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Aufstellung und Betrieb von
?FUN-GAMES? in Spielhallen verboten!!!

08.12.2006, Magdeburg – 19

  • Landeskriminalamt

 

 

 

 

 

Landeskriminalamt Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 019/06

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landeskriminalamt Sachsen-Anhalt -

Pressemitteilung Nr.: 019/06

 

 

 

Magdeburg, den 8. Dezember 2006

 

 

 

Aufstellung und Betrieb von

¿FUN-GAMES¿ in Spielhallen verboten!!!

 

- Worauf Kommunen und

Spielhallenbetreiber achten sollten??

 

 

Das Landeskriminalamt

Sachsen-Anhalt weist darauf hin, dass die neue Spielverordnung seit nunmehr

fast einem Jahr wirksam ist. Die am 01.01.2006 in Kraft getretene

Rechtsvorschrift wurde notwendig, um den Spielerschutz zu verbessern und eine

möglichst ausreichende Bekämpfung der Spielsucht zu gewährleisten.

 

Kommunen und Spielhallenbetreiber sollten gleichermaßen

besonderes Augenmerk auf die Einhaltung der vom Gesetzgeber getroffenen

Festlegung, wonach die Aufstellung und der Betrieb bestimmter

Unterhaltungsspielgeräte -so genannter ¿FUN-GAMES¿- verboten ist, richten.

 

Dabei haben vornehmlich die Mitarbeiter der örtlich

zuständigen Ordnungsbehörden die Pflicht, die Einhaltung der Spielordnung zu

überwachen und bei entsprechenden Feststellungen verbotene Automaten aus den

Spielhallen sofort entfernen zu lassen.

 

Dies gilt auch für alle Jackpotsysteme. Werden von einem

Spielhallenbetreiber die Vorschriften der Spielverordnung nicht beachtet, so besteht

für die Kommunalbehörden die Möglichkeit einer zwangsweisen Durchsetzung. Die

Palette umfasst dabei beispielsweise auch die Androhung bzw. Festsetzung von

Zwangsgeldern bis hin zur Untersagung des Geschäftsbetriebes und eine damit

verbundene Schließung der Spielhalle.

 

Mit der Umsetzung dieser Rechtsvorschrift tun sich sowohl

die Spielhallenbetreiber aber auch die Behörden derzeit noch recht schwer.

 

Angesichts leerer Stadtkassen herrscht einerseits bei

einigen Kommunen das wirtschaftliche Denken hinsichtlich zu erwartender

Einschnitte bei Einnahmen aus der Vergnügungssteuer vor, da die Spielautomaten

bis zum Ende des Jahres 2005 in unbegrenzter Anzahl aufgestellt werden durften.

Diese Situation hatte letztlich dazu geführt, dass ¿FUN-GAMES¿, Jackpotanlagen

und Rouletteautomaten einen Großteil bei den Spielhalleneinrichtungen ausmachten.

¿Nunmehr darf es in den kommunalen Bereichen nicht zuerst darum gehen¿, so

LKA-Chef Frank Hüttemann, ¿über erhöhte Vergnügungssteuersätze nachzudenken,

sondern vielmehr ist darauf zu achten, dass die Betreiber von Spielhallen

verbotene Spielautomaten aus ihren Einrichtungen zu entfernen haben.¿

 

Andererseits verstehe er zwar auch die Sorgen der

Spielhallenbetreiber bzw. Automatenaufsteller, seien doch gerade in diesem

Bereich oft nicht unerhebliche Investitionen getätigt worden. Aber ein weitaus

größeres Problem könnte ihnen aus der Tatsache erwachsen, dass sie sich bei

einer Geldzahlung an Spieler -gleich, welcher Art (Gewinnauszahlung für Token

oder Punkte, Rückgewähr getätigter Einsätze etc.) - regelmäßig dem Verdacht des

Veranstaltens illegalen Glücksspiels aussetzen würden.

 

 

 

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