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Rundfunkgebührenpflicht für Internet-PCs

24.07.2006, Magdeburg – 338

  • Staatskanzlei und Ministerium für Kultur

 

 

 

 

 

 

 

 

Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 338/06

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Staatskanzlei - Pressemitteilung

Nr.: 338/06

 

 

 

Magdeburg, den 24. Juli 2006

 

 

 

Rundfunkgebührenpflicht für Internet-PCs

 

Die ab Januar 2007 geltende Gebührenpflicht

für Internet-PCs führt zu öffentlichen Reaktionen, die erkennen lassen, dass

die neue Rechtslage vielfach falsch eingeschätzt wird. Die für Medien

zuständige Staatskanzlei stellt daher klar:

 

Rechtsgrundlage ist der

Rundfunkgebührenstaatsvertrag der Länder, der bereits seit dem 1. April 2005

gilt. Hintergrund der Regelung ist die Tatsache, dass der Empfang

öffentlich-rechtlicher Rundfunkangebote in zunehmendem Maße z. B. auch durch

PCs möglich ist. Da die Rundfunkgebührenpflicht aber bisher allein an das

Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts geknüpft ist, hat der Gesetzgeber mit

der Neuregelung die Voraussetzung dafür geschaffen, dass der öffentlich-rechtliche

Rundfunk auch noch finanziert werden kann, wenn immer weniger klassische Fernseh-

und Rundfunkgeräte vorhanden sind.

 

Für Privathaushalte wird sich nur in seltenen

Einzelfällen etwas ändern, denn die Rundfunkgebührenpflicht für den Internet-PC

tritt nur dann ein, wenn nicht schon ein klassisches Empfangsgerät vorhanden

ist. Da fast alle deutschen Haushalte einen Fernseher oder ein Radio besitzen,

wird ein zusätzlich genutzter Internet-PC als gebührenfreies Zweitgerät betrachtet.

Ein PC mit TV-Karte für den Empfang digitalen Fernsehens war schon immer als

¿normales¿ Empfangsgerät gebührenpflichtig.

 

Die Zweitgerätebefreiung für Internet-PCs

gilt auch für Unternehmen, die bereits ein Radio oder ein TV-Gerät angemeldet

haben. Da in fast allen Unternehmen mindestens ein klassisches

Rundfunkempfangsgerät vorhanden ist, kann es auch im gewerblichen Sektor nicht

zu den von Unternehmerverbänden beschriebenen gravierendenden finanziellen

Zusatzbelastungen kommen. In Großbetrieben entsteht nicht etwa für ggf. mehrere

hundert Internet-PCs jeweils die Gebührenpflicht, sondern die Rundfunkgebühr

wird immer nur für ein Gerät erhoben. Damit sind sämtliche anderen

Internet-PCs an einer Betriebsstätte gebührenfreie Zweitgeräte.

 

 

 

Impressum:

 

Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt

Pressestelle

Hegelstraße 42

39104 Magdeburg

Tel: (0391) 567-6666

Fax: (0391) 567-6667

Mail: staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de

 

 

 

 

 

 

 

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Pressestelle

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39104 Magdeburg

Tel: (0391) 567-6666

Fax: (0391) 567-6667

Mail: staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de