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Paqué: Nur Abgeltungssteuer bietet auf Dauer
vernünftige Lösungen / Bundesverfassungsgericht bekräftigt restriktiven
Anwendungserlass

24.03.2005, Magdeburg – 21

  • Ministerium der Finanzen

 

 

 

 

 

 

 

 

Ministerium der Finanzen - Pressemitteilung Nr.: 21/05

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ministerium der Finanzen -

Pressemitteilung Nr.: 21/05

 

 

 

Magdeburg, den 24. März 2005

 

 

 

 

 

Paqué: Nur Abgeltungssteuer bietet auf Dauer

vernünftige Lösungen / Bundesverfassungsgericht bekräftigt restriktiven

Anwendungserlass

 

Finanzminister

Paqué hält auch nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur

einstweiligen Anordnung gegen die Einführung der Kontenabrufmöglichkeit an

seiner Auffassung fest, dass fiskalische und datenschutzrechtliche Erfordernisse

nur durch die Einführung einer Abgeltungssteuer für Kapitalerträge gewährleistet

ist. Allein die Abgeltungssteuer mache jedwede Auswertung von Kontendaten

entbehrlich.

 

Paqué: ¿Die

Bundesregierung hat ihr Versprechen aus dem Dezember 2003 nicht gehalten, eine

Abgeltungssteuer einzuführen. Nur unter dieser Bedingung war die Zustimmung der

FDP zu dem damaligen gesetzlichen Regelung zur Kontenabfrage zustande gekommen.

Die Bundesregierung bleibt aufgefordert zu handeln. Tut sie es nicht, so

entfällt die politische Geschäftsgrundlage für den damaligen Kompromiss.¿

 

Im gestrigen

Urteil des BVerfG sieht Paqué viele Bedenken von Vertretern des Datenschutzes

und der FDP bestätigt, auch wenn das endgültige Urteil über die Verfassungsmäßigkeit

des Gesetzes noch ausstehe. Das Urteil sei insoweit zu begrüßen, als es der

Finanzverwaltung klare und dauerhafte Beschränkungen im Umgang mit der

Datenabfrage auferlege.

 

Paqué: ¿Das BVerfG

stellt mit seinem Urteil klar, dass die Möglichkeit der Kontenabfrage nur unter

den Voraussetzungen der beschränkenden Verwaltungsanweisung erfolgen darf, die

das Bundesministerium der Finanzen jüngst in Übereinstimmung mit den Länden

veröffentlicht hat.¿

 

Nach diesem Erlass

darf ein Kontenabruf nur anlassbezogen und zielgerichtet erfolgen. Ferner ist

die Benachrichtigung des Betroffenen in verschiedenen Verfahrensstadien

vorgesehen, um ihm ausreichenden Rechtsschutz zu gewähren und die Möglichkeit

zu geben, den Sachverhalt selbst aufzuklären. Diese Vorgaben schließen einen

Kontenabruf in großem Umfang ohne Prüfung der Erforderlichkeit im Einzelfall

aus. Sie werden flankiert durch die Anweisung an die Finanzämter, dass die

Abfrage der Zustimmung des zuständigen Sachgebietsleiters bedarf.

 

Paqué: ¿Ein Weg

zurück hinter die einschränkenden Bedingungen dieses Erlasses ist mit dem

BVerfG-Urteil nicht möglich, und das ist gut so.¿

 

 

 

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