Landesverwaltungsamt gewinnt Prozess gegen Ernst August Prinz von Hannover
02.09.2004, Halle (Saale) – 64
- Landesverwaltungsamt
Landesverwaltungsamt - Pressemitteilung Nr. 64/2004
Landesverwaltungsamt
Pressemitteilung
Nr.: 64/2004
Halle, den
02. September 2004
Landesverwaltungsamt gewinnt Prozess gegen Ernst August Prinz von Hannover
Beigebrachte
Beweismittel aus Moskau reichen dem Verwaltungsgericht nicht aus ¿ Klage
abgewiesen
Mit heutigem Datum wurde die
beim Verwaltungsgericht Magdeburg eingereichte Klage des Prinzen Ernst August
von Hannover gegen das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt abgewiesen und damit
die Entscheidung der beklagten Verwaltungsbehörde vom 16. Dezember 2003
bestätigt.
Prinz Ernst August von
Hannover klagt seit mehreren Jahren auf Rückübertragung von Liegenschaften und
Ländereien, die seiner Familie 1945 durch die damalige sowjetische
Besatzungsmacht enteignet wurden.
Hierbei handelt es sich um
ca. 10.000 Hektar vorwiegend land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen
rund um Blankenburg einschließlich des Großen und Kleinen Schlosses in
Blankenburg, des Klostergutes Michaelstein, des Rittergutes Westdorf sowie
mehrerer Mietwohngrundstücke in Blankenburg.
Damit ist der Versuch des
Prinzen von Hannover, die Rückübertragung seiner Besitztümer zu erwirken,
erneut gescheitert. Das Landesverwaltungsamt als beklagte Behörde sieht dies
als positives Signal.
¿Über den Ausgang des
Prozesses sind wir sehr glücklich. Jahrelang mussten klein- und
mittelständische Unternehmen, Landwirte und andere Pächter der Grundstücke um
ihre Existenz bangen. Mit diesem Urteil wird eine Rechtssicherheit für die
jetzigen Nutzer der land- und forstwirtschaftlichen Flächen erreicht.¿,
kommentiert der Präsident des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt, Thomas
Leimbach die Entscheidung des Gerichts.
Zum
Hintergrund:
Das damalige Landesamt zur
Regelung offener Vermögensfragen (neu: Landesverwaltungsamt) hat den Antrag auf
Rückübertragung (Restitutionsantrag) bezüglich des Grundvermögens des Prinzen
von Hannover mit Bescheid vom 31.03.1998 abgelehnt, da der Großvater des
Antragstellers auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden sei und
somit dem Restitutionsbegehren des Antragstellers ein Ausschlusstatbestand
entgegenstehe (§ 1 Abs.8a Vermögensgesetz). Dieser im Einigungsvertrag
festgeschriebene Ausschlusstatbestand besagt, dass Enteignungen, die durch die
damalige sowjetische Besatzungsmacht zwischen 1945 und 1948 vorgenommen wurden,
nicht rückzuübertragen sind.
Gegen diesen Bescheid hatte
der Prinz von Hannover Klage eingereicht, die durch Urteil des
Verwaltungsgerichtes Magdeburg vom 07. März. 2000 abgewiesen wurde, weil die
Enteignung aller streitigen Vermögenswerte in die Gesamtverantwortung der
sowjetischen Besatzungsmacht falle und deshalb vermögensrechtliche
Rückgabeansprüche ausschieden.
Gegen diese Entscheidung
hatte der Prinz v. Hannover anschließend vor dem Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde eingelegt. Diese hatte das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss
vom 25. Juli 2000 zurückgewiesen.
Erläuterungen zum
aktuellen Verfahren
Zu einer erneuten
verwaltungsbehördlichen Entscheidung in einem rechtskräftig abgeschlossenen
Verfahren besteht für die zuständige Behörde nur in gesetzlich festgelegten
Ausnahmefällen eine Verpflichtung (Wiederaufgreifen des Verfahrens) und zwar u.
a. dann, wenn, wie bei der heutigen Verhandlung vorgetragen wurde, neue
Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung
herbeiführen würde. Diese Frage war zentrales Thema des am heutigen Tag
entschiedenen Rechtsstreites.
Hintergrund des
verwaltungsgerichtlichen Prozesses war der Versuch des Prinzen, das im Jahre
2000 bestandskräftig abgeschlossene Restitutionsverfahren durch die Vorlage
neuer - bisher nicht berücksichtigter - Urkunden aus Moskau wieder aufzugreifen
und damit einer erneuten Sachentscheidung über die Rückgabe zuzuführen.
Als Grundlage des
Klageantrages dienten u.a. zwei Schreiben von russischen Behörden (ein
Schreiben des Staatlichen Archivdienstes der Russischen Förderation vom
30.08.2001 und ein Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen
Förderation an die Deputierten der Staatsduma vom 07.09.2001), die inhaltlich
bestätigen sollten, dass sich der Großvater des Prinzen v. Hannover
entsprechend dem Befehl der Sowjetischen Militäradministration in Deutschland
Nr. 64 vom 17.04.1948 in der sogenannten Liste ¿B¿ befinde. Die Liste ¿B¿
umfasst Vermögenswerte, die im Rahmen besatzungshoheitlicher Enteignungen an
die Eigentümer zurückzugeben waren. Damit wäre die gleichwohl vorgenommene
Enteignung vom Willen der sowjetischen Besatzungsmacht nicht gedeckt gewesen
und damit im Grundsatz rückzuübertragen.
Auf Anfrage des
Verwaltungsgerichtes Magdeburg über die Botschaft der Bundesrepublik
Deutschland Moskau zu dem Inhalt der beiden Schreiben teilte das Außenministerium
der Russischen Föderation lediglich mit, dass das Schreiben der
Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation keinerlei Möglichkeit biete,
von ihm bei dem Verwaltungsverfahren Gebrauch zu machen. Eine Bestätigung, dass
sich der Großvater auf der Freigabeliste ¿B¿ befindet, wurde nicht abgegeben.
Weitere Verfahren des
Prinzen von Hannover im Zusammenhang mit der vermögensrechtlichen Restitution:
Mit Schreiben vom 7. Sept.
2000 hat der Prinz Ernst August von Hannover Verfassungsbeschwerde gegen § 1
Abs.8a Vermögensgesetz erhoben und beantragt, den Beschluss des
Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.07. 2000 und das Urteil des Verwaltungsgerichtes
Magdeburg aufzuheben. Nach Auskunft des Bundesverfassungsgerichtes vom
07.07.2004 ist eine Entscheidung noch in diesem Jahr zu erwarten.
Darüber hinaus hat der
Prinz von Hannover mit Datum vom 17. Dezember 2001 weitere vermögensrechtliche
Anträge nach § 1 Abs.7 Vermögensgesetz gestellt, die mit dem ebenfalls mit
Datum vom 17. Dezember 2001 gestellten Rehabilitierungsanträgen nach dem
verwaltungsrechtlichen und strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz bei den
zuständigen Stellen begründet werden.
Der Antrag auf
verwaltungsrechtliche Rehabilitierung wurde mit Bescheid vom 27. Mai 2004 des
Landesverwaltungsamtes abgelehnt. Hiergegen hat der Prinz Klage erhoben.
Der Antrag auf
strafrechtliche Rehabilitierung wurde mit Beschluss des Landgerichtes Magdeburg
vom 14. Oktober 2002 zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat
der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichtes Naumburg am 28. April 2003 verworfen.
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