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Qualität schulischer Arbeit im Mittelpunkt
der Schulgesetzänderung

29.06.2004, Magdeburg – 267

  • Staatskanzlei und Ministerium für Kultur

 

 

 

 

 

 

 

 

Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 267/04

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Staatskanzlei - Pressemitteilung

Nr.: 267/04

 

 

 

Magdeburg, den 29. Juni 2004

 

 

 

Qualität schulischer Arbeit im Mittelpunkt

der Schulgesetzänderung

 

Die Landesregierung hat in ihrer heutigen

Kabinettssitzung auf Vorschlag von Kultusstaatssekretär Winfried Willems den

Entwurf des Neunten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes nach erfolgter

Anhörung beschlossen. Die Gesetzesnovelle wird jetzt an den Landtag weitergeleitet.

 

Nach den zu Beginn der Legislaturperiode

eingeleiteten schulpolitischen Reformen, dem Abitur nach 12 Schuljahren, der

Abschaffung der Förderstufe, der strukturellen Reform der Sekundarschule sowie

der Einführung der Grundschule mit verlässlichen Öffnungszeiten, soll mit dem

vorliegenden Gesetzentwurf das Schulgesetz in seiner Gesamtheit überarbeitet

werden. Im Mittelpunkt stehen vor allem Maßnahmen der Qualitätssicherung als

kontinuierliche Aufgabe der schulischen Arbeit, so Willems bei der Vorstellung

des Gesetzentwurfes. Dazu gehören die Entwicklung interner und externer Evaluation

unter Mitwirkung von Lehrern, Schülern und Eltern, die Einführung bundesweit

geltender Bildungsstandards, die Fortbildungspflicht der Lehrkräfte, die

Stärkung des außerunterrichtlichen 

Engagements in den Schulen, die Schulprogrammarbeit mit dem Ziel, dass

sich Schule und Eltern stärker als bisher auf Bildungs- und Erziehungsziele

verständigen. Die gemeinsame Verantwortung von Erziehungsberechtigten und

Schule wird auch an anderen Stellen betont. So können Eltern volljähriger

Schülerinnen und Schüler bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres ihrer Kinder

mit deren Zustimmung über wesentliche Vorgänge (Leistungsstand,

Ordnungsmaßnahmen usw.) informiert werden.

 

Als weitere wesentliche Änderungen nannte

Willems:

 

·

Die Sonderschulen werden

nach den Empfehlungen der Kultusministerkonferenz zur sonderpädagogischen

Förderung in Förderschulen umbenannt. Darüber hinaus sieht der Gesetzentwurf

die Einrichtung von Förderzentren als Kooperationsmodelle verschiedener Schulen

vor, an denen die Beratung, Diagnostik und Prävention konzentriert werden soll.

 

·

Der Zusammenarbeit der

Grundschulen mit den Kindertagesstätten wird besondere Bedeutung beigemessen.

 

·

Neue Gesamtschulen

sollen vierzügig geführt werden, um die Angebotsbreite der Bildungsgänge

sicherzustellen und die Schüler entsprechend den angestrebten Abschlüssen zu

fördern.

 

·

Zukünftig ist die

Aufnahme in ein Gymnasium oder in einen Gymnasialzweig einer Kooperativen

Gesamtschule von einer erfolgreichen Leistungsfeststellung abhängig, wenn die

Schülerin oder der Schüler über keine Schullaufbahnempfehlung für das Gymnasium

verfügt.

 

·

Ab dem 1. August 2006

können die Schulträger auf die Festlegung von Schulbezirken für Grund- und

Sekundarschulen verzichten. Für berufsbildende Schulen sollen Einzugsbereiche

festgelegt werden können, wenn dadurch ein regional ausgewogeneres Angebot

geschaffen werden kann.

 

·

Die Gleichwertigkeit der

Schulen in freier Trägerschaft und die innere und äußere Gestaltungsfreiheit

dieser Schulen werden unterstrichen, aber auch betont, dass sie bei Zuerkennung

staatlicher Berechtigungen (Schulabschlüsse, Versetzungen) die staatlichen

Bestimmungen beachten müssen. Die Verfahren zur Erteilung von

Unterrichtsgenehmigungen werden vereinfacht. Die Berechnung der

Schülerkostensätze orientiert sich in Zukunft an der Jahrgangsbreite, so dass

zum Vorteil der Ersatzschulen ein Ausgleich zwischen unterschiedlich großen

Klassen vorgenommen wird. 

 

·

Die Anzahl der

Mitglieder der Gesamtkonferenz wird auf eine arbeitsfähige Größe begrenzt. Die

Mitwirkungsmöglichkeiten der Beteiligten bleiben davon unberührt. Die

Beteiligung der Gesamtkonferenz auch bei der Bestellung von nach

Schulschließungen amtsangemessen zu verwendender Schulleiter wird gesichert.

 

·

Zur Durchsetzung der

Schulpflicht wird festgelegt, dass Schülerinnen und Schüler auch gegen ihren

Willen der Schule zugeführt werden können.

 

 

 

 

 

Impressum:

 

Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt

Pressestelle

Domplatz 4

39104 Magdeburg

Tel: (0391) 567-6666

Fax: (0391) 567-6667

Mail:

staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de

 

 

 

 

 

 

 

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Hegelstraße 42

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Mail: staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de