Verwaltungsgericht erklärt
Ersatzvornahme des Landesverwaltungsamtes vorläufig für unzulässig
23.10.2007, Halle (Saale) – 66
- Landesverwaltungsamt
Landesverwaltungsamt - Pressemitteilung Nr.: 66/07
Landesverwaltungsamt -
Pressemitteilung Nr.: 66/07
Halle (Saale), den 10. Oktober
2007
Verwaltungsgericht erklärt
Ersatzvornahme des Landesverwaltungsamtes vorläufig für unzulässig
LVwA prüft die Einlegung von
Rechtsmitteln
In dem kommunalrechtlichen Verfahren
zwischen dem Landesverwaltungsamt und dem vormaligen Landkreis Quedlinburg
wegen der Beanstandung und Anordnung zum Haushalt hat das Verwaltungsgericht
Magdeburg eine Entscheidung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes getroffen
und am 21. September 2007 die sofortige Vollziehung der Verfügung des
Landesverwaltungsamtes ausgesetzt.
Die Behörde hatte am 24. April 2007
den Haushalt des ehemaligen Landkreises Quedlinburg beanstandet und angeordnet,
das eigene Haushaltskonsolidierungskonzept des Vorjahres vollständig
umzusetzen, um Mindereinahmen angesichts der dramatischen Haushaltslage zu
vermeiden. Nachdem die hierfür gesetzte Frist fruchtlos verstrichen war,
ergriff das Landesverwaltungsamt selbst anstelle des Landkreises die
entsprechenden Maßnahmen, die u.a. eine Erhöhung der Kreisumlage vorsahen.
Nach überschlägiger Prüfung sehen die
Richter die Androhung und die Durchführung der Ersatzvornahme als zu weit
gehend an.
Das Landesverwaltungsamt prüft
derzeit, ob gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Rechtsmittel eingelegt
werden. Denn die Entscheidung steht auch in Widerspruch zu der vom Ministerium
des Innern im Erlasswege den Kommunalaufsichtsbehörden vorgegebenen
Vorgehensweise. Durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts würden die
Befugnisse sämtlicher Kommunalaufsichtsbehörden des Landes, für das zügige
Wiedererreichen des Haushaltsausgleichs zu sorgen, erheblich eingeschränkt -
mit dem Ergebnis, dass sich der Haushaltsausgleich unnötig zu Lasten
nachfolgender Haushaltsjahre verschieben könnte.
Die Entscheidung des
Verwaltungsgerichts macht deutlich, welch schwierige Gratwanderung die Aufgabe
der Kommunalaufsicht sein kann.
Einerseits muss die
Kommunalaufsichtsbehörde den ihr vom Gesetzgeber zugewiesenen Auftrag erfüllen,
die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen durch die Kommunen zu überwachen.
Gerade im Bereich der Haushaltsführung können Verstöße gegen Rechtsvorschriften
dazu führen, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit einer Kommune erheblichen
Schaden nimmt. Um dies dauerhaft zu verhindern, muss die Kommunalaufsicht
einschreiten können.
Auf der anderen Seite darf die
Kommunalaufsichtsbehörde das verfassungsrechtlich verankerte Recht der
kommunalen Selbstverwaltung nicht in unzulässiger Weise beschneiden. Die
Kommunalaufsicht dürfe es nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts lediglich
beanstanden, wenn ein Landkreis von seinem eigenen
Haushaltskonsolidierungskonzept nachträglich abweicht. Die Bindungswirkung des
Haushaltskonsolidierungskonzeptes gehe jedoch nicht so weit, dass auch die
unmittelbare Durchsetzung des ursprünglichen Konzepts der Behörde zustehe.
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