Zahlungsschonfrist für fällige
Steuerzahlungen von 5 auf 3 Tage verkürzt / Finanzminister Karl-Heinz Paqué
empfiehlt die Teilnahme am Lastschrift-Einzugsverfahren
28.01.2004, Magdeburg – 5
- Ministerium der Finanzen
Ministerium der Finanzen - Pressemitteilung Nr.: 005/04
Ministerium der Finanzen -
Pressemitteilung Nr.: 005/04
Magdeburg, den 28. Januar 2004
Zahlungsschonfrist für fällige
Steuerzahlungen von 5 auf 3 Tage verkürzt / Finanzminister Karl-Heinz Paqué
empfiehlt die Teilnahme am Lastschrift-Einzugsverfahren
Durch das Steueränderungsgesetz 2003 des
Bundes vom 15. Dezember 2003 wurde festgelegt, dass die Zahlungsschonfrist für
alle Steuern, die nach dem 31. Dezember 2003 fällig werden, nicht mehr wie
bisher fünf, sondern drei Tage beträgt.
Finanzminister Paqué erläuterte dazu: ¿Das
bedeutet, dass für fällige Steuerzahlungen, die nicht bis drei Tage nach
Fälligkeit geleistet wurden, bereits Säumniszuschläge gemäß der Abgabenordnung
erhoben werden müssen. Bisher war dies erst dann der Fall, wenn die Zahlungen
um mehr als fünf Tage verspätet erfolgten.¿
Eine Zahlungsschonfrist von nunmehr drei
Tagen gilt bei Überweisung des fälligen Betrages, nicht aber bei Scheckzahlung.
Das heißt:
·
Bei Überweisungen auf
ein Konto des Finanzamtes (Finanzkasse) gilt die Zahlung an dem Tag als wirksam
geleistet, an dem der Betrag dem Konto des Finanzamtes gutgeschrieben wird.
·
Bei Scheckzahlungen gilt
die Zahlung an dem Tag als geleistet, an dem der Scheck dem Finanzamt
zugegangen ist. In diesem Falle wird ¿ wie bisher ¿ keine Zahlungsschonfrist
gewährt. Säumniszuschläge entstehen dann, wenn der Scheck erst nach Ablauf des
Fälligkeitstages bei der zuständigen Finanzkasse eingegangen ist.
Finanzminister Paqué: ¿Um sicher zu gehen,
dass keine Zahlungsfristen versäumt und damit Säumniszuschläge fällig werden,
empfehle ich, am Lastschriftverfahren teilzunehmen. Bei erteilter
Lastschrift-Einzugsermächtigung an das Finanzamt ist die Verkürzung der Zahlungsschonfrist
ohne Bedeutung, da bei Vorlage einer Einzugsermächtigung die Steuerschuld als
am Fälligkeitstag entrichtet gilt.¿
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