Kabinett beschließt Umweltinformationsgesetz
des Landes Sachsen-Anhalt
11.10.2005, Magdeburg – 473
- Staatskanzlei und Ministerium für Kultur
Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 473/05
Staatskanzlei - Pressemitteilung
Nr.: 473/05
Magdeburg, den 11. Oktober 2005
Kabinett beschließt Umweltinformationsgesetz
des Landes Sachsen-Anhalt
Die Landesregierung hat heute
den Entwurf zum Umweltinformationsgesetz des Landes beschlossen.
Umweltministerin Petra Wernicke betonte: ¿Das Umweltinformationsgesetz ist ein
Gewinn für den aktiven Bürger. Es wird den Zugang zu Informationen erheblich
erleichtern, Auskünfte werden schneller als bisher erteilt. Der Bürger erhält
über ein Umweltportal im Internet mehr Informationen in gebündelter Form.¿
Wernicke betonte, dass das Umweltinformationsgesetz eine Herausforderung an die
Verwaltung sei, diesen Ansprüchen gerecht zu werden.
Die vom Ministerium für
Landwirtschaft und Umwelt vorgelegte Fassung wird jetzt dem Landtag zugeleitet.
Ziel ist es, das Umweltinformationsgesetz noch in dieser Legislaturperiode zu
verabschieden. Sachsen-Anhalt setzt damit die Umweitinformationsrichtlinie der
EU 1 : 1 um. Der Entwurf bezieht sich in wesentlichen Teilen auf das
Umweltinformationsgesetz des Bundes und beinhaltet die darüber hinaus
notwendigen landesrechtlichen Regelungen für die informationspflichtigen
Stellen des Landes. Das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen ist nicht von
Grund auf neu. Es gab eine ¿Vorgängerrichtlinie¿ der EU und ein
Umweltinformationsgesetz, das für Bundes- und Landesbehörden galt. Dieses
enthielt auch Regelungen zur Kostenpflichtigkeit, die im wesentlichen übernommen
werden. So wurde z. B. die Kostenfreiheit einfacher mündlicher Auskünfte
beibehalten.
Die wichtigsten Inhalte und
Änderungen:
1. Jedermann
kann (Person, Verein oder Firma) ¿ ohne Nachweis einer Berechtigung ¿ den
Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen stellen. Soweit nicht Ausschlussgründe
entgegenstehen, wie z. B. der Schutz von personenbezogenen Daten, Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse oder Gründe der öffentlichen Sicherheit, ist ihm Auskunft
zu gewähren.
2. Verpflichtet
zur Auskunftsgewährung waren bisher Behörden und öffentliche Stellen, die
Aufgaben des Umweltschutzes wahrzunehmen hatten, d. h. im Wesentlichen die
Umweltbehörden. Jetzt werden alle Behörden zur Herausgabe der bei ihnen
vorliegenden Umweltinformationen verpflichtet, unabhängig davon, ob sie
spezielle Aufgaben für den Umweltschutz haben oder nicht. Neu hinzugekommen
sind auch die sogenannten privaten informationspflichtigen Stellen, d. h. bestimmte
natürliche und juristische Personen, die öffentliche Zuständigkeiten haben,
öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen und
der bestimmenden Aufsicht und Kontrolle der öffentlichen Hand unterliegen, z.
B. private Entsorgungsunternehmen, Wasser- oder Energieversorger.
3. Die
Auskunftsverpflichtung erstreckt sich beim Umweltinformationsgesetz auf
Informationen über die Umwelt. Also über den Zustand der Umwelt, Informationen
über Tätigkeiten oder Maßnahmen, die diesen Zustand beeinträchtigen können,
sowie Informationen über Tätigkeiten und Maßnahmen zum Schutz der Umwelt. Neu
ist, dass der Begriff der Umweltinformationen ausgeweitet und präzisiert wurde.
Erfasst werden jetzt z. B. auch der Bereich der gentechnisch veränderten Organismen
und der Zustand der Lebensmittelkette
4. Die
Fristen für die Beantwortung werden verkürzt: Bisher galt für die Beantwortung
von Auskunftsansprüchen eine Zwei-Monats-Frist. Nunmehr ist die Regelfrist ein
Monat. Nur wenn die begehrte Auskunft sehr umfangreich und komplex ist,
verlängert sich die Frist auf zwei Monate. Wird der Antrag schriftlich gestellt, erfolgt auch eine Ablehnung
schriftlich und der Antragsteller wird über seine Rechtschutzmöglichkeiten
belehrt.
5. Neu
hinzugekommen ist auch die aktive Informationspflicht. Alle informationspflichtigen
Stellen (Behörde oder private informationspflichtige Stelle) sind zur
unaufgeforderten, aktiven Verbreitung von Umweltinformationen verpflichtet. Die
Inhalte werden durch bestimmte Mindestvorgaben geregelt. Für die aktive
Information soll das vorhandene Umweltinformationssystem der Umweltverwaltung
genutzt werden. Das wird ausgebaut zu einem Umweltinformationsnetz, das im
Internet als zentrales Umweltportal die Umweltinformationen des Landes verknüpft.
Dem Bürger und allen anderen Interessierten wird über Themenseiten und einer
Volltextrecherche ein leichter und übersichtlicher Zugang zu den
Umweltinformationen angeboten. Das Umweltinformationsnetz soll Ende diesen bzw.
Anfang nächsten Jahres öffentlich im Landesportal zugänglich sein.
Impressum:
Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt
Pressestelle
Domplatz 4
39104 Magdeburg
Tel: (0391) 567-6666
Fax: (0391) 567-6667
Mail:
staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de
Impressum:
Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt
Pressestelle
Hegelstraße 42
39104 Magdeburg
Tel: (0391) 567-6666
Fax: (0391) 567-6667
Mail: staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de






