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Bauabzugsteuer / Finanzminister Paqué
erinnert an die rechtzeitige Beantragung einer neuen Freistellungsbescheinigung

08.12.2004, Magdeburg – 61

  • Ministerium der Finanzen

 

 

 

 

 

 

 

 

Ministerium der Finanzen - Pressemitteilung Nr.: 61/04

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ministerium der Finanzen -

Pressemitteilung Nr.: 61/04

 

 

 

Magdeburg, den 8. Dezember 2004

 

 

 

Bauabzugsteuer / Finanzminister Paqué

erinnert an die rechtzeitige Beantragung einer neuen Freistellungsbescheinigung

 

 

 

Finanzminister Karl-Heinz Paqué hat heute die

Unternehmerinnen und Unternehmer der Baubranche daran erinnert, ihre bereits

beim Finanzamt beantragte Freistellungsbescheinigung bei der Bauabzugsteuer auf

weitere Gültigkeit zu prüfen.

 

Viele der Unternehmer, die Bauleistungen

erbringen, haben zur Vermeidung des Steuerabzugs eine

Freistellungsbescheinigung von dem für sie zuständigen Finanzamt erhalten.

Diese nur auf Antrag erteilten Freistellungsbescheinigungen haben in der Regel

eine Wirkungsdauer von drei Jahren. Damit laufen viele dieser Bescheinigungen

zum Jahresende aus.

 

Finanzminister Karl-Heinz Paqué wies darauf

hin, dass sich die Freistellungsbescheinigungen nicht automatisch verlängern.

¿Die Abzugsbeträge kommen dem Bauleistenden erst zugute, wenn sie auf andere

von ihm abzuführende Steuern angerechnet werden können. Unter Umständen werden

ihm die Beträge auch erst im Jahr nach der Vornahme des Abzugs erstattet.

Diesen Liquiditätsnachteil kann der Bauleistende durch eine

Freistellungsbescheinigung vermeiden¿, erläuterte der Finanzminister.

 

Paqué teilte mit, dass Unternehmer, die

Bauleistungen erbringen, in dem Antrag auf Erteilung einer

Freistellungsbescheinigung den Wunsch äußern könnten, dass eine

Folgebescheinigung ausgestellt wird. Diese würde unmittelbar an die Geltungsdauer

der bereits erteilten Freistellungsbescheinigung anknüpfen. Anderenfalls wirke

die Freistellungsbescheinigung ab dem Tag der Ausstellung.¿

 

Mit Wirkung vom 1. Januar 2002 hat der

Gesetzgeber als einen Baustein zur Bekämpfung der Schwarzarbeit die Bauabzugsteuer

eingeführt. Danach muss ein Unternehmer, der Empfänger einer Bauleistung ist,

von der Zahlung an den Bauleistenden einen Steuerabzug in Höhe von 15 % vornehmen

und an das zuständige Finanzamt abführen.

 

Weitere Informationen zur Bauabzugsteuer finden

Sie auf den Internetseiten des Ministeriums der Finanzen unter www.fm.sachsen-anhalt.de

(Service / Publikationen und Formulare).

 

 

 

Impressum:

 

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