Rundfunkgebührenpflicht für Internet-PCs
24.07.2006, Magdeburg – 338
- Staatskanzlei und Ministerium für Kultur
Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 338/06
Staatskanzlei - Pressemitteilung
Nr.: 338/06
Magdeburg, den 24. Juli 2006
Rundfunkgebührenpflicht für Internet-PCs
Die ab Januar 2007 geltende Gebührenpflicht
für Internet-PCs führt zu öffentlichen Reaktionen, die erkennen lassen, dass
die neue Rechtslage vielfach falsch eingeschätzt wird. Die für Medien
zuständige Staatskanzlei stellt daher klar:
Rechtsgrundlage ist der
Rundfunkgebührenstaatsvertrag der Länder, der bereits seit dem 1. April 2005
gilt. Hintergrund der Regelung ist die Tatsache, dass der Empfang
öffentlich-rechtlicher Rundfunkangebote in zunehmendem Maße z. B. auch durch
PCs möglich ist. Da die Rundfunkgebührenpflicht aber bisher allein an das
Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts geknüpft ist, hat der Gesetzgeber mit
der Neuregelung die Voraussetzung dafür geschaffen, dass der öffentlich-rechtliche
Rundfunk auch noch finanziert werden kann, wenn immer weniger klassische Fernseh-
und Rundfunkgeräte vorhanden sind.
Für Privathaushalte wird sich nur in seltenen
Einzelfällen etwas ändern, denn die Rundfunkgebührenpflicht für den Internet-PC
tritt nur dann ein, wenn nicht schon ein klassisches Empfangsgerät vorhanden
ist. Da fast alle deutschen Haushalte einen Fernseher oder ein Radio besitzen,
wird ein zusätzlich genutzter Internet-PC als gebührenfreies Zweitgerät betrachtet.
Ein PC mit TV-Karte für den Empfang digitalen Fernsehens war schon immer als
¿normales¿ Empfangsgerät gebührenpflichtig.
Die Zweitgerätebefreiung für Internet-PCs
gilt auch für Unternehmen, die bereits ein Radio oder ein TV-Gerät angemeldet
haben. Da in fast allen Unternehmen mindestens ein klassisches
Rundfunkempfangsgerät vorhanden ist, kann es auch im gewerblichen Sektor nicht
zu den von Unternehmerverbänden beschriebenen gravierendenden finanziellen
Zusatzbelastungen kommen. In Großbetrieben entsteht nicht etwa für ggf. mehrere
hundert Internet-PCs jeweils die Gebührenpflicht, sondern die Rundfunkgebühr
wird immer nur für ein Gerät erhoben. Damit sind sämtliche anderen
Internet-PCs an einer Betriebsstätte gebührenfreie Zweitgeräte.
Impressum:
Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt
Pressestelle
Hegelstraße 42
39104 Magdeburg
Tel: (0391) 567-6666
Fax: (0391) 567-6667
Mail: staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de
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