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Freie Schulen erhalten in Sachsen-Anhalt
ausreichende Finanzausstattung

12.01.2007, Magdeburg – 9

  • Bildungsministerium

 

 

 

 

 

 

 

 

Kultusministerium - Pressemitteilung Nr.: 009/07

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kultusministerium

- Pressemitteilung Nr.: 009/07

 

 

 

Magdeburg, den 12. Januar 2007

 

 

 

 

 

Freie Schulen erhalten in Sachsen-Anhalt

ausreichende Finanzausstattung

 

 

 

Die Interessenvertretungen der

freien Schulen in Sachsen-Anhalt behaupten immer wieder, sie seien durch das

Land erheblich unterfinanziert. Diese Behauptung entspricht nicht den Tatsachen

und wird durch ständige Wiederholung nicht wahrer. Der Umfang der vom Land für

freie Schulen zu leistenden Finanzhilfe ist im Schulgesetz festgeschrieben. Die

Finanzhilfe, die sich nach der Anzahl der Schülerinnen und Schüler richtet, umfasst

90% der laufenden Personalkosten vergleichbarer öffentlicher Schulen sowie

einen Sachkostenzuschuss von 15 % des Personalkostenzuschusses, das macht in

der Summe 103%. Bei Förderschulen beträgt der Sachkostenzuschuss sogar 25% des

Personalkostenzuschusses. Eine Länderübersicht der Schülerkosten zeigt, dass

Sachsen-Anhalt bei der Privatschulfinanzierung keineswegs am unteren Rand,

sondern ganz deutlich im Mittelfeld liegt.

 

 

 

Eine Reihe von Parametern zeigt, dass die

immer wieder behauptete Unterfinanzierung der freien Schulen nicht die

tatsächlichen Gegebenheiten beschreibt. Gegen eine Finanznot spricht

beispielsweise die bekannte Größe des in den freien Schulen erhobenen

Schulgeldes. Für die Annahme einer Unterfinanzierung finden sich auch in den vorgelegten

Wirtschaftberichten keine Anhaltspunkte. Ebenso wenig deutet der bauliche

Zustand der mit erheblichen öffentlichen Mitteln geförderten Schulen auf einen

Mangel hin. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass sich derzeit Schulträger,

die sich vornehmlich als Wirtschaftsunternehmen verstehen, verstärkt um die

Genehmigung allgemein bildender Schulen bemühen.

 

 

 

Der Vorwurf gegenüber dem Land bezieht sich

allein auf die Frage der Vergleichbarkeit freier Schulen mit den öffentlichen

Schulen. Hier muss festgehalten werden, dass angesichts der bekannten demographischen

Entwicklung das Land gezwungen ist, ein verlässliches Schulnetz im gesamten

Land vorzuhalten. Diese Tatsache hat zur Folge, dass im ländlichen Raum kleine

Grundschulen und auch vom ökonomischen Standpunkt aufwändige Sekundarschulen

und Gymnasien vorgehalten werden müssen, die in ihren Kostenaufwendungen für

das Land überproportional teuer sind. Diesen Kostenrahmen kann man nicht als

Messlatte für Schulen in freier Trägerschaft benutzen, die nur für ihren einen

Schulstandort zu sorgen haben und wegen sehr hoher Bewerberzahlen in der Regel

keine Probleme haben, die vorhandenen Plätze in der Schule zu füllen.

 

 

 

Der Verband deutscher Privatschulen leitet

zudem aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einen

verfassungsrechtlichen Anspruch auf rückwirkende Finanzhilfe her. Im fraglichen

Fall hatte das Gericht über Regelungen des Ersatzschulrechtes in Bayern zu

entscheiden. Dieses sah eine Wartefrist von 10 Jahren vor. Weil der Freistaat

in dieser Zeit Mittel für freiwillige Leistungen (also kein Rechtsanspruch)

vorsah, sah das Gericht die lange bayerische Wartezeit nicht als unzulässig an.

Für Sachsen-Anhalt war dies noch nie streitig und mit dem Neunten Gesetz zur

Änderung des Schulgesetzes vom 27.01.2005 wurden sogar noch weitere

Vergünstigungen eingeführt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Impressum:

 

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