Gesetz zur Änderung des
Finanzausgleichsgesetzes / Hövelmann: Es geht auch weiterhin um interkommunale
Solidarität
19.10.2006, Magdeburg – 183
- Ministerium für Inneres und Sport
Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 183/06
Ministerium des Innern -
Pressemitteilung Nr.: 183/06
Magdeburg, den 19. Oktober 2006
Sperrfrist: heute, 19.10.2006,
Beginn der Rede
Gesetz zur Änderung des
Finanzausgleichsgesetzes / Hövelmann: Es geht auch weiterhin um interkommunale
Solidarität
In
der heutigen Landtagsdebatte zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes erklärt
Innenminister Holger Hövelmann (SPD):
Der
Ausgangspunkt für das zur Beratung vorliegende Gesetz liegt fast genau zwei
Jahre zurück. Mit dem Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes vom 21.
Dezember 2004 wurde die Finanzausgleichsumlage nach § 19 a geschaffen.
Zielsetzung
dieser Regelung war: Einige Gemeinden sind so steuerstark, dass ihre
Finanzkraft den Finanzbedarf deutlich übersteigt. Herausragend steuerstarke
Gemeinden sollten einen Teil ihres ¿Überschusses¿ abführen. Besonders vor dem
Hintergrund der angespannten kommunalen Finanzlage gebietet dies die
interkommunale Solidarität. Wenn die Steuerkraftmesszahl mehr als 150 Prozent
der Bedarfsmesszahl beträgt, sollten 30 Prozent des über diesem Schwellenwert
liegenden Betrages abgeschöpft werden. Den betroffenen Gemeinden verbleiben so
zwischen 70 und 99 Prozent der über der Bedarfsmesszahl liegenden Einkünfte.
Die Mittel aus der Finanzausgleichsumlage sollten durch den Ausgleichsstock
verwaltet werden, so dass das Geld den besonders bedürftigen Gemeinden
zukommt.
Mit
den Festsetzungsbescheiden für das Haushaltsjahr 2005 war absehbar, dass das
Verfassungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt von den betroffenen Kommunen
angerufen werden wird. Auch die Koalitionspartner haben sich deshalb mit der bestehenden
Regelung befasst und in der Koalitionsvereinbarung angekündigt, das Regelwerk
dahingehend zu ändern, dass eine ¿Auffanglinie¿ eingezogen wird, so dass die
Finanzausgleichsumlage, deren Notwendigkeit bekräftigt wurde, keine ruinösen
Folgen für eine Gemeinde hat.
Das
Landesverfassungsgericht hat dann in seinen Entscheidungen vom 13. Juni 2006
festgestellt, dass § 19 a FAG mit der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung
aus folgenden Gründen unvereinbar ist:
¿
§ 19 a FAG trifft keine Vorsorge dagegen, dass eine
Gemeinde im Einzelfall über die verfassungsrechtlichen Grenzen hinaus
¿abgeschöpft¿ wird bzw.
¿
die Gemeinde wird in eine Position nivelliert, die
sie im Vergleich zu den ¿geschonten¿ Gemeinden erheblich schlechter stellt.
Der
vorliegende Gesetzentwurf greift die vom Landesverfassungsgericht genannten
Möglichkeiten auf, die Verfassungswidrigkeit zu beseitigen:
¿
Rückwirkend wird eine Entlastung der betroffenen
Kommunen durch die Berücksichtigung der von ihnen gezahlten Gewerbesteuerumlage
erreicht (sog. ¿Nettoverfahren¿),
¿
zukünftig wird darüber hinaus die abzuführende
Finanzausgleichsumlage auf die Bemessungsgrundlage für die Kreisumlage
angerechnet.
Durch
die rückwirkende Einführung des ¿Nettoverfahrens¿ bei der Gewerbesteuer geht
die Belastung der betoffenen Gemeinden im Jahr 2005 von 6,08 Millionen Euro auf
3,69 Millionen Euro zurück. Für das Jahr 2006 beträgt die Belastung 7,52 statt
11,06 Millionen Euro.
Nach
meiner Überzeugung trägt der Gesetzentwurf ¿ und damit die künftige Ausgestaltung
der Finanzausgleichsumlage ¿ zweierlei Gesichtspunkten Rechnung: Einerseits
helfen steuerstarke ¿ und damit reiche ¿ Gemeinden weniger begünstigten
Gemeinden. Dies wertet die Koalition nach wie vor als Zeichen interkommunaler
Solidarität. Zum Anderen, und das ist jetzt rechnerisch sichergestellt, wird
jede finanzielle Überforderung der helfenden Gemeinde ausgeschlossen.
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