Justizminister Becker: Besserer Schutz für
Handwerker vor mangelnder Zahlungsmoral ? Forderungssicherungsgesetz erneut zur
Abstimmung im Bundesrat
15.11.2005, Magdeburg – 529
- Staatskanzlei und Ministerium für Kultur
Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 529/05
Staatskanzlei - Pressemitteilung
Nr.: 529/05
Magdeburg, den 15. November 2005
Justizminister Becker: Besserer Schutz für
Handwerker vor mangelnder Zahlungsmoral ¿ Forderungssicherungsgesetz erneut zur
Abstimmung im Bundesrat
Sachsen-Anhalts
Justizminister Curt Becker hat sich erneut mit Nachdruck für bessere
gesetzliche Regelungen zum Schutz der Handwerker vor schlechter Zahlungsmoral
ausgesprochen. ¿Gerade in einer Zeit, in der die konjunkturelle Situation in
den Handwerksbetrieben einiges an Durchhaltevermögen abverlangt, muss alles
getan werden, dass berechtigte Forderungen zeitnah durchgesetzt werden können¿,
sagte der Minister in der heutigen Kabinettspressekonferenz.
Deshalb
habe das Kabinett heute den Beschluss gefasst, dass so genannte
Forderungssicherungsgesetz im Rahmen einer Bundesratsinitiative zeitnah wieder
einzubringen. Eine vergangene Bundesratsinitiative, die durch Thüringen, Sachsen-Anhalt
und Sachsen schon 2002 gestartet und in der 15. Wahlperiode nicht zum Ende gebracht
wurde, soll somit schnellstens wieder in die Diskussion gebracht werden.
¿Rechtssicherheit
ist ein wichtiger Standortfaktor¿, betonte der Minister und weiter: ¿Gerade für
kleine und mittelständische Unternehmen, die Arbeitsplätze schaffen und erhalten
wollen, ist die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen nicht nur verbunden mit der
Frage der Existenz, sondern auch mit der nach künftigen Investitionen.¿
Eines der
Hauptprobleme hinsichtlich der Zahlungsmoral besteht darin, dass Gläubiger von Werkunternehmerforderungen
häufig erst nach langwierigen Gerichtsprozessen und einem Urteil ihre
Forderungen durchsetzen können. Eine gerichtliche Entscheidung kann etwa durch
die Einholung von Sachverständigengutachten entsprechend langwierig sein. Der
in Vorleistung gegangene Bauhandwerker ist dabei nicht nur in einer
nachteiligen Situation zum Bauherrn, sondern meist auf eine schnelle Bezahlung
angewiesen. Durch eine ¿vorläufige Zahlungsanordnung¿ soll mit dem neuen Gesetz
dem Handwerker ermöglicht werden, auch vor Abschluss eines Hauptverfahrens
seine Außenstände einzuholen.
Zur Information: Weitere
Eckpunkte des Gesetzesentwurfes:
·
Der Unternehmer soll vom
Besteller Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der jeweils
nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistung verlangen können. Bisher können
Abschlagszahlungen ¿ wenn keine vertraglichen Regelungen bestehen und der
Vertrag nicht der VOB/B unterfällt ¿ nur für in sich abgeschlossene Leistungen
verlangt werden. Mit der Neuregelung sollen Abschläge schon dann verlangt werden
können, wenn die Leistung teilweise erbracht, vertragsgemäß und nachvollziehbar
abgerechnet worden ist. Es soll keine Beschränkung bei der möglichen Anzahl der
Abschlagszahlungen geben.
·
Geregelt wird im neuen
Gesetz auch das Verhältnis von Haupt- und Subunternehmer. So wird die so
genannte ¿Durchgriffsfälligkeit¿
weiter ausgebaut. Der Zahlungsanspruch des Subunternehmers/Handwerkers wird
künftig auch dann fällig sein, wenn der Bauherr dessen Werkleistung gegenüber
dem Generalunternehmer abgenommen hat. Bislang kann der Subunternehmer seinen
Werklohn erst verlangen, wenn der Generalunternehmer Zahlungen vom Auftraggeber
erhalten hat. Die Handwerker sollen mit dieser Erweiterung besser davor
geschützt werden, dass Generalunternehmer oder Bauträger Geld, das sie vom
Auftraggeber erhalten haben, nicht an ihn weiterleiten.
Beispiel: Die
Innenputzarbeiten, die von einem Subunternehmer ausgeführt wurden, sind längst
abgeschlossen und das Haus sieht äußerlich fertig aus; der Hauptunternehmer
weigert sich aber, die Abnahme zu bestätigen oder mitzuteilen, ob der
Hauptauftraggeber das Haus schon abgenommen bzw. bezahlt hat. Der
Subunternehmer kann dann eine Frist setzen, innerhalb derer Auskunft zu
erteilen ist. Antwortet der Hauptunternehmer nicht, wird der Vergütungsanspruch
des Subunternehmers mit Fristablauf fällig.
·
Druckzuschlag: Kann der Besteller die
Beseitigung eines Mangels verlangen, soll er in der Regel nur noch das Doppelte
der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten zurückbehalten
können. Bisher war vorgesehen, dass er mindestens den dreifachen Betrag dieser
Kosten zurückbehalten konnte.
·
Entschädigung im Falle der Kündigung:
Kündigt der Unternehmer, weil der Besteller die Sicherheit nicht stellt oder
kündigt der Besteller, soll der Unternehmer die vereinbarte Vergütung abzüglich
der ersparten Aufwendungen oder des anderweitig erzielten Erwerbs verlangen
können. Es wird die gesetzliche Vermutung aufgestellt, dass die Entschädigung
mindestens fünf Prozent der vereinbarten und noch nicht verdienten Vergütung
beträgt.
·
Einführung einer ¿vorläufigen
Zahlungsanordnung¿: Nach geltendem Recht kann eine Geldforderung
nur aufgrund eines Urteils vollstreckt werden. Ein Urteil ergeht erst, wenn die
Sache entscheidungsreif ist. Durch umfangreiche Beweiserhebungen (Gutachten)
verzögert sich dieser Zeitpunkt jedoch auch dann, wenn das Ergebnis eigentlich
schon feststeht und den ausstehenden Beweisanträgen nur aus Gründen
prozessualer Vorsorge nachgegangen werden muss. Mit dem neuen Gesetz soll nun
eine vorläufige Zahlungsanordnung erlassen werden können, schon bevor
der Rechtsstreit entscheidungsreif ist. Voraussetzung ist, dass die Klage nach
dem bisherigen Sach- und Streitstand hohe Aussicht auf Erfolg bietet und die
Zahlungsanordnung nach Abwägung beiderseitiger Interessen zur Abwendung besonderer
Nachteile für den Kläger gerechtfertigt ist. Unter diesen Bedingungen braucht auf das Ergebnis einer
Beweisaufnahme nicht gewartet zu werden. Die vorläufige Zahlungsanordnung kann
wie ein für vorläufig erklärtes Endurteil vollstreckt werden. Wenn das
Endurteil ergeht, tritt sie außer Kraft; soweit das Urteil die
Zahlungsanordnung bestätigt, bleiben die Vollstreckungsmaßnahmen
aufrechterhalten.
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