Landesregierung setzt Vorgaben des
Landesverfassungsgerichts um: Finanzausgleichsumlage für steuerstarke Gemeinden
wird neu gestaltet
01.08.2006, Magdeburg – 345
- Staatskanzlei und Ministerium für Kultur
Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 345/06
Staatskanzlei - Pressemitteilung
Nr.: 345/06
Magdeburg, den 1. August 2006
Landesregierung setzt Vorgaben des
Landesverfassungsgerichts um: Finanzausgleichsumlage für steuerstarke Gemeinden
wird neu gestaltet
Die
Landesregierung hat in ihrer heutigen Sitzung den Entwurf für eine Änderung des
Finanzausgleichsgesetzes (FAG) zur Anhörung freigegeben. Das Kabinett reagierte
damit auf das Urteil des Landesverfassungsgerichtes vom 13. Juni 2006, mit dem
der Paragraph 19 a des FAG für unvereinbar mit der Verfassungsgarantie der
kommunalen Selbstverwaltung erkannt wurde. ¿Es wird auch weiter einen
besonderen Beitrag steuerstarker Kommunen zu einem solidarischen Finanzausgleich
geben¿, erläuterte der Staatssekretär im Innenministerium, Rüdiger Erben. ¿Aber
eine übermäßige Belastung über die ¿Schmerzgrenze¿ hinaus wird künftig
vermieden.¿
Die
Entwicklung der Gewerbesteuereinnahmen einzelner Gemeinden gab vor mehr als
zwei Jahren den Anstoß zur Einführung der Finanzausgleichsumlage. Unter dem Motto
¿stark hilft schwach¿ geben besonders steuerstarke Gemeinden einen Teil ihrer
Einnahmen in Form der Finanzausgleichsumlage ab. Diese Mittel werden über den
Ausgleichsstock des Landes ¿treuhänderisch¿ verwaltet und an finanzschwache
Gemeinden weitergereicht. Von der Zahlung dieser Finanzausgleichsumlage sind
nur wenige Gemeinden des Landes betroffen, denn es müssen im Verhältnis zur
Einwohnerzahl schon weit überdurchschnittliche Einnahmen - vordringlich aus der
Gewerbesteuer - erzielt werden. Nach einem gesetzlich genau festgelegten
Verfahren erfolgt die Auswahl der Gemeinden und die Festsetzung der Umlagehöhe.
Auch wenn
der ¿Solidaritätsbeitrag der Starken¿ von den Betroffenen grundsätzlich nicht
in Frage gestellt wird, hatten doch die Gemeinden Barleben (Ohrekreis) und
Sössen (Landkreis Weißenfels) Verfassungsbeschwerde erhoben. In seinen
Entscheidungen vom 13. Juni 2006 hat das Landesverfassungsgericht
Sachsen-Anhalt die Finanzausgleichsumlage in seinen Grundzügen bestätigt, sie
aber wegen einer fehlenden ¿Auffangregelung¿ für nicht mit der Garantie der
kommunalen Selbstverwaltung vereinbar erklärt, weil die Gefahr einer
übermäßigen Abschöpfung beziehungsweise Übernivellierung im Einzelfall nicht
ausgeschlossen ist. Mit seiner Entscheidung, die bisherige Regelung für mit der
Verfassung unvereinbar zu erklären, hat das Landesverfassungsgericht dem
Gesetzgeber ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, den verfassungswidrigen
Zustand zu beseitigen.
Erben: ¿Die
Novellierung des § 19 a FAG wurde bereits in der Koalitionsvereinbarung
verabredet. Mit dem jetzigen Gesetzentwurf wird dieses Ziel umgesetzt.¿ Der
Gesetzentwurf ist einerseits rückwirkend ausgerichtet, um die
Verfassungsmäßigkeit für die Jahre 2005 und 2006 wieder herzustellen, und
enthält andererseits ergänzende Regelungen für die Zukunft. Die Grundzüge der
alten Regelung werden beibehalten, aber die von den Gemeinden bereits
abgeführte Gewerbesteuerumlage wird berücksichtigt, da sie das Steueraufkommen
mindert. Dieses sogenannte ¿Nettoverfahren¿ soll rückwirkend in Kraft treten
und führt im Ergebnis zu einer merklichen Entlastung der von der
Finanzausgleichsumlage betroffenen Gemeinden.
Im ersten
regulären Jahr nach Vollzug der Kreisgebietsreform, also ab 2008, soll die von
einer Gemeinde zu zahlende Finanzausgleichsumlage auch bei der Höhe ihrer
Kreisumlage Berücksichtigung finden und diese mindern. Durch diese Neuregelung
werden auch die Belange der Landkreise berührt. ¿Dies ist aber vor dem
Hintergrund vertretbar, dass die Änderungen des § 19a FAG insgesamt zu einer
ausgewogeneren Lastenverteilung führen¿, erläuterte Erben. ¿Die betroffenen
Gemeinden zahlen weniger, weil das Land auf einen Teil der Finanzausgleichsumlage
verzichtet, und die Landkreise werden zukünftig mit einbezogen, weil sie von ihrer
Ausgleichspflicht finanzschwachen Gemeinden gegenüber entlastet werden.¿ Durch
das Zusammenwirken der Änderungen - Nettoverfahren bei der Gewerbesteuer und
Berücksichtigung der Finanzausgleichsumlage bei der Kreisumlage - wird
verhindert, dass durch die Anhäufung von Umlagen eine Gemeinde am Ende mehr
zahlt, als sie einnimmt.
Impressum:
Staatskanzlei
des Landes Sachsen-Anhalt
Pressestelle
Hegelstraße 42
39104 Magdeburg
Tel: (0391) 567-6666
Fax: (0391) 567-6667
Mail: staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de
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