Menu
menu

Gesetzlicher Rahmen für Gemeindegebietsreform
auf den Weg gebracht / Kabinett gibt Begleitgesetz zur Anhörung frei

11.09.2007, Magdeburg – 470

  • Staatskanzlei und Ministerium für Kultur

 

 

 

 

 

 

 

 

Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 470/07

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Staatskanzlei - Pressemitteilung

Nr.: 470/07

 

 

 

Magdeburg, den 11. September 2007

 

 

 

Gesetzlicher Rahmen für Gemeindegebietsreform

auf den Weg gebracht / Kabinett gibt Begleitgesetz zur Anhörung frei

 

Die Landesregierung hat den gesetzlichen Rahmen für

die Gemeindegebietsreform auf den Weg gebracht. In ihrer heutigen Sitzung gab

sie den Entwurf für ein so genanntes Begleitgesetz zur Anhörung frei. ¿Damit

wird das am 7. August 2007 vom Kabinett beschlossene Leitbild gesetzestechnisch

umgesetzt¿, erklärte Innenminister Holger Hövelmann. Die Landesregierung

schaffe so ¿klare Regeln für die freiwillige Phase der Reform¿.

 

Das Begleitgesetz zur Gemeindegebietsreform enthält

als Artikelgesetz

 

¿

das

Gesetz über die Grundsätze der Neugliederung der Gemeinden im Lande

Sachsen-Anhalt,

 

¿

das

Gesetz über die Verbandsgemeinden in Sachsen-Anhalt sowie

 

¿

Vorschriften

zur Anpassung der Gemeindeordnung, des Gesetzes über kommunale

Gemeinschaftsarbeit und des Kommunalwahlgesetzes.

 

Durch den Gesetzentwurf werden insbesondere

folgende Aspekte der Gemeindegebietsreform geregelt:

 

Grundsätze: Das Gemeindeneugliederungs-Grundsätzegesetz

definiert als Ziel der Neugliederung zukunftsfähige gemeindliche Strukturen,

die in der Lage sind, die eigenen und übertragenen Aufgaben dauerhaft sachgerecht,

effizient und in hoher Qualität zu erfüllen und die wirtschaftliche Nutzung der

erforderlichen kommunalen Einrichtungen zu sichern. Für die Bildung von

Einheits- oder Verbandsgemeinden werden die Mindestgröße von 10.000 Einwohnern

und Regelungen für Ausnahmefälle festgeschrieben. Der Entwurf legt fest, dass

im Umland der kreisfreien Städte, in Verwaltungsgemeinschaften mit

Trägergemeinde oder mit einem prägenden Grundzentrum als

Bevölkerungsschwerpunkt nur Einheitsgemeinden gebildet werden können. Das

Gesetz regelt auch das Verfahren für notwendige Eingemeindungen in die

Mittelzentren.

 

Stichtag für die Bildung von Verbandsgemeinden ist

der 30. Juni 2009. In der anschließenden gesetzlichen Phase werden

ausschließlich Einheitsgemeinden gebildet.

 

Verbandsgemeinden: Das Verbandsgemeindegesetz regelt den Zuständigkeitskatalog

für die Verbandsgemeinde und die Übertragung der dafür erforderlichen

Immobilien der Mitgliedsgemeinden. Geregelt werden Wahl und Zusammensetzung des

Verbandsgemeinderates sowie Wahl und Aufgaben des Verbandsgemeindebürgermeisters.

Wenn Belange ihrer Gemeinde berührt sind, können Bürgermeister von

Mitgliedsgemeinden an den Sitzungen des Verbandsgemeinderates mit beratender

Stimme teilnehmen. Für Ortsteile der Mitgliedsgemeinden gibt es keine Ortschaftsverfassung.

 

Ortsvorsteher: In der Gemeindeordnung wird für Einheitsgemeinden

mit Ortschaftsverfassung als Alternative zu Ortschaftsrat und Ortsbürgermeister

das Amt eines Ortsvorstehers geschaffen, der vom Gemeinderat gewählt wird. Die

Entscheidung, welche Variante der Ortschaftsverfassung gewählt wird, trifft die

Gemeinde.

 

 

 

Impressum:

 

Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt

Pressestelle

Hegelstraße 42

39104 Magdeburg

Tel: (0391) 567-6666

Fax: (0391) 567-6667

Mail:

staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de

 

 

 

 

 

 

 

Impressum:

Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt

Pressestelle

Hegelstraße 42

39104 Magdeburg

Tel: (0391) 567-6666

Fax: (0391) 567-6667

Mail: staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de