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Wichtige Gesetzesänderung für
Alleinerziehende

23.07.2004, Magdeburg – 33

  • Ministerium der Finanzen

 

 

 

 

 

 

 

 

Ministerium der Finanzen - Pressemitteilung Nr.: 33/04

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ministerium der Finanzen -

Pressemitteilung Nr.: 33/04

 

 

 

Magdeburg, den 23. Juli 2004

 

 

 

Wichtige Gesetzesänderung für

Alleinerziehende

 

 

 

Mit dem am 09.07.2004 verabschiedeten

"Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze" hat der

Gesetzgeber Klarheit für den seit 01.01.2004 neu eingeführten Entlastungsbetrag

für Alleinerziehende, der der Steuerklasse II im Lohnsteuerabzugsverfahren

entspricht, geschaffen.

 

Voraussetzung für die Gewährung der

Steuerklasse II ist nunmehr, dass der Arbeitnehmer Alleinerziehender ist und zu

seinem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das er Kindergeld erhält.

 

Dabei ist es unbeachtlich, ob das Kind das

18. Lebensjahr bereits vollendet hat oder nicht.

 

Arbeitnehmer, die in einer eheähnlichen

Lebensgemeinschaft oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben bzw.

mit einer anderen Person eine Haushaltsgemeinschaft bilden, können die Steuerklasse

II dagegen nicht erhalten, da sie nicht als Alleinerziehende angesehen werden.

 

Die Gemeinde ist für die Eintragung der

Steuerklasse II zuständig, wenn der Alleinerziehende mindestens ein

minderjähriges Kind hat.

 

Bei Alleinerziehenden, deren Kinder zu Beginn

des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, wird die

Steuerklasse II hingegen auf Antrag nur vom Finanzamt eingetragen.

 

Die Gemeinde darf einem allein erziehenden

Arbeitnehmer bei der Ausstellung der Lohnsteuerkarten für das Jahr 2005 nur

dann die Steuerklasse II bescheinigen, wenn dieser rechtzeitig vor dem

20.09.2004 der Gemeinde schriftlich versichert, dass er die Voraussetzungen für

die Gewährung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende erfüllt.

 

Die Gemeinden sind verpflichtet, diejenigen

Arbeitnehmer dem Finanzamt zu melden, auf deren Lohnsteuerkarte des Jahres 2004

bereits die Steuerklasse II eingetragen war und die keine entsprechende

Erklärung abgeben.

 

Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung wird

dann das Finanzamt überprüfen, ob die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag

im Veranlagungsjahr vorgelegen haben.

 

Betroffene

Arbeitnehmer sollten alsbald bei ihrer Gemeinde die entsprechende Versicherung

abgeben.  Ein Muster kann im Internet

auf den Seiten des Finanzministeriums unter

 

www.fm.sachsen-anhalt.de à Steuern

aktuell heruntergeladen werden.

 

 

 

 

 

Impressum:

 

Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt

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Editharing 40

39108 Magdeburg

Tel: (0391) 567-1105

Fax: (0391) 567-1390

Mail: thiel@mf.lsa-net.de

 

 

 

 

 

 

 

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