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Verwaltungsgericht erklärt
Ersatzvornahme des Landesverwaltungsamtes vorläufig für unzulässig

23.10.2007, Halle (Saale) – 66

  • Landesverwaltungsamt

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsamt - Pressemitteilung Nr.: 66/07

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsamt -

Pressemitteilung Nr.: 66/07

 

 

 

Halle (Saale), den 10. Oktober

2007

 

 

 

Verwaltungsgericht erklärt

Ersatzvornahme des Landesverwaltungsamtes vorläufig für unzulässig

 

 

 

LVwA prüft die Einlegung von

Rechtsmitteln

 

 

 

In dem kommunalrechtlichen Verfahren

zwischen dem Landesverwaltungsamt und dem vormaligen Landkreis Quedlinburg

wegen der Beanstandung und Anordnung zum Haushalt hat das Verwaltungsgericht

Magdeburg eine Entscheidung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes getroffen

und am 21. September 2007 die sofortige Vollziehung der Verfügung des

Landesverwaltungsamtes ausgesetzt.

 

 

 

Die Behörde hatte am 24. April 2007

den Haushalt des ehemaligen Landkreises Quedlinburg beanstandet und angeordnet,

das eigene Haushaltskonsolidierungskonzept des Vorjahres vollständig

umzusetzen, um Mindereinahmen angesichts der dramatischen Haushaltslage zu

vermeiden. Nachdem die hierfür gesetzte Frist fruchtlos verstrichen war,

ergriff das Landesverwaltungsamt selbst anstelle des Landkreises die

entsprechenden Maßnahmen, die u.a. eine Erhöhung der Kreisumlage vorsahen.

 

 

 

Nach überschlägiger Prüfung sehen die

Richter die Androhung und die Durchführung der Ersatzvornahme als zu weit

gehend an.

 

 

 

Das Landesverwaltungsamt prüft

derzeit, ob gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Rechtsmittel eingelegt

werden. Denn die Entscheidung steht auch in Widerspruch zu der vom Ministerium

des Innern im Erlasswege den Kommunalaufsichtsbehörden vorgegebenen

Vorgehensweise. Durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts würden die

Befugnisse sämtlicher Kommunalaufsichtsbehörden des Landes, für das zügige

Wiedererreichen des Haushaltsausgleichs zu sorgen, erheblich eingeschränkt -

mit dem Ergebnis, dass sich der Haushaltsausgleich unnötig zu Lasten

nachfolgender Haushaltsjahre verschieben könnte.

 

 

 

Die Entscheidung des

Verwaltungsgerichts macht deutlich, welch schwierige Gratwanderung die Aufgabe

der Kommunalaufsicht sein kann.

 

 

 

Einerseits muss die

Kommunalaufsichtsbehörde den ihr vom Gesetzgeber zugewiesenen Auftrag erfüllen,

die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen durch die Kommunen zu überwachen.

Gerade im Bereich der Haushaltsführung können Verstöße gegen Rechtsvorschriften

dazu führen, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit einer Kommune erheblichen

Schaden nimmt. Um dies dauerhaft zu verhindern, muss die Kommunalaufsicht

einschreiten können.

 

 

 

Auf der anderen Seite darf die

Kommunalaufsichtsbehörde das verfassungsrechtlich verankerte Recht der

kommunalen Selbstverwaltung nicht in unzulässiger Weise beschneiden. Die

Kommunalaufsicht dürfe es nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts lediglich

beanstanden, wenn ein Landkreis von seinem eigenen

Haushaltskonsolidierungskonzept nachträglich abweicht. Die Bindungswirkung des

Haushaltskonsolidierungskonzeptes gehe jedoch nicht so weit, dass auch die

unmittelbare Durchsetzung des ursprünglichen Konzepts der Behörde zustehe.

 

 

 

 

 

Impressum:

 

Landesverwaltungsamt

Pressestelle

Ernst-Kamieth-Straße 2

06112 Halle (Saale)

Tel: +49 345 514 1244

Fax: +49 345 514 1477

Mail:

pressestelle@lvwa.sachsen-anhalt.de

 

 

 

 

 

 

 

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