Arbeitsgruppe soll schnellstens Details
klären Präsidium des Forums für Wirtschaft und Arbeit präferiert
Einstiegsgeld-Modell
17.02.2005, Magdeburg – 24
- Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung
Ministerium für Wirtschaft und Arbeit - Pressemitteilung Nr.: 024/05
Ministerium
für Wirtschaft und Arbeit - Pressemitteilung Nr.: 024/05
Magdeburg, den 17. Februar 2005
Arbeitsgruppe soll schnellstens Details
klären Präsidium des Forums für Wirtschaft und Arbeit präferiert
Einstiegsgeld-Modell
Das Präsidium des Forums für Wirtschaft und
Arbeit hat sich auf seiner Beratung am Mittwochabend weitestgehend ablehnend zu
Arbeitsgelegenheiten mit Aufwandsentschädigung (Ein-Euro-Jobs) in der privaten
Wirtschaft positioniert. Teilnehmer der Beratung unter Vorsitz von Minister Dr.
Horst Rehberger waren die Präsidenten der Kammern, des Landesverbandes der
Freien Berufe, Vorstandsmitglieder des Arbeitgeberverbandes LVSA, der
DGB-Landesvorsitzende sowie der Direktor der Regionaldirektion der Bundesagentur
für Arbeit. Das vom Ministerium für Wirtschaft und Arbeit vorgelegte Modell
¿Zusätzliche Arbeitsplätze mit dem Einstiegsgeld¿ wertete das Gremium dagegen
als ¿probates Mittel¿ und ¿bessere Alternative¿, um langzeitarbeitslose ALG
II-Empfänger in Beschäftigung zu bringen. Auf Vorschlag des DGB wird eine
Arbeitsgruppe unter Leitung von Staatssekretär Dr. Reiner Haseloff in kürzester
Frist Details klären, die der Feinjustierung dienen. Damit soll auch Missbrauch
weitestgehend vorgebeugt werden.
Das Einstiegsgeld-Modell basiert auf den
gesetzlichen Möglichkeiten des SGB 2 zur Eingliederung von langzeitarbeitslosen
ALG II-Empfängern in den allgemeinen Arbeitsmarkt.
Das Problem
Viele Unternehmen würden gern weitere
Arbeitskräfte für Tätigkeiten einstellen, die zwar Sinn machen, sich aber aus
Lohn-Kostengründen bisher nicht ¿rechnen¿.
Beispiele: Leichte
Reinigungsarbeiten, Pflege des Fahrzeugparks, Pförtnerdienste, Fahrerdienste,
Botendienste, Telefondienste, Kundendienste (Einpacken, Hausanlieferung etc.),
Kleinreparaturen, sonstige Hilfstätigkeiten etc.
Derartige Tätigkeiten haben eine niedrige
¿Produktivität¿. Man führt sie im Betrieb nur (wieder) ein, wenn man dafür
einen entsprechend geringen Lohn zahlen muss.
Diese Löhne wären
aber in der Regel so niedrig, dass es sich für Arbeitslose im Verhältnis zu
ihrer gesetzlichen Grundsicherung nach dem SGB 2 (Arbeitslosengeld II,
Sozialgeld, Kosten der Unterkunft) nicht lohnt, derartige Arbeiten aufzunehmen.
Die Lösung
Das Einstiegsgeld
(SGB 2 § 29) in Verbindung mit den Freibeträgen bei Erwerbstätigkeit (SGB 2 §
30). Wie funktioniert dieses neue arbeitsmarktpolitische Instrument?
Voraussetzung ist, dass der vom Unternehmen einzustellende Arbeitslose netto
(nach Abzug von Steuern und Versicherungsbeiträgen) und nach zusätzlichem Abzug
der Freibeträge nach § 30 (15 % vom Nettoeinkommen im Bereich bis 400 ¿, 30 %
vom Nettoeinkommen zwischen 400 und 900 ¿, 15 % vom Nettoeinkimmen zwischen 900
und 1.500 ¿) weniger verdient, als ihm an Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und
Kosten der Unterkunft für seine Bedarfsgemeinschaft zusteht. Er hat dann
ohnehin Anspruch auf aufstockende Leistungen nach dem SGB 2. Als zusätzliche
Ermessensleistung kann ihm dann das Einstiegsgeld als steuerfreier Zuschuss für
maximal zwei Jahre gewährt werden. Durch das Einstiegsgeld lohnt sich dann die
Arbeitsaufnahme auch von der finanziellen Seite her. Die Höhe des Einstiegsgeldes
ist gesetzlich nur insoweit geregelt, als dass es von der vorherigen Dauer der
Arbeitslosigkeit und auch von der Größe der Bedarfsgemeinschaft abhängig
gemacht werden soll.
Beispiele
Damit Einstiegsgeld gewährt werden kann, muss
zunächst das dem Arbeitnehmer gewährte Nettoeinkommen (Bruttoeinkommen
abzüglich Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung) ermittelt werden. Davon
können weiter pauschal abgezogen werden.
- für
private Versicherungen: 30 Euro
- Werbungskosten: 15,33 Euro
- Wegstrecken-Pauschale: 6 Cent pro Entfernungskilometer
Von dem
verbleibenden Betrag werden dann abgezogen
15 % bis 400
Euro
30 % von 400 bis 900 Euro
15 % von 900 bis 1.500 Euro
Der Restbetrag muss niedriger sein als die
Grundsicherung. Diese ist abhängig von der Größe der Bedarfsgemeinschaft und
den tatsächlichen Wohnungskosten. Wenn keine weiteren Einkommen in der
Bedarfsgemeinschaft und kein Vermögen zu berücksichtigen sind und durchschnittliche
Unterkunftskosten vorliegen, sind dafür in den neuen Bundesländern folgende Beträge
anzusetzen:
679 ¿ Alleinstehender
917 ¿ Alleinerziehende
+ 1 Kind 12 Jahre
996 ¿ Alleinerziehende
+ 1 Kind 4 Jahre
1.298
¿ Alleinerziehende + 2
Kinder 8/15 Jahre
934 ¿ Paar
1.187
¿ Paar + 1 Kind 4 Jahre
1.435
¿ Paar + 2 Kinder 8/12 Jahre
1.745
¿ Paar + 3 Kinder 8/12/15 Jahre
Als Faustregel
kann man daraus ableiten, dass bei einem Stundenlohn von bis zu 5 Euro fast
jeder als Vollzeitkraft neu eingestellte Langzeitarbeitslose mit dem
Einstiegsgeld gefördert werden kann. Auch bei Stundenlöhnen zwischen 5 und 10
Euro dürfte es noch ¿ in Abhängigkeit von der Größe der Bedarfsgemeinschaft-
genügend Langzeitarbeitslose geben, die die Förderkriterien erfüllen.
Weitere Schritte
Das Ministerium
für Wirtschaft und Arbeit wird die kurzfristig anstehenden Beratungstermine mit
den Arbeitsgemeinschaften und den fünf optierenden Kreisen nutzen, um diesen zu
empfehlen, in ihren Einrichtungen zentrale Ansprechpartner für die Unternehmen
zur Einstellung von Langzeitarbeitslosen im Niedriglohnbereich zu benennen.
Diese sollen auch ihrerseits auf die Unternehmen
ihres Kreises bzw. ihrer Stadt zugehen, um auf die neuen Fördermöglichkeiten
hinzuweisen.
Auch die Kammern werden ihre Multiplikatorfunktion
für ihre Mitgliedsfirmen einsetzen, um diese für die Einrichtung zusätzlicher
Arbeitsplätze im Niedriglohnbereich zu gewinnen.
Hintergrund Einstiegsgeld ¿
SGB 2 §29
(1) Zur Überwindung von
Hilfebedürftigkeit kann erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die arbeitslos sind,
bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen
Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung
in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Einstiegsgeld wird als
Zuschuss zum Arbeitslosengeld II erbracht.
(2) Das Einstiegsgeld wird,
soweit für diesen Zeitraum eine Erwerbstätigkeit besteht, für höchstens 24
Monate erbracht. Bei der Bemessung der Höhe des Einstiegsgeldes soll die
vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft
berücksichtigt werden, in der der erwerbsfähige Hilfebedürftige lebt.
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