Neuauflage des Rechtsstreits Prinz Ernst August von Hannover gegen
Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt
13.08.2004, Halle (Saale) – 55
- Landesverwaltungsamt
Landesverwaltungsamt - Pressemitteilung Nr. 55/2004
Landesverwaltungsamt
Pressemitteilung
Nr.:55 /2004
Halle (Saale), den
13. August 2004
Das Landesverwaltungsamt informiert:
Neuauflage des Rechtsstreits Prinz Ernst August von Hannover gegen
Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt
Aus
aktuellem Anlass möchten wir Sie über die Hintergründe des Rechtsstreits
zwischen dem Prinzen v. Hannover und dem Landesverwaltungsamt informieren.
Am 20.
August wird im Verwaltungsgericht Magdeburg um 10 Uhr der Prozess Prinz v.
Hannover gegen Landesverwaltungsamt beginnen. Prinz Ernst August von Hannover
klagt seit mehreren Jahren auf Rückübertragung von Liegenschaften und
Ländereien, die seiner Familie 1945 durch die damalige russische
Besatzungsmacht enteignet wurden.
Hierbei
handelt es sich um ca. 10.000 Hektar vorwiegend land- und forstwirtschaftlich
genutzter Flächen rund um Blankenburg einschließlich des Großen und Kleinen
Schlosses in Blankenburg, des Klostergutes Michaelstein, des Rittergutes
Westdorf sowie mehrerer Mietwohngrundstücke in Blankenburg.
Zum
Hintergrund:
Das
damalige Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen (neu:
Landesverwaltungsamt) hat den Restitutionsantrag bezüglich des Grundvermögens
des Prinzen von Hannover mit Bescheid v. 31.03.1998 abgelehnt, da der
Großvater des Antragstellers auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet
worden sei und somit dem Restitutionsbegehren des Antragstellers ein
Ausschlusstatbestand entgegenstehe (§ 1 Abs.8a Vermögensgesetz).
Die
gegen den Bescheid erhobene Klage wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichtes
Magdeburg vom 07. März. 2000 abgewiesen, weil die Enteignung aller streitigen
Vermögenswerte in die Gesamtverantwortung der sowjetischen Besatzungsmacht
falle und deshalb vermögensrechtliche Rückgabeansprüche ausschieden. Gegen
diese Entscheidung hatte der Prinz v. Hannover vor dem Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde eingelegt. Diese hatte das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss
vom 25. Juli 2000 zurückgewiesen.
Zu
einer erneuten verwaltungsbehördlichen Entscheidung in einem rechtskräftig
abgeschlossenen Verfahren besteht für die zuständige Behörde nur in gesetzlich
festgelegten Ausnahmefällen eine Verpflichtung (Wiederaufgreifen des Verfahrens)
und zwar u. a. dann, wenn wie hier vorgetragen werden wird, neue Beweismittel
vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeiführen würde.
Diese Frage ist zentrales Thema des aktuell zu entscheidenden Rechtsstreites.
Impressum:
Denise Vopel
Landesverwaltungsamt
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