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Änderung des Ingenieurgesetzes in
Sachsen-Anhalt/Neues Ingenieurgesetz geht auf europäische Anforderungen ein

13.09.2005, Magdeburg – 407

  • Staatskanzlei und Ministerium für Kultur

 

 

 

 

 

 

 

 

Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 407/05

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Staatskanzlei - Pressemitteilung

Nr.: 407/05

 

 

 

Magdeburg, den 13. September 2005

 

 

 

Änderung des Ingenieurgesetzes in

Sachsen-Anhalt/Neues Ingenieurgesetz geht auf europäische Anforderungen ein

 

Die Landesregierung hat heute dem Vorschlag zur

Änderung des sachsen-anhaltischen Ingenieurgesetzes zugestimmt. Der

Gesetzesvorschlag kann jetzt dem Landtag zugeleitet werden. Das Ingenieurgesetz

Sachsen-Anhalt besteht seit November 1991 und hat sich seither im Großen und

Ganzen bewährt. Die Ingenieurkammer als berufsständige Selbstverwaltung

vertritt heute nahezu 3.000 Mitglieder. Mittlerweile gewinnen aber erhebliche

Veränderungen im Bereich der Berufsausübung der Ingenieure immer stärker an

Bedeutung. Das betrifft vor allem: die europäische Freizügigkeit bei der

gegenseitigen Anerkennung von Hochschuldiplomen und die Erweiterung und Öffnung

des europäischen Binnenmarktes im Wege der Freizügigkeit der

Niederlassungsfreiheit. Außerdem besteht nach wie vor die Anforderung, die

Architekten- und Ingenieurgesetze der Bundesländer zu harmonisieren.

 

Wirtschaftsminister Rehberger: ¿Die Leistung von

Ingenieuren in unserem Wirtschaftsgefüge ist unverzichtbar. Mit der Änderung

des Ingenieurgesetzes soll eine dauerhafte Wettbewerbsfähigkeit im europäischen

Vergleich sicher gestellt werden.¿ Die Ingenieurkammer des Landes war in den

Prozess der Erarbeitung des jetzt vorgelegten Gesetzentwurfes aktiv

miteinbezogen.

 

Die wesentlichen Änderungen betreffen:

 

1. Folgen

der Deregulierung durch das 1. Investitionserleichterungsgesetz Sachsen-Anhalts

 

·

Mit dem Gesetz wurde die

Bürokratie im Bereich des Bauordnungsrechtes zurückgedrängt. Die

Bauaufsichtsbehörde konnte sich aus präventiven bauaufsichtlichen Prüfungen

zurückziehen, Privatpersonen (¿Bauvorlageberechtigte¿) dies übernehmen. Diese

¿bauvorlageberechtigten Ingenieure¿ werden nun ebenfalls in die Ingenieurkammer

einbezogen und sind damit verpflichtet eine Berufshaftpflichtversicherung

abzuschließen, sich fortzubilden und die Berufspflichten einzuhalten.

 

·

Diese Regelung betrifft

etwa 170 ¿bauvorlageberechtigte Ingenieure¿.

 

2. Umsetzung

der EU-Richtlinie 2001 / 19 EG

 

·

hier geht es um die

gegenseitige Anerkennung der Ingenieursausbildung und beruflicher

Befähigungsnachweise innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten

 

3. Harmonisierung

der Architekten- und Ingenieurgesetze der Länder

 

·

Der jetzt vorgelegte

Gesetzentwurf orientiert sich stark an den Arbeiten aller Bundesländer zu einem

Musteringenieurgesetz.

 

·

Dies betrifft die

Bereiche: Eintragungsverfahren, Einführung der Berufshaftpflichtversicherung;

Öffnung der gemeinsamen Berufsausübung von Architekten und Ingenieuren und die

Kapitalbeteiligung an Ingenieurunternehmen.

 

4. Datenschutzrechtliche

Grundlagen

 

·

In dem Gesetzentwurf

werden auch die veränderten gesetzlichen Grundlagen zum Datenschutz berücksichtigt

¿ hier vor allem die Wahrung der informationellen Selbstbestimmung.

 

5. Auswirkung

der Novellierung der Disziplinarordnung Sachsen-Anhalts

 

·

Der Gesetzentwurf für

ein verändertes Ingenieurgesetz nimmt die Auswirkungen der Novelle der

Disziplinarordnung des Landes auf das berufgerichtliche Verfahren für

Ingenieure vorweg, die sich gegenwärtig im Gesetzgebungsverfahren befindet.

 

 

 

 

 

Impressum:

 

Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt

Pressestelle

Domplatz 4

39104 Magdeburg

Tel: (0391) 567-6666

Fax: (0391) 567-6667

Mail:

staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de

 

 

 

 

 

 

 

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Hegelstraße 42

39104 Magdeburg

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Mail: staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de