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Landesverwaltungsamt gewinnt Prozess gegen Ernst August Prinz von Hannover

02.09.2004, Halle (Saale) – 64

  • Landesverwaltungsamt

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsamt - Pressemitteilung Nr. 64/2004

 

 

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsamt

 

Pressemitteilung

Nr.: 64/2004

 

 

 

 

 

 

 

Halle, den

02. September 2004

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsamt gewinnt Prozess gegen Ernst August Prinz von Hannover

 

 

 

Beigebrachte

Beweismittel aus Moskau reichen dem Verwaltungsgericht nicht aus ¿ Klage

abgewiesen

 

 

 

 

 

Mit heutigem Datum wurde die

beim Verwaltungsgericht Magdeburg eingereichte Klage des Prinzen Ernst August

von Hannover gegen das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt abgewiesen und damit

die Entscheidung der beklagten Verwaltungsbehörde vom 16. Dezember 2003

bestätigt.

 

 

 

Prinz Ernst August von

Hannover klagt seit mehreren Jahren auf Rückübertragung von Liegenschaften und

Ländereien, die seiner Familie 1945 durch die damalige sowjetische

Besatzungsmacht enteignet wurden.

 

 

 

Hierbei handelt es sich um

ca. 10.000 Hektar vorwiegend land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen

rund um Blankenburg einschließlich des Großen und Kleinen Schlosses in

Blankenburg, des Klostergutes Michaelstein, des Rittergutes Westdorf sowie

mehrerer Mietwohngrundstücke in Blankenburg.

 

 

 

Damit ist der Versuch des

Prinzen von Hannover, die Rückübertragung seiner Besitztümer zu erwirken,

erneut gescheitert. Das Landesverwaltungsamt als beklagte Behörde sieht dies

als positives Signal.

 

 

 

¿Über den Ausgang des

Prozesses sind wir sehr glücklich. Jahrelang mussten klein- und

mittelständische Unternehmen, Landwirte und andere Pächter der Grundstücke um

ihre Existenz bangen. Mit diesem Urteil wird eine Rechtssicherheit für die

jetzigen Nutzer der land- und forstwirtschaftlichen Flächen erreicht.¿,

kommentiert der Präsident des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt, Thomas

Leimbach die Entscheidung des Gerichts.

 

 

 

 

 

Zum

Hintergrund:

 

 

 

Das damalige Landesamt zur

Regelung offener Vermögensfragen (neu: Landesverwaltungsamt) hat den Antrag auf

Rückübertragung (Restitutionsantrag) bezüglich des Grundvermögens des Prinzen

von Hannover mit Bescheid vom 31.03.1998 abgelehnt, da der Großvater des

Antragstellers auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden sei und

somit dem Restitutionsbegehren des Antragstellers ein Ausschlusstatbestand

entgegenstehe (§ 1 Abs.8a Vermögensgesetz). Dieser im Einigungsvertrag

festgeschriebene Ausschlusstatbestand besagt, dass Enteignungen, die durch die

damalige sowjetische Besatzungsmacht zwischen 1945 und 1948 vorgenommen wurden,

nicht rückzuübertragen sind.

 

 

 

Gegen diesen Bescheid hatte

der Prinz von Hannover Klage eingereicht, die durch Urteil des

Verwaltungsgerichtes Magdeburg vom 07. März. 2000 abgewiesen wurde, weil die

Enteignung aller streitigen Vermögenswerte in die Gesamtverantwortung der

sowjetischen Besatzungsmacht falle und deshalb vermögensrechtliche

Rückgabeansprüche ausschieden.

 

 

 

Gegen diese Entscheidung

hatte der Prinz v. Hannover anschließend vor dem Bundesverwaltungsgericht

Beschwerde eingelegt. Diese hatte das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss

vom 25. Juli 2000 zurückgewiesen.

 

 

 

 

 

Erläuterungen zum

aktuellen Verfahren

 

 

 

Zu einer erneuten

verwaltungsbehördlichen Entscheidung in einem rechtskräftig abgeschlossenen

Verfahren besteht für die zuständige Behörde nur in gesetzlich festgelegten

Ausnahmefällen eine Verpflichtung (Wiederaufgreifen des Verfahrens) und zwar u.

a. dann, wenn, wie bei der heutigen Verhandlung vorgetragen wurde, neue

Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung

herbeiführen würde. Diese Frage war zentrales Thema des am heutigen Tag

entschiedenen Rechtsstreites.

 

 

 

Hintergrund des

verwaltungsgerichtlichen Prozesses war der Versuch des Prinzen, das im Jahre

2000 bestandskräftig abgeschlossene Restitutionsverfahren durch die Vorlage

neuer - bisher nicht berücksichtigter - Urkunden aus Moskau wieder aufzugreifen

und damit einer erneuten Sachentscheidung über die Rückgabe zuzuführen.

 

 

 

Als Grundlage des

Klageantrages dienten u.a. zwei Schreiben von russischen Behörden  (ein

Schreiben des Staatlichen Archivdienstes der Russischen Förderation vom

30.08.2001 und ein Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen

Förderation an die Deputierten der Staatsduma vom 07.09.2001), die inhaltlich

bestätigen sollten, dass sich der Großvater des Prinzen v. Hannover

entsprechend dem Befehl der Sowjetischen Militäradministration in Deutschland

Nr. 64 vom 17.04.1948 in der sogenannten Liste ¿B¿ befinde. Die Liste ¿B¿

umfasst Vermögenswerte, die im Rahmen besatzungshoheitlicher Enteignungen an

die Eigentümer zurückzugeben waren. Damit wäre die gleichwohl vorgenommene

Enteignung vom Willen der sowjetischen Besatzungsmacht nicht gedeckt gewesen

und damit im Grundsatz rückzuübertragen.

 

 

 

Auf Anfrage des

Verwaltungsgerichtes Magdeburg über die Botschaft der Bundesrepublik

Deutschland Moskau zu dem Inhalt der beiden Schreiben teilte das Außenministerium

der Russischen Föderation lediglich mit, dass das Schreiben der 

Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation keinerlei Möglichkeit biete,

von ihm bei dem Verwaltungsverfahren Gebrauch zu machen. Eine Bestätigung, dass

sich der Großvater auf der Freigabeliste ¿B¿ befindet, wurde nicht abgegeben.

 

 

 

Weitere Verfahren des

Prinzen von Hannover im Zusammenhang mit der vermögensrechtlichen Restitution:

 

 

 

Mit Schreiben vom 7. Sept.

2000 hat der Prinz Ernst August von Hannover Verfassungsbeschwerde gegen  § 1

Abs.8a Vermögensgesetz erhoben und beantragt, den Beschluss des

Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.07. 2000 und das Urteil des Verwaltungsgerichtes

Magdeburg aufzuheben. Nach Auskunft des Bundesverfassungsgerichtes vom

07.07.2004 ist eine Entscheidung noch in diesem Jahr zu erwarten.

 

 

 

Darüber hinaus hat der

Prinz von Hannover mit Datum vom 17. Dezember 2001 weitere vermögensrechtliche

Anträge nach § 1 Abs.7 Vermögensgesetz gestellt, die mit dem ebenfalls mit

Datum vom 17. Dezember 2001 gestellten Rehabilitierungsanträgen nach dem

verwaltungsrechtlichen und strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz bei den

zuständigen Stellen begründet werden.

 

Der Antrag auf

verwaltungsrechtliche Rehabilitierung wurde mit Bescheid vom 27. Mai 2004 des

Landesverwaltungsamtes abgelehnt. Hiergegen hat der Prinz Klage erhoben.

 

 

 

Der Antrag auf

strafrechtliche Rehabilitierung wurde mit Beschluss des Landgerichtes Magdeburg

vom 14. Oktober 2002 zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat

der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichtes Naumburg am 28. April 2003 verworfen.

 

 

 

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