Neuer Bußgeldkatalog für Verstöße
gegen den Kinder- und Jugendschutz
20.02.2007, Halle (Saale) – 9
- Landesverwaltungsamt
Landesverwaltungsamt - Pressemitteilung Nr.: 009/07
Landesverwaltungsamt -
Pressemitteilung Nr.: 009/07
Halle (Saale), den 20. Februar
2007
Neuer Bußgeldkatalog für Verstöße
gegen den Kinder- und Jugendschutz
Verstöße gegen das
Jugendschutzgesetz können zum Schutz von Kindern und Jugendlichen mit Bußgeldern geahndet werden.
Die
Einzelheiten zu den Geldbußen bei Verstößen sind in dem neu erstellten
Bußgeldkatalog des Landes Sachsen-Anhalt zusammengefasst, der im Amtblatt des
Landesverwaltungsamtes Nr. 1/2007 veröffentlicht ist, aber auch bei den
Landkreisen und kreisfreien Städten in den Ordnungs- bzw. Jugendämtern
vorliegt.
Die
entsprechenden Bußgelder können insbesondere gegen Gewerbetreibende und
Veranstalter verhängt werden, die die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes verletzen.
Bürger, die auf kinder-
und jugendgefährdende Sachverhalte aufmerksam geworden sind, können ihre
Bedenken auf schnelle, unkomplizierte Art und Weise dem Landesverwaltungsamt
mitteilen. Für diese Meldung von Verstößen gegen das Jugendschutzgesetz steht
ein Online-Formular im Internet unter www.landesverwaltungsamt.sachsen-anhalt.de
zur Verfügung. Dem Anzeigenden wird über den ohnehin zu beachtenden Datenschutz
hinaus Vertraulichkeit zugesichert. Bedenken können aber auch per Fax, E-Mail
oder auf dem Postweg an das Landesverwaltungsamt weiter geleitet werden.
Hintergrund:
Seit dem
1. April 2003 gilt das neue Jugendschutzgesetz (JuSchG), das zu verschiedenen
Änderungen geführt hat. Hervorzuheben sind neben den Strafvorschriften (§ 27
JSchG), die bezüglich der Verbreitung / Werbung vor allem von Trägermedien
verschärft wurden (Verstöße können mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
einer Geldstrafe geahndet werden), die Ordnungswidrigkeiten ( § 28 Abs. 5
JuSchG), die mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden können. Die
zuständigen Behörden können zum Schutz der Kinder und Jugendlichen die
entsprechenden Bußgelder insbesondere gegen die Gewerbetreibende und
Veranstalter verhängen, die den Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes
zuwiderhandeln.
Wesentliche
Kernpunkte des Jugendschutzgesetzes sind:
§ 1
Abs. 1 / Nr. 4 JuSchG - Erziehungsbeauftragte Person: Eine Person über 18 Jahre kann
nach Vereinbarung mit einer personensorgeberechtigten Person (Eltern,
Elternteil) die Betreuung der Kinder übernehmen; dadurch werden insbesondere
Altersgrenzen für bestimmte Bereiche aufgehoben.
Diese
Regelung verlangt ein erhöhtes Maß an Verantwortung. Die erziehungsbeauftragte
Person trägt beispielsweise Sorge dafür, dass sich die anvertrauten
Minderjährigen in der Diskothek nicht betrinken und zuverlässig wieder nach
Hause kommen. Ein Veranstalter selbst kann die Funktion eines Begleiters nicht
übernehmen.
§ 2
Abs. 1 JuSchG - Prüfungs- und Nachweispflicht: Erziehungsbeauftragte Personen
müssen ihre Berechtigung auf Verlangen darlegen, Veranstalter und
Gewerbetreibende müssen dies im Zweifelsfall überprüfen.
§ 4
JuSchG ¿ Gaststätten - Festlegung
eines Zeitrahmens für den Aufenthalt in Gaststätten mit zeitlicher Begrenzung
in den Morgenstunden ohne Begleitung
-
Jugendliche ab 16 Jahren ab
5.00 Uhr bis 24.00 Uhr (früher: bis 24.00 Uhr);
-
Kinder und Jugendliche unter 16
Jahren zur vorübergehenden Aufnahme einer Mahlzeit oder eines Getränks von 5.00
Uhr bis 23.00 Uhr (früher: keine Regelung)
§ 10
Abs. 1 JuSchG - Abgabe von Tabakwaren und Rauchen: Neu ist die Regelung in Bezug auf
die Abgabe von Tabakwaren. Weder dürfen diese in der Öffentlichkeit an Kinder
oder Jugendliche unter 16 Jahren abgegeben (Erwerb auch nicht für Eltern oder
Erwachsene!) noch darf diesen das Rauchen gestattet werden.
§ 10
Abs. 2 JuSchG - Zigarettenautomat: Hier galt eine Übergangsfrist: sie mussten bis 1. Januar
2007 technisch so umgerüstet sein, dass Kindern und Jugendlichen unter 16
Jahren die Entnahme von Zigaretten nicht möglich ist.
§ 11
Abs. 5 JuSchG - Kino und Werbung: Eine erstmalige Neuregelung zu Kinofilmen betrifft die
Werbung vor den Filmen. Danach darf jetzt für Tabakwaren und Alkohol erst nach
18 Uhr geworben werden.
§ 11 Abs. 3 JuSchG -
Stärkung der Medienkompetenz der Eltern - Filme mit einer Altersfreigabe ¿ab 12 Jahre¿ dürfen nun auch von
Kindern ab 6 Jahren besucht werden, wenn diese von einer sorgeberechtigten
Person (Eltern/Vormund) begleitet werden;
§ 12 Abs.
1 JuSchG - Bildträger mit Filmen oder Spielen: Computerspiele und
Bildschirmspielgeräte müssen wie bislang bereits Kino- und Videofilme mit einer
Altersfreigabekennzeichnung versehen werden. Diese Bildträger dürfen nur an
Kinder und Jugendliche abgegeben werden, die das gekennzeichnete Alter haben.
§ 13
JuSchG - Bildschirmspielgeräte: Kinder und Jugendliche dürfen an elektronischen
Bildschirmspielgeräten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder
erziehungsbeauftragten Person nur mit den für ihre jeweilige Altersstufe
freigegebenen Computerspielen spielen.
Frei
zugängliche Bildschirmspielgeräte (z.B. in Geschäftsräumen, Fluren, Zugängen)
dürfen nur aufgestellt werden, wenn ihre Programme für Kinder ab 6 Jahre
freigegeben sind oder mit "Info-" oder "Lehrprogramm"
gekennzeichnet sind.
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