunkt verpflichtend

Zuführungen zur Steuerschwankungsreserve zu leisten sind ¿ doch dazu im Einzelnen

später.

 

Die dritte strategische Säule bilden die

Investitionsausgaben.  Sie werden im

Doppelhaushalt auf einem hohen Niveau gehalten. Wie auf Dauer ¿ vor dem

Hintergrund der Entwicklung des Zuweisungen aus dem Solidarpakt ¿ ein hohes

Investitionsniveau erhalten werden kann, ist eine der entscheidende Aufgaben,

die sich in den nächsten Jahren stellen und wesentlicher Inhalt unserer

Strategiediskussion bis zum Juli 2008 sein werden. Auch in diesem Zusammenhang

wird die Frage der vorsorgenden Steuerschwankungsreserve von Bedeutung sein ¿

doch auch dazu später mehr.

 

Ich möchte zu Beginn unserer Beratungen

zunächst die wesentlichen Eckpunkte des Gesetzes vorstellen.

 

Der Idee einer Steuerschwankungsreserve

liegen folgende Ansatzpunkte zugrunde:

 

Das Steueraufkommen als wichtigste

Finanzierungsquelle des Landes ist vor allem konjunkturbedingt Schwankungen

unterworfen.

 

Die Ausgaben des Landes, die zu großen Teilen

auf rechtlichen Verpflichtungen beruhen, sind dagegen kurzfristig nur in

geringem Maße gestaltbar. Eine stetige und verlässliche Finanzpolitik setzt

folglich stabile Einnahmen voraus.

 

In der Vergangenheit wurden Einnahmeausfälle

vor allem durch Kredite kompensiert, soweit sie nicht durch Ausgabenkürzungen

ausgeglichen werden konnten. Ab 2008 wird ¿ so sieht es der Regierungsentwurf

für den Doppelhaushalt 2008/2009 vor - das Land keine neuen Kredite mehr

aufnehmen.  Dies ist dann auch der

Anspruch für die folgenden Jahre.

 

Künftige Steuereinnahmeausfälle sollen also

nicht mehr durch neue Schulden ausgeglichen werden. Wird nicht in anderer Form

Vorsorge getroffen, so drohen in Jahren mit Steuerausfällen

Haushaltsfehlbeträge, die durch Überschüsse in den Folgejahren ausgeglichen

werden müssen. Auf dieser Grundlage ist eine solide Finanzpolitik nicht

möglich. Es bedarf also eines Steuerungsinstruments, das die notwendige

Einnahmekontinuität schafft, ohne das Land in immer stärkerem Maße mit neuen

Schulden zu belasten.

 

Hier setzt die Steuerschwankungsreserve an.

Ihr werden in konjunkturell guten Zeiten Mittel zugeführt, die in Zeiten mit

Steuerausfällen entnommen werden können. Auf diese Weise wird ein wichtiger

Beitrag zur Glättung der Einnahmeentwicklung geleistet und damit die für die Ausgabenplanung

notwendige Kontinuität geschaffen.

 

Diese zentrale Funktion der

Steuerschwankungsreserve zeigt auch, dass in der Finanzpolitik nicht die Wahl

zwischen Vorsorgeleistungen einerseits und Schuldentilgung andererseits

besteht. Natürlich ist richtig, dass statt der Bildung einer Schwankungsreserve

die Mittel für einen beschleunigten Schuldenabbau genutzt werden könnten.

Zutreffend ist auch, dass das Land umso größere finanzielle Spielräume

zurückgewinnt, je schneller es ihm gelingt, die Schulden- und damit die Zinslast

zu reduzieren. Nicht ohne Grund habe ich es doch unterstützt, die

ursprünglichen Konsolidierungsziele der Landesregierung mehrfach vorzuziehen.

 

Zu berücksichtigen ist aber auch, dass

schneller Schuldenabbau die Probleme der schwankenden Steuereinnahmen nicht zu

lösen vermag. Wird keine Vorsorge für Einnahmeausfälle geleistet, so kann zwar

zunächst verstärkt getilgt werden ¿ es wird aber in Zeiten rückläufiger

Einnahmen auch weiterhin notwendig sein, den Kreditmarkt in Anspruch zu nehmen

¿ also neue Schulden zu machen, die wiederum Zinsen kosten. Wir können dabei im

Übrigen nicht davon ausgehen, dass das aktuelle, niedrige Zinsniveau auch noch

in Zukunft fortbesteht, sondern Kredite auch wieder teurer werden können.

 

Eine schnelle Tilgung ist angesichts des

derzeitigen Haushaltsvolumens, des Gesamtschuldendsands, der rückläufigen

Zuweisungen von Bund und EU und weiterer demographisch bedingter Abschläge auf

das Steueraufkommen ohne Vorsorge kein Weg, die finanzpolitischen Aufgaben

schneller zu lösen. Ob das immer so bleiben muss, können spätere Regierungen

und Parlamente an Hand der dann bestehenden Rahmenbedingungen neu bewerten.

 

Die Steuerschwankungsreserve jedenfalls ist

nur ein Instrument der jahresübergreifenden Mittelumschichtung ¿ weder

schmälert noch erweitert sie die finanziellen Kapazitäten, die Altschulden

zurückzuzahlen.

 

Die eben erwähnte Einnahmekontinuität kommt

vor allem der Investitionsfinanzierung des Landes zugute und sie verbessert die

Voraussetzungen für eine vollständige Bindung von Drittmitteln.

 

Wie gestalten sich nun die Regelungen im

Einzelnen?

 

Der Gesetzentwurf sieht eine

Zuführungspflicht von mindestens 50 Mio. ¿ pro Jahr vor, bis das angestrebte

Volumen von 500 Mio. ¿ erreicht ist. Weiterhin gehe ich davon aus, dass

Haushaltsüberschüsse in den nächsten Jahren 

bis zur Erreichung der Obergrenze ebenfalls zugeführt werden.

 

Eine Reserve dieser Größenordnung ist -

gemessen an der Einnahmeentwicklung der vergangenen Jahre - in der Lage, die

Schwankungen zu großen Teilen auszugleichen. In den Jahren, in denen aus der

Steuerschwankungsreserve Gelder entnommen werden können, ist die Zuführungspflicht

allerdings ausgesetzt.

 

Entnahmen aus der Reserve sind möglich, wenn

die Einnahmen geringer als im Vorjahr ausfallen. Das Gesetz fasst die

Entnahmemöglichkeit restriktiv, was den Vorsorgecharakter der

Steuerschwankungsreserve stärkt. Der Zugriff auf die Reserve ist ausdrücklich geregelt

und steht damit nicht im Belieben der jeweils politisch Verantwortlichen.

 

Die Mittel sind wirtschaftlich anzulegen, die

Erträge fließen der Rücklage zu. In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass

die Geldanlage bei gleichzeitiger Verschuldung sich grundsätzlich als

wirtschaftlich erwiesen hat. Das Ansparen einer Reserve als Vorsorge für

Steuerausfälle wird dem Land also keinen Zinsnachteil bringen.

 

Die erste ¿ freiwillige - Zuführung an die

Steuerschwankungsreserve ist im Jahr 2009 vorgesehen, ab 2010 setzt die

jährliche Zuführungspflicht ein. Der rechtliche Rahmen sollte schon jetzt

zusammen mit dem Doppelhaushalt 2008/2009 auf den Weg gebracht werden.

 

Lassen sie mich den doch recht abstrakten

Regelungsmechanismus anhand einer Beispielsrechnung erläutern:

 

Unterstellt man einmal für die Jahre bis 2013

steigende, zumindest aber gleichbleibende Steuereinnahmen, so werden aufgrund

der Zuführungspflicht ab 2010 und des Zuführungsbetrags von 25 Mio. ¿ im Jahr

2009 insgesamt 225 Mio. ¿ zuzüglich Zinserträgen angespart sein.

 

Kommt es dann im Verlauf des

Haushaltsvollzugs im Jahr 2014 zu einem Rückgang der Einnahmen im

Vorjahresvergleich, so wird die Zuführungspflicht suspendiert und die Möglichkeit

zur Entnahme aus der Reserve eröffnet.

 

Für den Haushaltsvollzug ergibt sich daraus

eine zweifache Entlastung: Zum einen ist der im Haushaltsplan veranschlagte

Zuführungsbetrag nicht zu leisten, es ergibt sich so eine Entlastung auf der

Ausgabenseite. Zum anderen kann durch die Entnahme aus der Steuerschwankungsreserve

die Einnahmesituation verbessert werden. Im übrigen besteht die Möglichkeit, im

betreffenden Jahr zur Haushaltsentlastung von Tilgungsleistungen abzusehen.

 

Unterstellt man ¿ alternativ betrachtet ¿,

dass keine Reserven gebildet worden sind, so blieben dem Land im Jahr 2014 nur

zwei Möglichkeiten. Die eine bestünde darin, 

drastische Kürzungen auf der Ausgabenseite zu veranlassen, also

Einschnitte vor allem bei den Investitionen und der Drittmittelbindung in Kauf

zu nehmen.

 

Die andere würde bedeuten, einen

Nachtragshaushalt aufzulegen, Kredite zum Ausgleich der fehlenden Einnahmen

aufzunehmen, deren Zinslasten das Land über Jahre belasten. Die Kredite würden

im Übrigen die anfänglichen Tilgungserfolge, die durch den Vorsorgeverzicht

möglich wurden, zunichte machen.

 

Ich denke, dass dieses Beispiel die

Notwendigkeit von Vorsorgemaßnahmen verdeutlicht.

 

Ich bitte daher im Interesse des Landes und

der Fortsetzung unser Finanzpolitik ¿ natürlich nach einer Diskussion in diesem

Hohen Hause und im Finanzausschuss - um Ihre Zustimmung zum Gesetzentwurf.

 

Vielen Dank

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Impressum:

 

Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt

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Mail: presse@mf.sachsen-anhalt.de

 

 

 

 

 

 

 

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