Landesverfassungsgericht bestätigt
Kreisgebietsreform in Sachsen-Anhalt / Urteil zum Landkreis Anhalt-Zerbst
25.06.2007, Magdeburg – 155
- Ministerium für Inneres und Sport
Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 155/07
Ministerium des Innern -
Pressemitteilung Nr.: 155/07
Magdeburg, den 25. Juni 2007
Landesverfassungsgericht bestätigt
Kreisgebietsreform in Sachsen-Anhalt / Urteil zum Landkreis Anhalt-Zerbst
Das
Landesverfassungsgericht hat heute über die kommunale Verfassungsbeschwerde des
Landkreises Anhalt-Zerbst wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach
Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 87 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
durch §§ 7, 8, 9, und 13 des Gesetzes zur Kreisneugliederung (LKGebNRG) vom
11.11.2005 (GVBl. LSA S. 692), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2006
(GVBl. LSA S. 544) entschieden und damit die Entscheidung des Gesetzgebers
bestätigt.
Der
Landkreis Anhalt-Zerbst ist nach dem vorgenannten Gesetz der einzige Landkreis,
der nicht im Wege der Vollfusion in die neuen Strukturen überführt wird,
sondern dessen Territorium anderen Landkreisen zugeteilt wird.
Die
Neugliederung des Landkreises Anhalt-Zerbst hat nach dem heutigen Urteil des
Landesverfassungsgerichtes Bestand. Insoweit hat das Landesverfassungsgericht
keinen Anlass zum Einschreiten gesehen.
Um
den bisherigen Landkreisen ein gleichberechtigtes Zusammenwachsen zu
ermöglichen, werden alle von der Neugliederung betroffenen bisherigen
Landkreise im Fusionsfalle aufgelöst und zu einem neuen Landkreis zusammengeschlossen.
Beim Zuschnitt der neuen Kreise wurden die Anhörungsergebnisse zum Kommunalneugliederungs-Grundsätzegesetz
einbezogen. Darin hatte sich der Landkreis Anhalt-Zerbst mit dem aufgestellten
System der Neugliederung der Landkreise grundsätzlich einverstanden erklärt und
sich für eine Vollfusion mit einem oder mehreren benachbarten Landkreisen
ausgesprochen.
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