Landesregierung will Kommunen entlasten:
Gesetzentwurf geht in die Anhörung der Spitzenverbände
10.10.2006, Magdeburg – 486
- Staatskanzlei und Ministerium für Kultur
Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 486/06
Staatskanzlei - Pressemitteilung
Nr.: 486/06
Magdeburg, den 10. Oktober 2006
Landesregierung will Kommunen entlasten:
Gesetzentwurf geht in die Anhörung der Spitzenverbände
Die
Landesregierung hat in ihrer heutigen Sitzung Vorschläge zur Entlastung der
Kommunen durch eine Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften erörtert. Dadurch
soll es den Städten und Gemeinden erleichtert werden, die im Haushaltsentwurf
2007 vorgesehenen Veränderungen der Zuweisungen nach dem Finanzausgleichsgesetz
zu bewältigen und teilweise auszugleichen. Der entsprechende Gesetzentwurf
wurde zur Anhörung durch die kommunalen Spitzenverbände freigegeben.
Die
Vorschläge im einzelnen:
Ermächtigung für eine neue Sportstättenverordnung: Durch
Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung soll die Landesregierung
ermächtigt werden, nach einer Aufhebung der bislang noch geltenden
DDR-Sportstättenverordnung durch eine neue Verordnung die Nutzung und die
Gebührenerhebung für kommunale Sportstätten zu regeln, insbesondere die Nutzung
durch Schulen und die Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte zugunsten bestimmter
Gruppen.
Dazu hat
das Innenministerium einen flankierenden Erlass angekündigt, in dem darauf
hingewiesen wird, dass die Aktivitäten gemeinnütziger Sportvereine in der Regel
dem Allgemeinwohl dienen. Damit haben die Gemeinden auch künftig die
Möglichkeit, auf Gebühren zu verzichten oder von Vereinen niedrigere Gebühren
zu erheben. Durch den Erlass sollen die Kommunalaufsichtsbehörden angewiesen
werden, entsprechende Gebührenentscheidungen von Kreistagen, Stadträten und Gemeinderäten
auch bei unausgeglichenen Haushalten regelmäßig zu akzeptieren und nicht zum
Kriterium der Haushaltskonsolidierung zu machen.
Änderung des Kommunalabgabengesetzes: Nach
der seit 1996 geltenden Fassung des Kommunalabgabengesetzes werden übergroße
Grundstücke, das heißt Wohngrundstücke, die 30 Prozent oder mehr über der
Durchschnittsgröße liegen, bei der Abgabenhöhe gedeckelt. Damit soll den
Grundstücksgrößen im ländlichen Raum Rechnung getragen werden, insbesondere bei
der Abwasserentsorgung. Die Rechtsprechung zur Anwendung der entsprechenden
Beitragssatzungen hat jedoch zu vom Gesetzgeber in dieser Höhe nicht
beabsichtigten Beitragsausfällen geführt. Die bislang zwingend vorgeschriebene
Begrenzung soll deshalb in eine Kann-Vorschrift umgewandelt werden. Die
kommunalen Aufgabenträger erhalten so die Möglichkeit, ihre Ausgaben wieder
vollständig zu refinanzieren. Ob sie davon Gebrauch machen, kann von ihnen in Zukunft
in eigenem Ermessen je nach den örtlichen Verhältnissen entschieden werden.
Änderung des Kinderförderungsgesetzes: Das
Land kommt einem Wunsch der Kommunen nach, die es für nicht zwingend halten,
bei der Festlegung von räumlichen und sachlichen Ausstattungen in den Kindertagesstätten
im Rahmen eines verwaltungsaufwändigen Anhörungsverfahrens beteiligt zu werden.
Daher soll diese Regelung entfallen. Die Position und Rechte der
Elternkuratorien bleiben im vollen Umfang erhalten. Sie werden weiterhin im
Rahmen einer Anhörung bei den Festlegungen zur baulichen Beschaffenheit und
räumlich-sachlichen Ausstattung beteiligt.
Änderung des
Ausführungsgesetzes zum Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz: Die
Änderung soll die Möglichkeit eröffnen, Entgelte für die Beseitigung von
Tierkörpern im Wettbewerb zu ermitteln. Damit wird die Vergabe im Wege der
Ausschreibung ermöglicht. Für die Beseitigung von Vieh hatte der Besitzer
bisher 25 Prozent der Kosten zu tragen, weitere 25 Prozent trugen das Land und
50 Prozent die Landkreise und kreisfreien Städte als Beseitigungspflichtige.
Zur Entlastung der kommunalen Haushalte soll durch die Gesetzesänderung das
Verursacherprinzip gestaffelt eingeführt werden. Der Kostenanteil der Landkreise/kreisfreien
Städte sinkt damit ab 1. Januar 2007 auf 25 Prozent und entfällt ab 1. Juli
2010. Der Kostenanteil des Landes bleibt bei 25 Prozent bis zum Auslaufen der
Regelung am 31. Dezember 2013.
Impressum:
Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt
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Tel: (0391) 567-6666
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Mail: staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de
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