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Kabinett beschließt Umweltinformationsgesetz
des Landes Sachsen-Anhalt

11.10.2005, Magdeburg – 473

  • Staatskanzlei und Ministerium für Kultur

 

 

 

 

 

 

 

 

Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 473/05

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Staatskanzlei - Pressemitteilung

Nr.: 473/05

 

 

 

Magdeburg, den 11. Oktober 2005

 

 

 

Kabinett beschließt Umweltinformationsgesetz

des Landes Sachsen-Anhalt

 

Die Landesregierung hat heute

den Entwurf zum Umweltinformationsgesetz des Landes beschlossen.

Umweltministerin Petra Wernicke betonte: ¿Das Umweltinformationsgesetz ist ein

Gewinn für den aktiven Bürger. Es wird den Zugang zu Informationen erheblich

erleichtern, Auskünfte werden schneller als bisher erteilt. Der Bürger erhält

über ein Umweltportal im Internet mehr Informationen in gebündelter Form.¿

Wernicke betonte, dass das Umweltinformationsgesetz eine Herausforderung an die

Verwaltung sei, diesen Ansprüchen gerecht zu werden.

 

Die vom Ministerium für

Landwirtschaft und Umwelt vorgelegte Fassung wird jetzt dem Landtag zugeleitet.

Ziel ist es, das Umweltinformationsgesetz noch in dieser Legislaturperiode zu

verabschieden. Sachsen-Anhalt setzt damit die Umweitinformationsrichtlinie der

EU 1 : 1 um. Der Entwurf bezieht sich in wesentlichen Teilen auf das

Umweltinformationsgesetz des Bundes und beinhaltet die darüber hinaus

notwendigen landesrechtlichen Regelungen für die informationspflichtigen

Stellen des Landes. Das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen ist nicht von

Grund auf neu. Es gab eine ¿Vorgängerrichtlinie¿ der EU und ein

Umweltinformationsgesetz, das für Bundes- und Landesbehörden galt. Dieses

enthielt auch Regelungen zur Kostenpflichtigkeit, die im wesentlichen übernommen

werden. So wurde z. B. die Kostenfreiheit einfacher mündlicher Auskünfte

beibehalten.

 

Die wichtigsten Inhalte und

Änderungen:

 

1. Jedermann

kann (Person, Verein oder Firma) ¿ ohne Nachweis einer Berechtigung ¿ den

Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen stellen. Soweit nicht Ausschlussgründe

entgegenstehen, wie z. B. der Schutz von personenbezogenen Daten, Betriebs- und

Geschäftsgeheimnisse oder Gründe der öffentlichen Sicherheit, ist ihm Auskunft

zu gewähren.

 

2. Verpflichtet

zur Auskunftsgewährung waren bisher Behörden und öffentliche Stellen, die

Aufgaben des Umweltschutzes wahrzunehmen hatten, d. h. im Wesentlichen die

Umweltbehörden. Jetzt werden alle Behörden zur Herausgabe der bei ihnen

vorliegenden Umweltinformationen verpflichtet, unabhängig davon, ob sie

spezielle Aufgaben für den Umweltschutz haben oder nicht. Neu hinzugekommen

sind auch die sogenannten privaten informationspflichtigen Stellen, d. h. bestimmte

natürliche und juristische Personen, die öffentliche Zuständigkeiten haben,

öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen und

der bestimmenden Aufsicht und Kontrolle der öffentlichen Hand unterliegen, z.

B. private Entsorgungsunternehmen, Wasser- oder Energieversorger.

 

3. Die

Auskunftsverpflichtung erstreckt sich beim Umweltinformationsgesetz auf

Informationen über die Umwelt. Also über den Zustand der Umwelt, Informationen

über Tätigkeiten oder Maßnahmen, die diesen Zustand beeinträchtigen können,

sowie Informationen über Tätigkeiten und Maßnahmen zum Schutz der Umwelt. Neu

ist, dass der Begriff der Umweltinformationen ausgeweitet und präzisiert wurde.

Erfasst werden jetzt z. B. auch der Bereich der gentechnisch veränderten Organismen

und der Zustand der Lebensmittelkette

 

4. Die

Fristen für die Beantwortung werden verkürzt: Bisher galt für die Beantwortung

von Auskunftsansprüchen eine Zwei-Monats-Frist. Nunmehr ist die Regelfrist ein

Monat. Nur wenn die begehrte Auskunft sehr umfangreich und komplex ist,

verlängert sich die Frist auf zwei Monate. Wird der Antrag  schriftlich gestellt, erfolgt auch eine Ablehnung

schriftlich und der Antragsteller wird über seine Rechtschutzmöglichkeiten

belehrt.

 

5. Neu

hinzugekommen ist auch die aktive Informationspflicht. Alle informationspflichtigen

Stellen (Behörde oder private informationspflichtige Stelle) sind zur

unaufgeforderten, aktiven Verbreitung von Umweltinformationen verpflichtet. Die

Inhalte werden durch bestimmte Mindestvorgaben geregelt. Für die aktive

Information soll das vorhandene Umweltinformationssystem der Umweltverwaltung

genutzt werden. Das wird ausgebaut zu einem Umweltinformationsnetz, das im

Internet als zentrales Umweltportal die Umweltinformationen des Landes verknüpft.

Dem Bürger und allen anderen Interessierten wird über Themenseiten und einer

Volltextrecherche ein leichter und übersichtlicher Zugang zu den

Umweltinformationen angeboten. Das Umweltinformationsnetz soll Ende diesen bzw.

Anfang nächsten Jahres öffentlich im Landesportal zugänglich sein.

 

 

 

 

 

Impressum:

 

Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt

Pressestelle

Domplatz 4

39104 Magdeburg

Tel: (0391) 567-6666

Fax: (0391) 567-6667

Mail:

staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de

 

 

 

 

 

 

 

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Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt

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Hegelstraße 42

39104 Magdeburg

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Fax: (0391) 567-6667

Mail: staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de