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Neuauflage des Rechtsstreits Prinz Ernst August von Hannover gegen
Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt

13.08.2004, Halle (Saale) – 55

  • Landesverwaltungsamt

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsamt - Pressemitteilung Nr. 55/2004

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsamt

 

Pressemitteilung

Nr.:55 /2004

 

 

 

 

 

 

 

Halle (Saale), den

13. August 2004

 

 

 

 

 

Das Landesverwaltungsamt informiert:

 

 

 

Neuauflage des Rechtsstreits Prinz Ernst August von Hannover gegen

Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt

 

 

 

Aus

aktuellem Anlass möchten wir Sie über die Hintergründe des Rechtsstreits

zwischen dem Prinzen v. Hannover und dem Landesverwaltungsamt informieren.

 

 

 

Am 20.

August wird im Verwaltungsgericht Magdeburg um 10 Uhr der Prozess Prinz v.

Hannover gegen Landesverwaltungsamt beginnen. Prinz Ernst August von Hannover

klagt seit mehreren Jahren auf Rückübertragung von Liegenschaften und

Ländereien, die seiner Familie 1945 durch die damalige russische

Besatzungsmacht enteignet wurden.

 

 

 

Hierbei

handelt es sich um ca. 10.000 Hektar vorwiegend land- und forstwirtschaftlich

genutzter Flächen rund um Blankenburg einschließlich des Großen und Kleinen

Schlosses in Blankenburg, des Klostergutes Michaelstein, des Rittergutes

Westdorf sowie mehrerer Mietwohngrundstücke in Blankenburg.

 

 

 

Zum

Hintergrund:

 

 

 

Das

damalige Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen (neu:

Landesverwaltungsamt) hat den Restitutionsantrag bezüglich des Grundvermögens

des Prinzen von Hannover  mit Bescheid v. 31.03.1998 abgelehnt, da der

Großvater des Antragstellers auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet

worden sei und somit dem Restitutionsbegehren des Antragstellers ein

Ausschlusstatbestand entgegenstehe (§ 1 Abs.8a Vermögensgesetz).

 

 

 

Die

gegen den Bescheid erhobene Klage wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichtes

Magdeburg vom 07. März. 2000 abgewiesen, weil die Enteignung aller streitigen

Vermögenswerte in die Gesamtverantwortung der sowjetischen Besatzungsmacht

falle und deshalb vermögensrechtliche Rückgabeansprüche ausschieden. Gegen

diese Entscheidung hatte der Prinz v. Hannover vor dem Bundesverwaltungsgericht

Beschwerde eingelegt. Diese hatte das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss

vom 25. Juli 2000 zurückgewiesen.

 

 

 

Zu

einer erneuten verwaltungsbehördlichen Entscheidung in einem rechtskräftig

abgeschlossenen Verfahren besteht für die zuständige Behörde nur in gesetzlich

festgelegten Ausnahmefällen eine Verpflichtung (Wiederaufgreifen des Verfahrens)

und zwar u. a. dann, wenn wie hier vorgetragen werden wird, neue Beweismittel

vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeiführen würde.

Diese Frage ist  zentrales Thema des aktuell zu entscheidenden Rechtsstreites.

 

 

 

 

 

Impressum:

 

 

 

Denise Vopel

 

Landesverwaltungsamt

 

 

Pressesprecherin

 

Tel: 

0345-514-1244

 

Fax:

0345-514-1477

 

Mail:

denise.vopel@lvwa.lsa-net.de

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Impressum

 

LandesverwaltungsamtPressestelleErnst-Kamieth-Straße 206112 Halle (Saale)Tel: +49 345 514 1244Fax: +49 345 514 1477Mail: pressestelle@lvwa.sachsen-anhalt.de