Wichtige Gesetzesänderung für
Alleinerziehende
23.07.2004, Magdeburg – 33
- Ministerium der Finanzen
Ministerium der Finanzen - Pressemitteilung Nr.: 33/04
Ministerium der Finanzen -
Pressemitteilung Nr.: 33/04
Magdeburg, den 23. Juli 2004
Wichtige Gesetzesänderung für
Alleinerziehende
Mit dem am 09.07.2004 verabschiedeten
"Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze" hat der
Gesetzgeber Klarheit für den seit 01.01.2004 neu eingeführten Entlastungsbetrag
für Alleinerziehende, der der Steuerklasse II im Lohnsteuerabzugsverfahren
entspricht, geschaffen.
Voraussetzung für die Gewährung der
Steuerklasse II ist nunmehr, dass der Arbeitnehmer Alleinerziehender ist und zu
seinem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das er Kindergeld erhält.
Dabei ist es unbeachtlich, ob das Kind das
18. Lebensjahr bereits vollendet hat oder nicht.
Arbeitnehmer, die in einer eheähnlichen
Lebensgemeinschaft oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben bzw.
mit einer anderen Person eine Haushaltsgemeinschaft bilden, können die Steuerklasse
II dagegen nicht erhalten, da sie nicht als Alleinerziehende angesehen werden.
Die Gemeinde ist für die Eintragung der
Steuerklasse II zuständig, wenn der Alleinerziehende mindestens ein
minderjähriges Kind hat.
Bei Alleinerziehenden, deren Kinder zu Beginn
des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, wird die
Steuerklasse II hingegen auf Antrag nur vom Finanzamt eingetragen.
Die Gemeinde darf einem allein erziehenden
Arbeitnehmer bei der Ausstellung der Lohnsteuerkarten für das Jahr 2005 nur
dann die Steuerklasse II bescheinigen, wenn dieser rechtzeitig vor dem
20.09.2004 der Gemeinde schriftlich versichert, dass er die Voraussetzungen für
die Gewährung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende erfüllt.
Die Gemeinden sind verpflichtet, diejenigen
Arbeitnehmer dem Finanzamt zu melden, auf deren Lohnsteuerkarte des Jahres 2004
bereits die Steuerklasse II eingetragen war und die keine entsprechende
Erklärung abgeben.
Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung wird
dann das Finanzamt überprüfen, ob die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag
im Veranlagungsjahr vorgelegen haben.
Betroffene
Arbeitnehmer sollten alsbald bei ihrer Gemeinde die entsprechende Versicherung
abgeben. Ein Muster kann im Internet
auf den Seiten des Finanzministeriums unter
www.fm.sachsen-anhalt.de à Steuern
aktuell heruntergeladen werden.
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