Sachsen-Anhalt startet Bundesratsinitiative
zur Änderung des Lohnfortzahlungsgesetzes
26.10.2004, Magdeburg – 446
- Staatskanzlei und Ministerium für Kultur
Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 446/04
Staatskanzlei - Pressemitteilung
Nr.: 446/04
Magdeburg, den 26. Oktober 2004
Sachsen-Anhalt startet Bundesratsinitiative
zur Änderung des Lohnfortzahlungsgesetzes
Sachsen-Anhalt
startet eine Bundesratsinitiative zur Änderung des Lohnfortzahlungsgesetzes.
Das beschloss das Kabinett am heutigen Dienstag in seiner Sitzung.
Sozialminister
Gerry Kley betonte nach der Kabinettssitzung, dass es notwendig sei, das
Lohnfortzahlungsgesetz den aktuellen Erfordernissen und Gegebenheiten anzupassen.
Kley sagte: ¿Es ist einerseits dringend notwendig, die bisherige Beteiligung
der Arbeitgeber am Mutterschaftsgeld zu sichern. Sie hat sich bewährt und muss
beibehalten werden. Andererseits ist es unzeitgemäß, dass Betriebskrankenkassen
in dem Gesetz nicht als Ausgleichskassen berücksichtigt werden.¿
·
Nach dem Lohnfortzahlungsgesetz
erhalten Unternehmen mit bis zu 30 Beschäftigten unter anderem einen Ausgleich
für notwendige Entgeltfortzahlungen nach dem Mutterschutzgesetz. Die Beschränkung
der Betriebsgröße für das Ausgleichsverfahren hat das Bundesverfassungsgericht
im November 2003 für verfassungswidrig erklärt, weil sie faktisch zu
Einstellungshindernissen für Frauen bei größeren Unternehmen beitrage. Damit
führe das derzeitige Ausgleichsverfahren zu einer verfassungswidrigen Diskriminierung
von Frauen.
Ohne eine
Änderung des Gesetzes, die eine Ausweitung des Ausgleichsverfahrens auf alle
Betriebe vorsieht, wären die Arbeitgeber zur Beteiligung am Mutterschaftsgeld
nicht mehr verpflichtet. Somit würden zum 31. 12. 2005 die bisherigen
Leistungen entfallen oder der Ausfall müsste durch Steuermittel ausgeglichen
werden.
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Betriebskrankenkassen werden
nach dem Lohnfortzahlungsgesetz nicht als Ausgleichskassen berücksichtigt. Dies
war ursprünglich dem Umstand geschuldet, dass Betriebskrankenkassen nur von
Unternehmen mit mehr als 450 Beschäftigten gegründet werden durften. Durch die
Öffnung von Betriebskrankenkassen, die seit 1996 mögliche freie Wahl unter den
gesetzlichen Krankenkassen und den damit einhergehenden Wettbewerb unter den
Kassen hat sich eine völlig neue Situation ergeben, die im Sinne der
Gleichbehandlung auch eine Einbeziehung von Betriebskrankenkassen in das
Verfahren sinnvoll erscheinen lässt.
·
Darüber
hinaus soll mit der Gesetzesänderung erreicht werden, dass die Beschränkung der
Ausgleichsleistungen im Krankheitsfall auf Arbeiter aufgehoben und das
Verfahren auf Angestellte ausgeweitet wird.
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