Änderung des Ingenieurgesetzes in
Sachsen-Anhalt
Neues Ingenieurgesetz geht auf europäische Anforderungen ein
13.09.2005, Magdeburg – 127
- Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung
Ministerium für Wirtschaft und Arbeit - Pressemitteilung Nr.: 127/05
Ministerium für Wirtschaft und
Arbeit - Pressemitteilung Nr.: 127/05
Magdeburg, den 13. September 2005
Änderung des Ingenieurgesetzes in
Sachsen-Anhalt
Neues Ingenieurgesetz geht auf europäische Anforderungen ein
Die Landesregierung hat heute dem Vorschlag zur
Änderung des sachsen-anhaltischen Ingenieurgesetzes zugestimmt. Der
Gesetzesvorschlag kann jetzt dem Landtag zugeleitet werden. Das Ingenieurgesetz
Sachsen-Anhalt besteht seit November 1991 und hat sich seither im Großen und
Ganzen bewährt. Die Ingenieurkammer als berufsständige Selbstverwaltung
vertritt heute nahezu 3.000 Mitglieder. Mittlerweile gewinnen aber erhebliche
Veränderungen im Bereich der Berufsausübung der Ingenieure immer stärker an
Bedeutung. Das betrifft vor allem: die europäische Freizügigkeit bei der
gegenseitigen Anerkennung von Hochschuldiplomen und die Erweiterung und Öffnung
des europäischen Binnenmarktes im Wege der Freizügigkeit der
Niederlassungsfreiheit. Außerdem besteht nach wie vor die Anforderung, die
Architekten- und Ingenieurgesetze der Bundesländer zu harmonisieren.
Wirtschaftsminister Rehberger: ¿Die Leistung von
Ingenieuren in unserem Wirtschaftsgefüge ist unverzichtbar. Mit der Änderung
des Ingenieurgesetzes soll eine dauerhafte Wettbewerbsfähigkeit im europäischen
Vergleich sicher gestellt werden.¿ Die Ingenieurkammer des Landes war in den
Prozess der Erarbeitung des jetzt vorgelegten Gesetzentwurfes aktiv
miteinbezogen.
Die
wesentlichen Änderungen betreffen:
1. Folgen
der Deregulierung durch das 1. Investitionserleichterungsgesetz Sachsen-Anhalts
·
Mit dem Gesetz wurde die
Bürokratie im Bereich des Bauordnungsrechtes zurückgedrängt. Die
Bauaufsichtsbehörde konnte sich aus präventiven bauaufsichtlichen Prüfungen
zurückziehen, Privatpersonen (¿Bauvorlageberechtigte¿) dies übernehmen. Diese
¿bauvorlageberechtigten Ingenieure¿ werden nun ebenfalls in die Ingenieurkammer
einbezogen und sind damit verpflichtet eine Berufshaftpflichtversicherung
abzuschließen, sich fortzubilden und die Berufspflichten einzuhalten.
·
Diese Regelung betrifft
etwa 170 ¿bauvorlageberechtigte Ingenieure¿.
2. Umsetzung
der EU-Richtlinie 2001 / 19 EG
·
hier geht es um die
gegenseitige Anerkennung der Ingenieursausbildung und beruflicher
Befähigungsnachweise innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten
3. Harmonisierung
der Architekten- und Ingenieurgesetze der Länder
·
Der jetzt vorgelegte
Gesetzentwurf orientiert sich stark an den Arbeiten aller Bundesländer zu einem
Musteringenieurgesetz.
·
Dies betrifft die
Bereiche: Eintragungsverfahren, Einführung der Berufshaftpflichtversicherung;
Öffnung der gemeinsamen Berufsausübung von Architekten und Ingenieuren und die
Kapitalbeteiligung an Ingenieurunternehmen.
4. Datenschutzrechtliche
Grundlagen
·
In dem Gesetzentwurf
werden auch die veränderten gesetzlichen Grundlagen zum Datenschutz
berücksichtigt ¿ hier vor allem die Wahrung der informationellen Selbstbestimmung.
5. Auswirkung
der Novellierung der Disziplinarordnung Sachsen-Anhalts
·
Der Gesetzentwurf für
ein verändertes Ingenieurgesetz nimmt die Auswirkungen der Novelle der
Disziplinarordnung des Landes auf das berufgerichtliche Verfahren für
Ingenieure vorweg, die sich gegenwärtig im Gesetzgebungsverfahren befindet.
Impressum:
Ministerium für Wirtschaft und
Arbeit
Pressestelle
Hasselbachstr. 4
39104 Magdeburg
Tel: (0391) 567 - 43 16
Fax: (0391) 567 - 44 43
Mail: pressestelle@mw.lsa-net.de
Impressum:Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierungdes Landes Sachsen-Anhalt
Pressestelle
Hasselbachstr. 4
39104 Magdeburg
Tel.: +49 391 567-4316
Fax: +49 391 567-4443E-Mail: presse@mw.sachsen-anhalt.deWeb: www.mw.sachsen-anhalt.deTwitter: www.twitter.com/mwsachsenanhaltInstagram: www.instagram.com/mw_sachsenanhalt






