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Justizminister Becker: Besserer Schutz für
Handwerker vor mangelnder Zahlungsmoral ? Forderungssicherungsgesetz erneut zur
Abstimmung im Bundesrat

15.11.2005, Magdeburg – 529

  • Staatskanzlei und Ministerium für Kultur

 

 

 

 

 

 

 

 

Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 529/05

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Staatskanzlei - Pressemitteilung

Nr.: 529/05

 

 

 

Magdeburg, den 15. November 2005

 

 

 

Justizminister Becker: Besserer Schutz für

Handwerker vor mangelnder Zahlungsmoral ¿ Forderungssicherungsgesetz erneut zur

Abstimmung im Bundesrat

 

Sachsen-Anhalts

Justizminister Curt Becker hat sich erneut mit Nachdruck für bessere

gesetzliche Regelungen zum Schutz der Handwerker vor schlechter Zahlungsmoral

ausgesprochen. ¿Gerade in einer Zeit, in der die konjunkturelle Situation in

den Handwerksbetrieben einiges an Durchhaltevermögen abverlangt, muss alles

getan werden, dass berechtigte Forderungen zeitnah durchgesetzt werden können¿,

sagte der Minister in der heutigen Kabinettspressekonferenz.

 

Deshalb

habe das Kabinett heute den Beschluss gefasst, dass so genannte

Forderungssicherungsgesetz im Rahmen einer Bundesratsinitiative zeitnah wieder

einzubringen. Eine vergangene Bundesratsinitiative, die durch Thüringen, Sachsen-Anhalt

und Sachsen schon 2002 gestartet und in der 15. Wahlperiode nicht zum Ende gebracht

wurde, soll somit schnellstens wieder in die Diskussion gebracht werden.

 

¿Rechtssicherheit

ist ein wichtiger Standortfaktor¿, betonte der Minister und weiter: ¿Gerade für

kleine und mittelständische Unternehmen, die Arbeitsplätze schaffen und erhalten

wollen, ist die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen nicht nur verbunden mit der

Frage der Existenz, sondern auch mit der nach künftigen Investitionen.¿

 

Eines der

Hauptprobleme hinsichtlich der Zahlungsmoral besteht darin, dass  Gläubiger von Werkunternehmerforderungen

häufig erst nach langwierigen Gerichtsprozessen und einem Urteil ihre

Forderungen durchsetzen können. Eine gerichtliche Entscheidung kann etwa durch

die Einholung von Sachverständigengutachten entsprechend langwierig sein. Der

in Vorleistung gegangene Bauhandwerker ist dabei nicht nur in einer

nachteiligen Situation zum Bauherrn, sondern meist auf eine schnelle Bezahlung

angewiesen. Durch eine ¿vorläufige Zahlungsanordnung¿ soll mit dem neuen Gesetz

dem Handwerker ermöglicht werden, auch vor Abschluss eines Hauptverfahrens

seine Außenstände einzuholen. 

 

Zur Information: Weitere

Eckpunkte des Gesetzesentwurfes:

 

·

Der Unternehmer soll vom

Besteller Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der jeweils

nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistung verlangen können. Bisher können

Abschlagszahlungen ¿ wenn keine vertraglichen Regelungen bestehen und der

Vertrag nicht der VOB/B unterfällt ¿ nur für in sich abgeschlossene Leistungen

verlangt werden. Mit der Neuregelung sollen Abschläge schon dann verlangt werden

können, wenn die Leistung teilweise erbracht, vertragsgemäß und nachvollziehbar

abgerechnet worden ist. Es soll keine Beschränkung bei der möglichen Anzahl der

Abschlagszahlungen geben. 

 

·

Geregelt wird im neuen

Gesetz auch das Verhältnis von Haupt- und Subunternehmer. So wird die so

genannte ¿Durchgriffsfälligkeit¿

weiter ausgebaut. Der Zahlungsanspruch des Subunternehmers/Handwerkers wird

künftig auch dann fällig sein, wenn der Bauherr dessen Werkleistung gegenüber

dem Generalunternehmer abgenommen hat. Bislang kann der Subunternehmer seinen

Werklohn erst verlangen, wenn der Generalunternehmer Zahlungen vom Auftraggeber

erhalten hat. Die Handwerker sollen mit dieser Erweiterung besser davor

geschützt werden, dass Generalunternehmer oder Bauträger Geld, das sie vom

Auftraggeber erhalten haben, nicht an ihn weiterleiten.

 

Beispiel: Die

Innenputzarbeiten, die von einem Subunternehmer ausgeführt wurden, sind längst

abgeschlossen und das Haus sieht äußerlich fertig aus; der Hauptunternehmer

weigert sich aber, die Abnahme zu bestätigen oder mitzuteilen, ob der

Hauptauftraggeber das Haus schon abgenommen bzw. bezahlt hat. Der

Subunternehmer kann dann eine Frist setzen, innerhalb derer Auskunft zu

erteilen ist. Antwortet der Hauptunternehmer nicht, wird der Vergütungsanspruch

des Subunternehmers mit Fristablauf fällig.

 

·

Druckzuschlag: Kann der Besteller die

Beseitigung eines Mangels verlangen, soll er in der Regel nur noch das Doppelte

der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten zurückbehalten

können. Bisher war vorgesehen, dass er mindestens den dreifachen Betrag dieser

Kosten zurückbehalten konnte.

 

·

Entschädigung im Falle der Kündigung:

Kündigt der Unternehmer, weil der Besteller die Sicherheit nicht stellt oder

kündigt der Besteller, soll der Unternehmer die vereinbarte Vergütung abzüglich

der ersparten Aufwendungen oder des anderweitig erzielten Erwerbs verlangen

können. Es wird die gesetzliche Vermutung aufgestellt, dass die Entschädigung

mindestens fünf Prozent der vereinbarten und noch nicht verdienten Vergütung

beträgt.

 

·

Einführung einer ¿vorläufigen

Zahlungsanordnung¿: Nach geltendem Recht kann eine Geldforderung

nur aufgrund eines Urteils vollstreckt werden. Ein Urteil ergeht erst, wenn die

Sache entscheidungsreif ist. Durch umfangreiche Beweiserhebungen (Gutachten)

verzögert sich dieser Zeitpunkt jedoch auch dann, wenn das Ergebnis eigentlich

schon feststeht und den ausstehenden Beweisanträgen nur aus Gründen

prozessualer Vorsorge nachgegangen werden muss. Mit dem neuen Gesetz soll nun

eine vorläufige Zahlungsanordnung erlassen werden können, schon bevor

der Rechtsstreit entscheidungsreif ist. Voraussetzung ist, dass die Klage nach

dem bisherigen Sach- und Streitstand hohe Aussicht auf Erfolg bietet und die

Zahlungsanordnung nach Abwägung beiderseitiger Interessen zur Abwendung besonderer

Nachteile für den Kläger gerechtfertigt ist. Unter diesen  Bedingungen braucht auf das Ergebnis einer

Beweisaufnahme nicht gewartet zu werden. Die vorläufige Zahlungsanordnung kann

wie ein für vorläufig erklärtes Endurteil vollstreckt werden. Wenn das

Endurteil ergeht, tritt sie außer Kraft; soweit das Urteil die

Zahlungsanordnung bestätigt, bleiben die Vollstreckungsmaßnahmen

aufrechterhalten.

 

 

 

 

 

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