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Zahlungsschonfrist für fällige
Steuerzahlungen von 5 auf 3 Tage verkürzt / Finanzminister Karl-Heinz Paqué
empfiehlt die Teilnahme am Lastschrift-Einzugsverfahren

28.01.2004, Magdeburg – 5

  • Ministerium der Finanzen

 

 

 

 

 

 

 

 

Ministerium der Finanzen - Pressemitteilung Nr.: 005/04

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ministerium der Finanzen -

Pressemitteilung Nr.: 005/04

 

 

 

Magdeburg, den 28. Januar 2004

 

 

 

 

 

Zahlungsschonfrist für fällige

Steuerzahlungen von 5 auf 3 Tage verkürzt / Finanzminister Karl-Heinz Paqué

empfiehlt die Teilnahme am Lastschrift-Einzugsverfahren

 

 

 

Durch das Steueränderungsgesetz 2003 des

Bundes vom 15. Dezember 2003 wurde festgelegt, dass die Zahlungsschonfrist für

alle Steuern, die nach dem 31. Dezember 2003 fällig werden, nicht mehr wie

bisher fünf, sondern drei Tage beträgt.

 

Finanzminister Paqué erläuterte dazu: ¿Das

bedeutet, dass für fällige Steuerzahlungen, die nicht bis drei Tage nach

Fälligkeit geleistet wurden, bereits Säumniszuschläge gemäß der Abgabenordnung

erhoben werden müssen. Bisher war dies erst dann der Fall, wenn die Zahlungen

um mehr als fünf Tage verspätet erfolgten.¿

 

Eine Zahlungsschonfrist von nunmehr drei

Tagen gilt bei Überweisung des fälligen Betrages, nicht aber  bei Scheckzahlung.

 

Das heißt:

 

·

Bei Überweisungen auf

ein Konto des Finanzamtes (Finanzkasse) gilt die Zahlung an dem Tag als wirksam

geleistet, an dem der Betrag dem Konto des Finanzamtes gutgeschrieben wird.

 

·

Bei Scheckzahlungen gilt

die Zahlung an dem Tag als geleistet, an dem der Scheck dem Finanzamt

zugegangen ist. In diesem Falle wird ¿ wie bisher ¿ keine Zahlungsschonfrist

gewährt. Säumniszuschläge entstehen dann, wenn der Scheck erst nach Ablauf des

Fälligkeitstages bei der zuständigen Finanzkasse eingegangen ist.

 

Finanzminister Paqué: ¿Um sicher zu gehen,

dass keine Zahlungsfristen versäumt und damit Säumniszuschläge fällig werden,

empfehle ich, am Lastschriftverfahren teilzunehmen. Bei erteilter

Lastschrift-Einzugsermächtigung an das Finanzamt ist die Verkürzung der Zahlungsschonfrist

ohne Bedeutung, da bei Vorlage einer Einzugsermächtigung die Steuerschuld als

am Fälligkeitstag entrichtet gilt.¿

 

 

 

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