Jeziorsky: Härtefallregelung für
Bürgermeister bei Verwaltungsreform
05.10.2004, Magdeburg – 405
- Staatskanzlei und Ministerium für Kultur
Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 405/04
Staatskanzlei - Pressemitteilung
Nr.: 405/04
Magdeburg, den 5. Oktober 2004
Jeziorsky: Härtefallregelung für
Bürgermeister bei Verwaltungsreform
Auf
Vorschlag von Innenminister Klaus Jeziorsky hat heute die Landesregierung einen
Gesetzentwurf zur Aufrechterhaltung des Bürgermeisteramtes und kommunalen
Mandates beschlossen.
Der
vorliegende Gesetzentwurf habe zum Ziel, so Innenminister Jeziorsky, eine
Übergangsregelung zu schaffen, um die Rechtsposition amtierender Bürgermeister
und Mandatsträger in den Gemeinderäten aufrechtzuerhalten. Die Notwendigkeit
einer derartigen Übergangsvorschrift habe sich im Zuge der derzeitigen Reform
zur Schaffung zukunftsfähiger kommunaler Verwaltungsstrukturen ergeben.
Im Rahmen
des Reformvorhabens würden sich die Strukturen der Gemeinden und
Verwaltungsgemeinschaften zum Teil erheblich verändern, indem sich Gemeinden
und Verwaltungsgemeinschaften neu bilden oder Gemeinden zu einer
Verwaltungsgemeinschaft zugeordnet würden. Dies könne dazu führen, dass
beispielsweise ehrenamtliche Bürgermeister und Mitglieder des Gemeinderates,
die bislang im gemeinsamen Verwaltungsamt einer benachbarten
Verwaltungsgemeinschaft beschäftigt waren, nunmehr Bedienstete einer
Verwaltungsgemeinschaft seien, der auch ihre Gemeinde angehöre. Nach der
geltenden Rechtslage sei diese hauptberufliche Tätigkeit in der
Verwaltungsgemeinschaft mit dem ehrenamtlichen Bürgermeisteramt und dem
Gemeinderatsmandat in der Mitgliedsgemeinde nicht vereinbar.
Eine
derartige Konfliktsituation trete auch im Fall der Zuordnung einer hauptamtlich
geführten Gemeinde zu einer Verwaltungsgemeinschaft ein. Der hauptamtliche
Bürgermeister gehe, so der Innenminister, kraft Gesetzes auf die neue
Verwaltungsgemeinschaft über und sei nunmehr bei dieser Verwaltungsgemeinschaft
mit seinem bestehenden Beamtenverhältnis hauptberuflich tätig. Diese
Beschäftigung sei jedoch nach der geltenden Rechtslage mit der Ausübung eines
ehrenamtlichen Bürgermeisteramtes in der Mitgliedsgemeinde nicht vereinbar.
Jeziorsky:
¿Die genannten Rechtsfolgen würden jedoch gerade diejenigen treffen, die vor
Ort für eine Umsetzung des Reformvorhabens eingetreten sind und zu seiner
Verwirklichung beigetragen haben. Solche unbilligen Härten sollen durch eine
Regelung zur vorübergehenden Hinnahme der Unvereinbarkeit von Amt und Mandat
vermieden werden.¿ Angesichts der zeitlichen Vorgaben bei der Reform der
kommunalen Verwaltungsstrukturen sei ein In-Kraft-Treten dieser
Übergangsvorschrift bis spätestens Ende diesen Jahres erforderlich.
Der Gesetzentwurf
wird nun dem Landtag zugeleitet.
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