Aufstellung und Betrieb von
?FUN-GAMES? in Spielhallen verboten!!!
08.12.2006, Magdeburg – 19
- Landeskriminalamt
Landeskriminalamt Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 019/06
Landeskriminalamt Sachsen-Anhalt -
Pressemitteilung Nr.: 019/06
Magdeburg, den 8. Dezember 2006
Aufstellung und Betrieb von
¿FUN-GAMES¿ in Spielhallen verboten!!!
- Worauf Kommunen und
Spielhallenbetreiber achten sollten??
Das Landeskriminalamt
Sachsen-Anhalt weist darauf hin, dass die neue Spielverordnung seit nunmehr
fast einem Jahr wirksam ist. Die am 01.01.2006 in Kraft getretene
Rechtsvorschrift wurde notwendig, um den Spielerschutz zu verbessern und eine
möglichst ausreichende Bekämpfung der Spielsucht zu gewährleisten.
Kommunen und Spielhallenbetreiber sollten gleichermaßen
besonderes Augenmerk auf die Einhaltung der vom Gesetzgeber getroffenen
Festlegung, wonach die Aufstellung und der Betrieb bestimmter
Unterhaltungsspielgeräte -so genannter ¿FUN-GAMES¿- verboten ist, richten.
Dabei haben vornehmlich die Mitarbeiter der örtlich
zuständigen Ordnungsbehörden die Pflicht, die Einhaltung der Spielordnung zu
überwachen und bei entsprechenden Feststellungen verbotene Automaten aus den
Spielhallen sofort entfernen zu lassen.
Dies gilt auch für alle Jackpotsysteme. Werden von einem
Spielhallenbetreiber die Vorschriften der Spielverordnung nicht beachtet, so besteht
für die Kommunalbehörden die Möglichkeit einer zwangsweisen Durchsetzung. Die
Palette umfasst dabei beispielsweise auch die Androhung bzw. Festsetzung von
Zwangsgeldern bis hin zur Untersagung des Geschäftsbetriebes und eine damit
verbundene Schließung der Spielhalle.
Mit der Umsetzung dieser Rechtsvorschrift tun sich sowohl
die Spielhallenbetreiber aber auch die Behörden derzeit noch recht schwer.
Angesichts leerer Stadtkassen herrscht einerseits bei
einigen Kommunen das wirtschaftliche Denken hinsichtlich zu erwartender
Einschnitte bei Einnahmen aus der Vergnügungssteuer vor, da die Spielautomaten
bis zum Ende des Jahres 2005 in unbegrenzter Anzahl aufgestellt werden durften.
Diese Situation hatte letztlich dazu geführt, dass ¿FUN-GAMES¿, Jackpotanlagen
und Rouletteautomaten einen Großteil bei den Spielhalleneinrichtungen ausmachten.
¿Nunmehr darf es in den kommunalen Bereichen nicht zuerst darum gehen¿, so
LKA-Chef Frank Hüttemann, ¿über erhöhte Vergnügungssteuersätze nachzudenken,
sondern vielmehr ist darauf zu achten, dass die Betreiber von Spielhallen
verbotene Spielautomaten aus ihren Einrichtungen zu entfernen haben.¿
Andererseits verstehe er zwar auch die Sorgen der
Spielhallenbetreiber bzw. Automatenaufsteller, seien doch gerade in diesem
Bereich oft nicht unerhebliche Investitionen getätigt worden. Aber ein weitaus
größeres Problem könnte ihnen aus der Tatsache erwachsen, dass sie sich bei
einer Geldzahlung an Spieler -gleich, welcher Art (Gewinnauszahlung für Token
oder Punkte, Rückgewähr getätigter Einsätze etc.) - regelmäßig dem Verdacht des
Veranstaltens illegalen Glücksspiels aussetzen würden.
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