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Neuer Bußgeldkatalog für Verstöße
gegen den Kinder- und Jugendschutz

20.02.2007, Halle (Saale) – 9

  • Landesverwaltungsamt

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsamt - Pressemitteilung Nr.: 009/07

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsamt -

Pressemitteilung Nr.: 009/07

 

 

 

Halle (Saale), den 20. Februar

2007

 

 

 

Neuer Bußgeldkatalog für Verstöße

gegen den Kinder- und Jugendschutz

 

 

 

Verstöße gegen das

Jugendschutzgesetz können zum Schutz von Kindern und Jugendlichen mit Bußgeldern geahndet werden.

 

 

 

Die

Einzelheiten zu den Geldbußen bei Verstößen sind in dem neu erstellten

Bußgeldkatalog des Landes Sachsen-Anhalt zusammengefasst, der im Amtblatt des

Landesverwaltungsamtes Nr. 1/2007 veröffentlicht ist, aber auch bei den

Landkreisen und kreisfreien Städten in den Ordnungs- bzw. Jugendämtern

vorliegt.

 

 

 

Die

entsprechenden Bußgelder können insbesondere gegen Gewerbetreibende und

Veranstalter verhängt werden, die die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes verletzen.

 

 

 

Bürger, die auf kinder-

und jugendgefährdende Sachverhalte aufmerksam geworden sind, können ihre

Bedenken auf schnelle, unkomplizierte Art und Weise dem Landesverwaltungsamt

mitteilen. Für diese Meldung von Verstößen gegen das Jugendschutzgesetz steht

ein Online-Formular im Internet unter www.landesverwaltungsamt.sachsen-anhalt.de

zur Verfügung. Dem Anzeigenden wird über den ohnehin zu beachtenden Datenschutz

hinaus Vertraulichkeit zugesichert. Bedenken können aber auch per Fax, E-Mail

oder auf dem Postweg an das Landesverwaltungsamt weiter geleitet werden.

 

 

 

Hintergrund:

 

 

 

Seit dem

1. April 2003 gilt das neue Jugendschutzgesetz (JuSchG), das zu verschiedenen 

Änderungen geführt hat. Hervorzuheben sind neben den Strafvorschriften (§ 27

JSchG), die bezüglich der Verbreitung / Werbung vor allem von Trägermedien

verschärft wurden (Verstöße können mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder

einer Geldstrafe geahndet werden), die Ordnungswidrigkeiten ( § 28 Abs. 5

JuSchG), die mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden können. Die

zuständigen Behörden können zum Schutz der Kinder und Jugendlichen die

entsprechenden Bußgelder insbesondere gegen die Gewerbetreibende und

Veranstalter verhängen, die den Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes

zuwiderhandeln.

 

 

 

Wesentliche

Kernpunkte des Jugendschutzgesetzes sind:

 

§ 1

Abs. 1 / Nr. 4 JuSchG - Erziehungsbeauftragte Person: Eine Person über 18 Jahre kann

nach Vereinbarung mit einer personensorgeberechtigten Person (Eltern,

Elternteil) die Betreuung der Kinder übernehmen; dadurch werden insbesondere

Altersgrenzen für bestimmte Bereiche aufgehoben.

 

Diese

Regelung verlangt ein erhöhtes Maß an Verantwortung. Die erziehungsbeauftragte

Person trägt beispielsweise Sorge dafür, dass sich die anvertrauten

Minderjährigen in der Diskothek nicht betrinken und zuverlässig wieder nach

Hause kommen. Ein Veranstalter selbst kann die Funktion eines Begleiters nicht

übernehmen.

 

§ 2

Abs. 1 JuSchG - Prüfungs- und Nachweispflicht: Erziehungsbeauftragte Personen

müssen ihre Berechtigung auf Verlangen darlegen, Veranstalter und

Gewerbetreibende müssen dies im Zweifelsfall überprüfen.

 

§ 4

JuSchG ¿ Gaststätten - Festlegung

eines Zeitrahmens für den Aufenthalt in Gaststätten mit zeitlicher Begrenzung

in den Morgenstunden ohne Begleitung

 

-

Jugendliche ab 16 Jahren ab

5.00 Uhr bis 24.00 Uhr (früher: bis 24.00 Uhr);

 

-

Kinder und Jugendliche unter 16

Jahren zur vorübergehenden Aufnahme einer Mahlzeit oder eines Getränks von 5.00

Uhr bis 23.00 Uhr (früher: keine Regelung)

 

§ 10

Abs. 1 JuSchG - Abgabe von Tabakwaren und Rauchen: Neu ist die Regelung in Bezug auf

die Abgabe von Tabakwaren. Weder dürfen diese in der Öffentlichkeit an Kinder

oder Jugendliche unter 16 Jahren abgegeben (Erwerb auch nicht für Eltern oder

Erwachsene!) noch darf diesen das Rauchen gestattet werden.

 

§ 10

Abs. 2 JuSchG - Zigarettenautomat: Hier galt eine Übergangsfrist: sie mussten bis 1. Januar

2007 technisch so umgerüstet sein, dass Kindern und Jugendlichen unter 16

Jahren die Entnahme von Zigaretten nicht möglich ist.

 

§ 11

Abs. 5 JuSchG - Kino und Werbung: Eine erstmalige Neuregelung zu Kinofilmen betrifft die

Werbung vor den Filmen. Danach darf jetzt für Tabakwaren und Alkohol erst nach

18 Uhr geworben werden.

 

 

 

§ 11 Abs. 3 JuSchG -

Stärkung der Medienkompetenz der Eltern - Filme mit einer Altersfreigabe ¿ab 12 Jahre¿ dürfen nun auch von

Kindern ab 6 Jahren besucht werden, wenn diese von einer sorgeberechtigten

Person (Eltern/Vormund) begleitet werden;

 

 

 

§ 12 Abs.

1 JuSchG - Bildträger mit Filmen oder Spielen: Computerspiele und

Bildschirmspielgeräte müssen wie bislang bereits Kino- und Videofilme mit einer

Altersfreigabekennzeichnung versehen werden. Diese Bildträger dürfen nur an

Kinder und Jugendliche abgegeben werden, die das gekennzeichnete Alter haben.

 

§ 13

JuSchG - Bildschirmspielgeräte: Kinder und Jugendliche dürfen an elektronischen

Bildschirmspielgeräten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder

erziehungsbeauftragten Person nur mit den für ihre jeweilige Altersstufe

freigegebenen Computerspielen spielen.

 

Frei

zugängliche Bildschirmspielgeräte (z.B. in Geschäftsräumen, Fluren, Zugängen)

dürfen nur aufgestellt werden, wenn ihre Programme für Kinder ab 6 Jahre

freigegeben sind oder mit "Info-" oder "Lehrprogramm"

gekennzeichnet sind.

 

 

 

 

 

Impressum:

 

Landesverwaltungsamt

Pressestelle

Willy-Lohmann-Str. 7

06114 Halle (Saale)

Tel: (0345) 514-1244

Fax: (0345) 514-1477

Mail:

pressestelle@lvwa.sachsen-anhalt.de

 

 

 

 

 

 

 

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