Innenminister Jeziorsky: Land verlagert
Aufgaben auf die Kommunen
29.06.2004, Magdeburg – 265
- Staatskanzlei und Ministerium für Kultur
Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 265/04
Staatskanzlei - Pressemitteilung
Nr.: 265/04
Magdeburg, den 29. Juni 2004
Innenminister Jeziorsky: Land verlagert
Aufgaben auf die Kommunen
Auf Vorschlag von Innenminister Klaus
Jeziorsky hat die Landesregierung in ihrer heutigen Kabinettssitzung den
Entwurf eines Ersten Funktionalreformgesetzes beschlossen.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf setzt die
Landesregierung den Auftrag aus dem Verwaltungsmodernisierungsgrundsätzegesetz
um, Aufgaben, die nicht verzichtbar und nicht privatisierbar sind, zu
kommunalisieren. Mit der Aufgabenverlagerung auf die kommunale Ebene sollen Verwaltungsverfahren
abgekürzt werden. Entscheidungen sollen im Interesse von Unternehmen und
Bürgern ortsnäher getroffen werden. Dabei werden nur solche Aufgaben
übertragen, deren Erledigung auf kommunaler Ebene wirtschaftlicher erfolgen
kann. Die Bezeichnung ¿Erstes Funktionalreformgesetz¿ macht deutlich, dass
weitere Aufgabenverlagerungen folgen können.
Jeziorsky: "Mit dem Gesetzentwurf werden
neben kleineren Aufgabenblöcken aus den Bereichen Inneres, Wirtschaft und
Arbeit, Kultus sowie Bau und Verkehr schwerpunktmäßig Umweltaufgaben auf die
Landkreise und kreisfreien Städte verlagert. Derzeit werden durch diese
Aufgaben rund 112 Stellen im Landesdienst gebunden. Der Umweltbereich umfasst davon
98 Stellen."
Die verfassungsrechtliche Vorgabe zum
angemessenen Kostenausgleich werde, so der Innenminister, durch eine
pauschalierte Betrachtungsweise ermittelt (siehe Info). Insgesamt sei zur
Erarbeitung des vorliegenden Gesetzentwurfes eine besonders umfängliche
Vorbereitung und Vorabstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden erforderlich
gewesen.
Info:
Die Funktionalreform umfasst die Übertragung
von Aufgaben auf die Kommunen bzw. unteren Behörden im Umfang von insgesamt 112
Stellen, davon 98 Stellen für Aufgaben aus der Umweltverwaltung. Aus der
Vielzahl von betroffenen Einzelaufgaben sind, gemessen an dem dafür gebundenen
Personal, besonders hervorzuheben:
·
Grundsätzliche
Genehmigungszuständigkeit der unteren Wasserbehörden für die Einleitung
kommunaler und gewerblich-industrieller Abwässer mit Ausnahme von Kläranlagen
mit mehr als 100.000 Einwohnerwerten und für bestimmte industrielle Branchen,
·
Genehmigung und
Überwachung von Anlagen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Zu den in die
Zuständigkeit der Kommunen übergehenden Anlagen gehören beispielsweise Anlagen
zur Lebensmittelherstellung, Anlagen zur Baustoffherstellung wie etwa zur Herstellung
von Betonformteilen, Autowrackplätze,
·
Zuständigkeit für nach
Bundesimmissionsschutzrecht nicht genehmigungsbedürftige Anlagen. Hierzu
gehören z. B. Tankstellen, Tischlereien, kleinere Schlachtereien mit Räucherei,
·
Übertragung der
fachtechnischen Prüfung im Rahmen des Vollzuges des Wasserrechts, Abfallrechts,
Bodenschutzrechts und Immissionsschutzrechts auf die Kommunen bzw. unteren
Behörden. Dadurch wird eine ganzheitliche Bearbeitung im Landkreis erreicht.
Dazu kommen viele Einzelzuständigkeiten, die
jeweils meist nur Stellenbruchteile ausmachen. Dabei handelt es sich z. B. um
Erlaubnisse für Wasserentnahmen, Abfall-Transportgenehmigungen, Genehmigung von
Wappen, Flaggen und Siegeln und Nachprüfung der Vergabe von Bauleistungen.
Die Mehrbelastung der kommunalen Ebene wird
anhand der Kosten eines Arbeitsplatzes auf der Basis des Gutachtens der
¿Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung¿ berechnet. Beim
Mehrbelastungsausgleich wird differenziert, ob die Kreise und kreisfreien Städte
für die Aufgabenerledigung einen Personalmehrbedarf haben oder die neu hinzukommenden
Aufgaben mit dem vorhandenen Personal erledigt werden. Bei Aufwuchs, der über
eine Rahmenvereinbarung aus dem Kreis der Landesbediensteten gedeckt werden
soll, erhält die kommunale Ebene in den ersten fünf Jahren 100 Prozent der
pauschalierten Personalkosten, danach 90 Prozent. Die Sachkostenerstattung von
10.500 Euro pro Vollbeschäftigteneinheit wird jährlich gezahlt. Bei der Aufgabengruppe,
die mit dem in den Kreisen und kreisfreien Städten vorhandenen Personal
erledigt werden soll, wird die Mehrbelastung in Höhe von 50 Prozent der
Personalkosten angesetzt. Die Sachkostenerstattung von 10.500 Euro wird
einmalig gezahlt.
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