Neue Regelungen für Angler in Kraft getreten
03.08.2005, Halle (Saale) – 70
- Landesverwaltungsamt
Landesverwaltungsamt ¿ Pressemitteilung Nr. 70/2005
Landesverwaltungsamt ¿ Pressemitteilung Nr. 70/2005
Halle (Saale), den
25. Juli 2005
Das Landesverwaltungsamt (LVwA) informiert:
Neue Regelungen für Angler in Kraft getreten
Vor einigen Wochen ist das vom Landtag
beschlossene Gesetz zur Änderung des Fischereigesetzes (FischG) in Kraft
getreten. Die Gesetzesänderung war u.a. notwendig geworden, um die
Rechtssprechung an die neue europäische Wasserrahmenrichtlinie anzupassen. Die
verfolgt das Ziel, in den nächsten 15 Jahren die Qualität der europäischen
Flüsse ¿ länderübergreifend von der Quelle bis zur Mündung ¿ entscheident zu
verbessern. Aus diesem Grund fordert das FischG, dass der Zustand des
aquatischen Ökosystems bei der Ausübung der Fischerei nicht verschlechtert
werden darf.
Hierfür
tragen die Angler eine besondere Verantwortung. Für sie bringt das neue
Fischereigesetz eine Reihe von Veränderungen mit sich. So haben einige
Fischereischeine eine längere Geltungsdauer als bisher. Neben der bisher möglichen
Geltungsdauer der Fischereischeine (1 bis 5 Jahre) kann nunmehr auch ein
Fischereischein auf Lebenszeit erteilt werden. Die bisher auf ein Jahr
beschränkte Geltungsdauer von Jugendfischereischeinen wurde abgeschafft, diese
Fischereischeine können jetzt auch für mehrere Jahre, bis zum vollendeten 18.
Lebensjahr, erworben werden.
Um auch Personen mit einer geistigen Behinderung, die nicht in der Lage sind,
eine Fischerprüfung abzulegen, die Ausübung der Fischerei in beschränktem
Umfang zu ermöglichen, wird die Erteilung eines Sonderfischereischeines
eingeführt. Der berechtigt allerdings nur zum Friedfischfang in Begleitung
einer volljährigen Person, die einen Fischereischein besitzt.
In
besonderen Fällen ist kein Fischereischein erforderlich, etwa bei der
Unterstützung eines Fischereischeininhabers und im Rahmen von Lehrgängen zur
Vorbereitung auf die Fischerprüfung unter Aufsicht des Ausbilders.
Ab
01. Januar 2006 ist die Teilnahme an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die
Fischerprüfung grundsätzlich Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung. Der
Lehrgang muss mindestens 30 Unterrichtsstunden umfassen und soll die künftigen
Angler mit der neuen Rechtslage auf dem Gebiet der Fischerei und in den
angrenzenden Rechtsgebieten (Naturschutzrecht, Tierschutzrecht, Wasserrecht,
Tierseuchenrecht) vertraut machen. In der Prüfung muss der potenzielle Angler natürlich ausreichende Kenntnisse
über die vorkommenden Fischarten, die Hege der Fischbestände, die Pflege der
Fischgewässer, die Fanggeräte und deren Gebrauch sowie die Behandlung der
gefangenen Fische nachweisen.
Die
Lehrgänge werden vor allem von Anglervereinen oder anderen geeigneten
Einrichtungen durchgeführt. Die Übertragung der Durchführung der Lehrgänge
erfolgt durch die obere Fischereibehörde beim LVwA.
Bisher
konnten Personen, die am 03.10.1990 einen noch gültigen Mitgliedausweis des
Deutschen Anglerverbandes (DAV) besessen haben oder bis zum Inkrafttreten des
Fischereigesetzes des Landes Sachsen-Anhalt am 07.09.1993 ein solches oder
gleichwertiges Dokument erworben hatten, den Fischereischein ohne Ablegen einer
Fischerprüfung erwerben. Bereits erteilte Fischereischeine bleiben aber
bestandskräftig.
Neue
Regelungen sieht das Fischereigesetz auch zum Schutz der Fische an
Wasserentnahmen und Triebwerken vor. Um negativen Auswirkungen dieser Anlagen
möglichst gering zu halten, war bisher die Installation eines Rechens mit 2 cm
Stababstand in der Fischereiordnung des Landes gefordert. Diese starre Regelung
hat sich nicht bewährt. Künftig sind bei neu zu errichtenden Anlagen durch die
obere Fischereibehörde beim LVwA konkrete Regelungen zu den
Mindestanforderungen an die Schutzvorrichtungen im Einzelfall festzulegen. Wenn
der Anlagenbetreiber dies beantragt, können auch für bestehende Anlagen entsprechende
Veränderungen an den Schutzvorrichtungen genehmigt werden.
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