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Neue Regelungen für Angler in Kraft getreten

03.08.2005, Halle (Saale) – 70

  • Landesverwaltungsamt

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsamt ¿ Pressemitteilung Nr. 70/2005

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsamt ¿ Pressemitteilung Nr. 70/2005

 

 

 

Halle (Saale), den

 

25. Juli 2005

 

 

 

Das Landesverwaltungsamt (LVwA) informiert:

 

 

 

Neue Regelungen für Angler in Kraft getreten

 

 

 

Vor einigen Wochen ist das vom Landtag

beschlossene Gesetz zur Änderung des Fischereigesetzes (FischG) in Kraft

getreten. Die Gesetzesänderung war u.a. notwendig geworden, um die

Rechtssprechung an die neue europäische Wasserrahmenrichtlinie anzupassen. Die

verfolgt das Ziel, in den nächsten 15 Jahren die Qualität der europäischen

Flüsse ¿ länderübergreifend von der Quelle bis zur Mündung ¿ entscheident zu

verbessern. Aus diesem Grund fordert das FischG, dass der Zustand des

aquatischen Ökosystems bei der Ausübung der Fischerei nicht verschlechtert

werden darf.

 

 

 

Hierfür

tragen die Angler eine besondere Verantwortung. Für sie bringt das neue

Fischereigesetz eine Reihe von Veränderungen mit sich. So haben einige

Fischereischeine eine längere Geltungsdauer als bisher. Neben der bisher möglichen

Geltungsdauer der Fischereischeine (1 bis 5 Jahre) kann nunmehr auch ein

Fischereischein auf Lebenszeit erteilt werden. Die bisher auf ein Jahr

beschränkte Geltungsdauer von Jugendfischereischeinen wurde abgeschafft, diese

Fischereischeine können jetzt auch für mehrere Jahre, bis zum vollendeten 18.

Lebensjahr, erworben werden.

 

 

Um auch Personen mit einer geistigen Behinderung, die nicht in der Lage sind,

eine Fischerprüfung abzulegen, die Ausübung der Fischerei in beschränktem

Umfang zu ermöglichen, wird die Erteilung eines Sonderfischereischeines

eingeführt. Der berechtigt allerdings nur zum Friedfischfang in Begleitung

einer volljährigen Person, die einen Fischereischein besitzt.

 

 

 

In

besonderen Fällen ist kein Fischereischein erforderlich, etwa bei der

Unterstützung eines Fischereischeininhabers und im Rahmen von Lehrgängen zur

Vorbereitung auf die Fischerprüfung unter Aufsicht des Ausbilders.

 

Ab

01. Januar 2006 ist die Teilnahme an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die

Fischerprüfung grundsätzlich Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung. Der

Lehrgang muss mindestens 30 Unterrichtsstunden umfassen und soll die künftigen

Angler mit der neuen Rechtslage auf dem Gebiet der Fischerei und in den

angrenzenden Rechtsgebieten (Naturschutzrecht, Tierschutzrecht, Wasserrecht,

Tierseuchenrecht) vertraut machen. In der Prüfung muss der potenzielle Angler natürlich ausreichende Kenntnisse

über die vorkommenden Fischarten, die Hege der Fischbestände, die Pflege der

Fischgewässer, die Fanggeräte und deren Gebrauch sowie die Behandlung der

gefangenen Fische nachweisen.

 

Die

Lehrgänge werden vor allem von Anglervereinen oder anderen geeigneten

Einrichtungen durchgeführt. Die Übertragung der Durchführung der Lehrgänge

erfolgt durch die obere Fischereibehörde beim LVwA.

 

Bisher

konnten Personen, die am 03.10.1990 einen noch gültigen Mitgliedausweis des

Deutschen Anglerverbandes (DAV) besessen haben oder bis zum Inkrafttreten des

Fischereigesetzes des Landes Sachsen-Anhalt am 07.09.1993 ein solches oder

gleichwertiges Dokument erworben hatten, den Fischereischein ohne Ablegen einer

Fischerprüfung erwerben. Bereits erteilte Fischereischeine bleiben aber

bestandskräftig.

 

 

 

Neue

Regelungen sieht das Fischereigesetz auch zum Schutz der Fische an

Wasserentnahmen und Triebwerken vor. Um negativen Auswirkungen dieser Anlagen

möglichst gering zu halten, war bisher die Installation eines Rechens mit 2 cm

Stababstand in der Fischereiordnung des Landes gefordert. Diese starre Regelung

hat sich nicht bewährt. Künftig sind bei neu zu errichtenden Anlagen durch die

obere Fischereibehörde beim LVwA konkrete Regelungen zu den

Mindestanforderungen an die Schutzvorrichtungen im Einzelfall festzulegen. Wenn

der Anlagenbetreiber dies beantragt, können auch für bestehende Anlagen entsprechende

Veränderungen an den Schutzvorrichtungen genehmigt werden.

 

 

 

 

 

 

 

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