Landesregierung bringt Begleitgesetz zur
Gemeindegebietsreform in Landtag ein
11.10.2007, Magdeburg – 285
- Ministerium für Inneres und Sport
Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 285/07
Ministerium des Innern -
Pressemitteilung Nr.: 285/07
Magdeburg, den 11. Oktober 2007
Landesregierung bringt Begleitgesetz zur
Gemeindegebietsreform in Landtag ein
Hövelmann: Leitbild wird rechtlich umgesetzt
Sperrfrist: Beginn
der Rede
Die Landesregierung bringt am heutigen Donnerstag den Entwurf eines
Begleitgesetzes zur Gemeindegebietsreform in den Landtag ein. Dabei erklärt
Innenminister Holger Hövelmann:
¿Mit dem Anfang August von der Landesregierung beschlossenen Leitbild der
Gemeindegebietsreform und den darin festgelegten Zielvorstellungen für die
künftigen Gemeindestrukturen ist ein wesentliches Reformvorhaben eingeleitet
worden, das leistungsfähige und zukunftssichere kommunale Strukturen möglich
macht. Der Gesetzentwurf setzt dieses Leitbild rechtlich um und schafft die
gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Durchführung der Gemeindegebietsreform.¿
Das Begleitgesetz zur Gemeindegebietsreform enthält als Artikelgesetz
das Gesetz über
die Grundsätze der Neugliederung der Gemeinden im Lande Sachsen-Anhalt,
das Gesetz über
die Verbandsgemeinden in Sachsen-Anhalt sowie
Vorschriften zur
Anpassung der Gemeindeordnung, des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit
und des Kommunalwahlgesetzes.
Durch den
Gesetzentwurf werden insbesondere folgende Aspekte der Gemeindegebietsreform
geregelt:
Grundsätze: Das
Gemeindeneugliederungs-Grundsätzegesetz definiert als Ziel der Neugliederung
zukunftsfähige gemeindliche Strukturen, die in der Lage sind, die eigenen und
übertragenen Aufgaben dauerhaft sachgerecht, effizient und in hoher Qualität zu
erfüllen und die wirtschaftliche Nutzung der erforderlichen kommunalen
Einrichtungen zu sichern. Für die Bildung von Einheits- oder Verbandsgemeinden
werden die Mindestgröße von 10.000 Einwohnern und Regelungen für Ausnahmefälle
festgeschrieben. Der Entwurf legt fest, dass im Umland der kreisfreien Städte,
in Verwaltungsgemeinschaften mit Trägergemeinde oder mit einem prägenden
Grundzentrum als Bevölkerungsschwerpunkt nur Einheitsgemeinden gebildet werden
können. Das Gesetz regelt auch das Verfahren für notwendige Eingemeindungen in
die Mittelzentren.
Stichtag für die Bildung von Verbandsgemeinden ist der 30. Juni 2009. In der
anschließenden gesetzlichen Phase werden ausschließlich Einheitsgemeinden
gebildet.
Verbandsgemeinden:
Das
Verbandsgemeindegesetz regelt den Zuständigkeitskatalog für die
Verbandsgemeinde und die Übertragung der dafür erforderlichen Immobilien der
Mitgliedsgemeinden. Geregelt werden Wahl und Zusammensetzung des Verbandsgemeinderates
sowie Wahl und Aufgaben des Verbandsgemeindebürgermeisters. Wenn Belange ihrer
Gemeinde berührt sind, können Bürgermeister von Mitgliedsgemeinden an den
Sitzungen des Verbandsgemeinderates mit beratender Stimme teilnehmen. Für
Ortsteile der Mitgliedsgemeinden gibt es keine Ortschaftsverfassung.
Ortsvorsteher: In der
Gemeindeordnung wird für Einheitsgemeinden mit Ortschaftsverfassung als
Alternative zu Ortschaftsrat und Ortsbürgermeister das Amt eines Ortsvorstehers
geschaffen, der vom Gemeinderat gewählt wird. Die Entscheidung, welche Variante
der Ortschaftsverfassung gewählt wird, trifft die Gemeinde.
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