Gesetzesentwurf zur Ausführung des Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch zur Anhörung freigegeben
19.10.2004, Magdeburg – 432
- Staatskanzlei und Ministerium für Kultur
Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 432/04
Staatskanzlei - Pressemitteilung
Nr.: 432/04
Magdeburg, den 19. Oktober 2004
Gesetzesentwurf zur Ausführung des Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch zur Anhörung freigegeben
In seiner heutigen Sitzung hat das Kabinett
den vom Ministerium für Gesundheit und Soziales vorgelegten Entwurf eines
Ausführungsgesetzes zum SGB XII zur Anhörung freigegeben. Die Sozialhilfe für
den Personenkreis der nicht erwerbsfähigen Leistungsberechtigten wird ab 1.
Januar 2005 nicht mehr im Bundessozialhilfegesetz (BSHG), sondern im
Sozialgesetzbuch XII geregelt. Diese bundesgesetzlichen Änderungen machten es
erforderlich, auf Landesebene das bisherige Ausführungsgesetz zum
Bundessozialhilfegesetz durch ein Ausführungsgesetz zum Sozialgesetzbuch XII zu
ersetzen.
Eine
wesentliche Neuerung enthält § 4 Abs. 6 des Gesetzentwurfes: Damit gibt es
erstmals eine Regelung, die den Abschluss von Zielvereinbarungen zwischen dem
überörtlichen Träger der Sozialhilfe und den herangezogenen Kreisen und
kreisfreien Städten ermöglicht. Damit schafft die Landesregierung ein modernes
Steuerungsinstrument, das den Kommunen auch einen materiellen Anreiz für die
Optimierung der Aufgabendurchführung bietet.
Minister Kley führte hierzu aus, dass Sachsen-Anhalt
mit diesem Gesetzentwurf über eine redaktionelle Anpassung des Landesrechts an
die neuen bundesgesetzlichen Bestimmungen hinausgehe.
Durch
das Gesetz werden den Kommunen keine neuen Aufgaben übertragen. Der Umfang der
Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe entspricht dem Status Quo. Die nach Landesverfassung vorzunehmende
Deckung der Kosten ist bereits im kommunalen Finanzausgleich geregelt. Neue
Kosten entstehen für die Kommunen nicht.
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