Menu
menu

Landesregierung setzt Vorgaben des
Landesverfassungsgerichts um: Finanzausgleichsumlage für steuerstarke Gemeinden
wird neu gestaltet

01.08.2006, Magdeburg – 345

  • Staatskanzlei und Ministerium für Kultur

 

 

 

 

 

 

 

 

Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 345/06

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Staatskanzlei - Pressemitteilung

Nr.: 345/06

 

 

 

Magdeburg, den 1. August 2006

 

 

 

Landesregierung setzt Vorgaben des

Landesverfassungsgerichts um: Finanzausgleichsumlage für steuerstarke Gemeinden

wird neu gestaltet

 

Die

Landesregierung hat in ihrer heutigen Sitzung den Entwurf für eine Änderung des

Finanzausgleichsgesetzes (FAG) zur Anhörung freigegeben. Das Kabinett reagierte

damit auf das Urteil des Landesverfassungsgerichtes vom 13. Juni 2006, mit dem

der Paragraph 19 a des FAG für unvereinbar mit der Verfassungsgarantie der

kommunalen Selbstverwaltung erkannt wurde. ¿Es wird auch weiter einen

besonderen Beitrag steuerstarker Kommunen zu einem solidarischen Finanzausgleich

geben¿, erläuterte der Staatssekretär im Innenministerium, Rüdiger Erben. ¿Aber

eine übermäßige Belastung über die ¿Schmerzgrenze¿ hinaus wird künftig

vermieden.¿

 

Die

Entwicklung der Gewerbesteuereinnahmen einzelner Gemeinden gab vor mehr als

zwei Jahren den Anstoß zur Einführung der Finanzausgleichsumlage. Unter dem Motto

¿stark hilft schwach¿ geben besonders steuerstarke Gemeinden einen Teil ihrer

Einnahmen in Form der Finanzausgleichsumlage ab. Diese Mittel werden über den

Ausgleichsstock des Landes ¿treuhänderisch¿ verwaltet und an finanzschwache

Gemeinden weitergereicht. Von der Zahlung dieser Finanzausgleichsumlage sind

nur wenige Gemeinden des Landes betroffen, denn es müssen im Verhältnis zur

Einwohnerzahl schon weit überdurchschnittliche Einnahmen - vordringlich aus der

Gewerbesteuer - erzielt werden. Nach einem gesetzlich genau festgelegten

Verfahren erfolgt die Auswahl der Gemeinden und die Festsetzung der Umlagehöhe.

 

 

Auch wenn

der ¿Solidaritätsbeitrag der Starken¿ von den Betroffenen grundsätzlich nicht

in Frage gestellt wird, hatten doch die Gemeinden Barleben (Ohrekreis) und

Sössen (Landkreis Weißenfels) Verfassungsbeschwerde erhoben. In seinen

Entscheidungen vom 13. Juni 2006 hat das Landesverfassungsgericht

Sachsen-Anhalt die Finanzausgleichsumlage in seinen Grundzügen bestätigt, sie

aber wegen einer fehlenden ¿Auffangregelung¿ für nicht mit der Garantie der

kommunalen Selbstverwaltung vereinbar erklärt, weil die Gefahr einer

übermäßigen Abschöpfung beziehungsweise Übernivellierung im Einzelfall nicht

ausgeschlossen ist. Mit seiner Entscheidung, die bisherige Regelung für mit der

Verfassung unvereinbar zu erklären, hat das Landesverfassungsgericht dem

Gesetzgeber ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, den verfassungswidrigen

Zustand zu beseitigen.

 

Erben: ¿Die

Novellierung des § 19 a FAG wurde bereits in der Koalitionsvereinbarung

verabredet. Mit dem jetzigen Gesetzentwurf wird dieses Ziel umgesetzt.¿ Der

Gesetzentwurf ist einerseits rückwirkend ausgerichtet, um die

Verfassungsmäßigkeit für die Jahre 2005 und 2006 wieder herzustellen, und

enthält andererseits ergänzende Regelungen für die Zukunft. Die Grundzüge der

alten Regelung werden beibehalten, aber die von den Gemeinden bereits

abgeführte Gewerbesteuerumlage wird berücksichtigt, da sie das Steueraufkommen

mindert. Dieses sogenannte ¿Nettoverfahren¿ soll rückwirkend in Kraft treten

und führt im Ergebnis zu einer merklichen Entlastung der von der

Finanzausgleichsumlage betroffenen Gemeinden.

 

Im ersten

regulären Jahr nach Vollzug der Kreisgebietsreform, also ab 2008, soll die von

einer Gemeinde zu zahlende Finanzausgleichsumlage auch bei der Höhe ihrer

Kreisumlage Berücksichtigung finden und diese mindern. Durch diese Neuregelung

werden auch die Belange der Landkreise berührt. ¿Dies ist aber vor dem

Hintergrund vertretbar, dass die Änderungen des § 19a FAG insgesamt zu einer

ausgewogeneren Lastenverteilung führen¿, erläuterte Erben. ¿Die betroffenen

Gemeinden zahlen weniger, weil das Land auf einen Teil der Finanzausgleichsumlage

verzichtet, und die Landkreise werden zukünftig mit einbezogen, weil sie von ihrer

Ausgleichspflicht finanzschwachen Gemeinden gegenüber entlastet werden.¿ Durch

das Zusammenwirken der Änderungen - Nettoverfahren bei der Gewerbesteuer und

Berücksichtigung der Finanzausgleichsumlage bei der Kreisumlage - wird

verhindert, dass durch die Anhäufung von Umlagen eine Gemeinde am Ende mehr

zahlt, als sie einnimmt.

 

 

 

Impressum:

 

Staatskanzlei

des Landes Sachsen-Anhalt

Pressestelle

Hegelstraße 42

39104 Magdeburg

Tel: (0391) 567-6666

Fax: (0391) 567-6667

Mail: staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de

 

 

 

 

 

 

 

Impressum:

Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt

Pressestelle

Hegelstraße 42

39104 Magdeburg

Tel: (0391) 567-6666

Fax: (0391) 567-6667

Mail: staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de