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Einzelfallprüfungen werden
entscheiden

16.01.2006, Halle (Saale) – 3

  • Landesverwaltungsamt

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsamt - Pressemitteilung Nr.: 3/06

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsamt -

Pressemitteilung Nr.: 3/06

 

 

 

Halle (Saale), den 13. Januar

2006

 

 

 

Einzelfallprüfungen werden

entscheiden

 

 

 

In der heutigen Lokalausgabe

Halle/Saalkreis der Mitteldeutschen Zeitung wurde in dem Artikel "Kreis

straft Bürgermeister" berichtet, der Landkreis Saalkreis erhebe

Regressforderungen gegenüber einigen Bürgermeistern, da diese "die

Einwohner für Straßenausbaubeiträge nicht zur Kasse" gebeten hätten.

 

Die Obere Kommunalaufsicht im

Landesverwaltungsamt hat das Vorgehen des Saalkreises einer ersten Prüfung

unterzogen und stimmt in rechtlicher Hinsicht in der Argumentation mit dem

Landkreis Saalkreis überein. Für das Landesverwaltungsamt gibt es aktuell

keinen Anlass, an der Form der Handhabung des Themas durch den Saalkreis zu

zweifeln.

 

Laut Beamtengesetz des Landes

Sachsen-Anhalt gilt: wer als Amtsinhaber auf öffentliche Einnahmen verzichtet,

kann unter Umständen für diesen Verlust zu Regresszahlungen verpflichtet werden

(§ 78 BG LSA).

 

Allerdings handelt es sich hier um

teilweise sehr unterschiedlich gelagerte Einzelfälle, die einer genauen

Einzelfallprüfung unterzogen werden müssen. Es scheint dabei nicht

ausgeschlossen, dass nach Abschluss dieser Prüfungen wesentlich geringere oder

keine Regressforderungen im Ergebnis übrig bleiben.

 

Das Landesverwaltungsamt möchte

darauf aufmerksam machen, dass kommunalaufsichtliche Angelegenheiten

innerbehördliche Themen sind. Für kommunalrechtliche Fragen, selbst wenn sie

intern abgestimmt werden, bleibt die Ausgangsbehörde zuständig. Im Übrigen ist

auch die Zurückhaltung des Saalkreises angesichts des derzeit laufenden

Verfahrens angemessen.

 

 

 

 

 

Impressum:

 

Landesverwaltungsamt

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06114 Halle (Saale)

Tel: (0345) 514-1244

Fax: (0345) 514-1477

Mail:

denise.vopel@lvwa.sachsen-anhalt.de

 

 

 

 

 

 

 

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