Bauabzugsteuer / Finanzminister Paqué
erinnert an die rechtzeitige Beantragung einer neuen Freistellungsbescheinigung
08.12.2004, Magdeburg – 61
- Ministerium der Finanzen
Ministerium der Finanzen - Pressemitteilung Nr.: 61/04
Ministerium der Finanzen -
Pressemitteilung Nr.: 61/04
Magdeburg, den 8. Dezember 2004
Bauabzugsteuer / Finanzminister Paqué
erinnert an die rechtzeitige Beantragung einer neuen Freistellungsbescheinigung
Finanzminister Karl-Heinz Paqué hat heute die
Unternehmerinnen und Unternehmer der Baubranche daran erinnert, ihre bereits
beim Finanzamt beantragte Freistellungsbescheinigung bei der Bauabzugsteuer auf
weitere Gültigkeit zu prüfen.
Viele der Unternehmer, die Bauleistungen
erbringen, haben zur Vermeidung des Steuerabzugs eine
Freistellungsbescheinigung von dem für sie zuständigen Finanzamt erhalten.
Diese nur auf Antrag erteilten Freistellungsbescheinigungen haben in der Regel
eine Wirkungsdauer von drei Jahren. Damit laufen viele dieser Bescheinigungen
zum Jahresende aus.
Finanzminister Karl-Heinz Paqué wies darauf
hin, dass sich die Freistellungsbescheinigungen nicht automatisch verlängern.
¿Die Abzugsbeträge kommen dem Bauleistenden erst zugute, wenn sie auf andere
von ihm abzuführende Steuern angerechnet werden können. Unter Umständen werden
ihm die Beträge auch erst im Jahr nach der Vornahme des Abzugs erstattet.
Diesen Liquiditätsnachteil kann der Bauleistende durch eine
Freistellungsbescheinigung vermeiden¿, erläuterte der Finanzminister.
Paqué teilte mit, dass Unternehmer, die
Bauleistungen erbringen, in dem Antrag auf Erteilung einer
Freistellungsbescheinigung den Wunsch äußern könnten, dass eine
Folgebescheinigung ausgestellt wird. Diese würde unmittelbar an die Geltungsdauer
der bereits erteilten Freistellungsbescheinigung anknüpfen. Anderenfalls wirke
die Freistellungsbescheinigung ab dem Tag der Ausstellung.¿
Mit Wirkung vom 1. Januar 2002 hat der
Gesetzgeber als einen Baustein zur Bekämpfung der Schwarzarbeit die Bauabzugsteuer
eingeführt. Danach muss ein Unternehmer, der Empfänger einer Bauleistung ist,
von der Zahlung an den Bauleistenden einen Steuerabzug in Höhe von 15 % vornehmen
und an das zuständige Finanzamt abführen.
Weitere Informationen zur Bauabzugsteuer finden
Sie auf den Internetseiten des Ministeriums der Finanzen unter www.fm.sachsen-anhalt.de
(Service / Publikationen und Formulare).
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